Streichpreise / Preisgegenüberstellungen

Verstoß bei Preisgegenüberstellung: Angabe des 30-Tage-Bestpreises fehlt

Eine Abmahnung rügt die irreführende Werbung mit unzulässigen Streichpreisen. Was war Anlass für die Abmahnung und was können Sie bei der Werbung mit Streichpreisen besser machen?

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Abmahnung: Unzulässige Werbung mit Streichpreisen

Mit günstigen Angeboten in Form von Preisgegenüberstellungen gehen nicht nur kaufreudige Kunden, sondern auch wettbewerbsrechtliche Risiken aufgrund einer möglichen Täuschungseignung einher.

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OLG Nürnberg gibt wichtige Hinweise zur Werbung mit Streichpreisen

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass auf Übersichtsseiten, die mit durchgestrichenen Preisen werben, der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss.

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OLG Hamburg: Kennzeichnungspflicht für 30-Tage-Bestpreis?

Bei Preisgegenüberstellungen ist der 30-Tage-Bestpreis anzugeben. Doch muss dieser gesondert gekennzeichnet werden? Dazu hat das OLG Hamburg entschieden.

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LG München I: Irreführende Werbung mit Streichpreisen

Rabatte sind ein beliebtes Werbemittel auf Vergleichs- und Verkaufsplattformen. Doch das LG München entschied: Streichpreise und Rabattangaben sind wettbewerbswidrig, wenn keine nachvollziehbare Bezugsgröße genannt wird.

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Werbung mit Streichpreisen - was Online-Händler wissen müssen!

Die Werbung mit Streichpreisen (Preisgegenüberstellungen) ist eine effektive Maßnahme, um Kunden anzulocken und ihre Kauflust zu steigern. Muss ein Online-Händler über beworbene Streichpreise aufklären?

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KG Berlin: Irreführende Werbung mit einem Preisrabatt

Eine Preisgegenüberstellung mit einem „geschätzten Neupreis“ und die Werbung mit einer hierauf bezogenen Preisersparnis kann nach dem KG Berlin irreführend sein.

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LG Bielefeld: Rabattwerbung - wie alt darf der gegenübergestellte Streichpreis sein?

Rabattpreise steigern die Kauflust von Kunden. Bei der Gestaltung der Preise sind jedoch vielfältige Wettbewerbsregelungen zu beachten. Für Online-Händler stellen sich dabei viele Fragen.

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Werbung mit gegenübergestellten Preisen der Konkurrenz

Die Werbung mit gegenübergestellten Preisen der Konkurrenz wird immer dann besonders attraktiv, wenn wenige Anbieter um denselben Abnehmerkreis konkurrieren und die Darstellung eines Preisvorteils unter Bezugnahme auf einen teureren Mitbewerber so unmittelbar auf die Kaufentscheidung der Verbraucher einwirkt.

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Werbung mit „Bisher“-Preisen, LG Bochum: Bisherige Preisforderung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen

Einen alten Verkaufspreisreis in der Werbung mit einem neuen Verkaufspreis zu vergleichen, ist ein beliebtes und effektives Mittel um den aktuellen, besonders günstigen Preis hervorzuheben. Sofern die Angaben in der Werbung stimmen und das Produkt tatsächlich zum alten, höheren Preis angeboten wurde, ist dies grundsätzlich eine zulässige Methode der Preiswerbung.

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Werbung mit Streichpreisen – was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Preisgegenüberstellungen sind gerade im Online-Handel ein beliebtes Mittel, um die eigenen Preise besonders attraktiv erscheinen zu lassen. Dabei wird der eigene Preis dadurch hervorgehoben, dass er einem anderen, höheren Preis gegenübergestellt wird, der zur Verdeutlichung des Preisvergleichs durchgestrichen ist. Bei den angesprochenen Personen soll damit der Eindruck erweckt werden, dass es sich um ein besonders günstiges Angebot handelt. Doch ist bei einer solchen Preiswerbung auch aus Sicht des Werbenden Vorsicht geboten. Denn nicht immer ist diese Form der Werbung zulässig. Daher möchten wir die rechtlichen Besonderheiten bei dieser Form der Werbung etwas genauer beleuchten.

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BGH: Werbung mit durchgestrichenem Preis (ohne aufklärenden Hinweis) ist grundsätzlich zulässig!

Bereits seit Jahren tobt der Streit, ob im Falle einer Preiswerbung mit gegenüberstellten Preisen eine Aufklärung des "gegenübergestellten" Preises erfolgen muss oder nicht. Der BGH (Urteil vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14) hat nunmehr entschieden, dass auch im Internethandel in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig der früher verlangte Online-Händlerpreis zu erblicken ist und ein aufklärender Hinweis in diesen Fällen nicht notwendig ist. Lesen Sie mehr zum Urteil des BGH und den Auswirkungen für den Online-Handel.

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OLG Stuttgart sieht keine Irreführung: Entspannung bei Werbung mit Streichpreis ohne nähere Erläuterung

Die Werbung mit einem dem aktuellen Preis gegenübergestellten, durchgestrichenen höheren Preis verfehlt auch in den Zeiten des Ecommerce ihre Wirkung nicht. So sieht der Verbraucher doch auf den ersten Blick, welchen Betrag er (vermeintlich) einspart. Das animiert zum Kauf. Das OLG Stuttgart sorgt nun für eine Entspannung bei den Zulässigkeitsanforderungen.

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Vorsicht bei Countdown-Angeboten Einblendung einer rückwärts laufenden Uhr kann irreführend sein

Das LG Bochum hatte kürzlich u.a. darüber zu entscheiden, ob die zu einem Online-Angebot über Mobiltelefonzubehör eingeblendete rückwärtslaufende Uhr einen Wettbewerbsverstoß darstellte. Erfahren Sie im heutigen Beitrag, warum solche Angebote irreführend sein können und wie Onlineshop-Betreiber Abmahnungen vermeiden können.

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„Statt-Preis“, UVP und Co. : die Zulässigkeitsfragen bei Preisgegenüberstellungen nach dem Wettbewerbsrecht

Die Preisgegenüberstellung als Unterform der Preiswerbung ist die wohl effektivste Verkaufsförderungsmaßnahme, um durch die Suggestion eines besonders kostengünstigen Angebots und die unmittelbare Ausweisung eines Preisvorteils den eigenen Absatz zu steigern und Kunden längerfristig zu binden Dieser Beitrag befasst sich mit den Grundsätzen der zulässigen Preisgegenüberstellungen im Lichte der Rechtsprechung und versucht, durch eine differenzierte Würdigung der möglichen Konstellationen einen umfangreichen rechtlichen Gesamtüberblick zu gewähren.

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OLG Hamm: „Eröffnungspreise“ neben durchgestrichenen, höheren Preisangaben (Preisgegenüberstellungen) können unzulässig sein

Am 10. Januar 2013 entschied das OLG Hamm in der Rechtssache Az.: 4 U 129/12, dass ein neues Unternehmen in seinem auf die Neueröffnung hinweisenden Prospekt auch dann nicht mit Preisgegenüberstellungen werben dürfe, wenn es Teil einer größeren Unternehmensgruppe sei und sich die durchgestrichenen Referenzpreise auf ehemalige Normalpreise der übrigen Gruppenunternehmen beziehen. Eine solche Angabe sei immer unwahr, und verstoße daher gegen die Vorschriften des UWG. Entscheidend sei hierbei die rechtliche Unterscheidung zwischen einem „Eröffnungspreis“ und einem sog. „Einführungspreis“, lesen Sie hierzu nachstehend mehr.

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LG München I: Pflicht zur Erläuterung bei Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenem Preis

Das LG München I bestätigte am 11.09.2012 in der Rechtssache Az.: 1 HK O 13361/12, dass bei einer Preisgegenüberstellung aus dem entsprechenden Angebot hervorzugehen habe, worauf sich die ursprüngliche Preisangabe beziehe. Es verdeutlichte weiterhin, dass sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus der bloßen Gegenüberstellung von Preisen das Wesen des Ursprungspreises als Eigenpreis nicht erschließe.

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Ehem. NP : Irreführende Preisgegenüberstellung bei gebrauchten Kfz

Das Landgericht Osnabrück hat in seinem Urteil vom 09.07.2012, Az. 16 O 37/12 die Werbung mit Preisgegenüberstellungen von gebrauchten Kfz, bei denen der Vergleichspreis als „ehem. NP“ bezeichnet wurde, als unzulässig angesehen.

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Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Wer kennt dies nicht? Jeden Tag angeln wir neue Prospekte aus dem Briefkasten und werden dort mit unzähligen Rabattaktionen konfrontiert. Gleiches gilt auch auf den unbegrenzten Shop-Seiten im Internet. Viele Händler bewerben Waren mit Hilfe von durchgestrichenen Preisen, da diese Art der Werbung dem Verbraucher durch den direkten Zahlenvergleich ein besonders günstiges Angebot suggeriert. Wegen der herausragenden Bedeutung des Preises für die Kaufentscheidung ist jedoch wirksamer Schutz vor irreführenden Preisangaben zwingend notwendig.

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Alt und neu: Werbung mit durchgestrichenen Preisen muss erläutert werden!

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Düsseldorf muss bei Werbehinweisen mit durchgestrichenen „alten“ Preisen auch klargestellt werden, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Da ein durchgestrichener Preis zeigen soll, dass dieser gerade nicht (mehr) verlangt wird, muss dem Verbraucher auch der Hintergrund zu dieser Preisdifferenz erläutert werden (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2011, Az. 38 O 58/09).

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