Werbung mit DIN-Normen

von Fabian Karg, 28.06.2010, 12:30 Uhr
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Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.04.2010, Az. 5 W 92/10) hat entschieden, dass es nicht irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts ist, wenn ein Händler mit einer DIN-Norm wirbt, aber keine Details zur Bestimmung der zugrundeliegenden Werte nennt.

Sachverhalt

Der Antragsgegener hat bei ebay Treppen verkauft und unter Angabe der DIN-Norm 14975 (Dämmungsund/
oder Dichtungswerte) beworben. Dabei hat er auf weiterführende Angaben, wie beispielsweise das Bestimmungsverfahren der genannten DIN-Werte, verzichtet.

Aus der Entscheidung des Gerichts

Das KG Berlin hat darin keine irreführende Werbung gesehen und deshalb auch einen
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch verneint.

Die in Streit stehende DIN EN 14975 fordert in Ziffer 6.17 für den Fall, dass der Hersteller Dämmungsund/oder Dichtungswerte angibt weitere Details: So müssen für jede Angabe „das Bestimmungsverfahren (berechnet oder durch Prüfung ermittelt) sowie Einzelheiten im Hinblick auf ihre Zusammenstellung (vom Hersteller berechnet oder durch Prüfungen ermittelt oder von einer unabhängigen Prüfstelle durch Prüfungen ermittelt)“ aufgezeigt werden und außerdem ist auf die in Bezug genommenen Normen hinzuweisen.

Durch diese notwendigen Angaben, soll es möglich werden, die Herstellerangaben objektiv durch einen Fachmann zu überprüfen. Allerdings ergibt sich aus Ziffer 6.17 nicht eindeutig wann und wo diese Verfahrensangaben zu machen sind. Bereits der Wortlaut selbst legt nahe, dass die Angaben nur dann zu machen sind, wenn „der Hersteller Dämmungs-und/oder Dichtungswerte angibt“. Außerdem ist das DIN-Regelungswerk produktbezogen, was ebenfalls dafür spricht diese Pflicht nur dem Hersteller aufzuerlegen. Sind auf dem Produkt oder dessen Verpackung die entsprechenden Verfahrensangaben abgedruckt so ist es einer unabhängigen Stelle möglich diese Angaben zu überprüfen. Selbst einem Fachmann (und somit erst recht einem Verbraucher) wird es, ohne das Produkt in der Hand zu halten und lediglich unter Zuhilfenahme der Verfahrensangaben, nicht möglich sein, die Angaben zu verifizieren.

Damit ist es ausreichend die erweiterten Informationen auf das Produkt oder dessen Verpackung zu drucken – nicht aberdiese in der Werbung des Händlers zu nennen, denn nur zusammen mit dem Produkt ist eine Überprüfung der Angaben möglich.

Des Weiteren führt das Gericht aus, dass ein Verbraucher bei Bezugnahme auf DIN-Normen in der Werbung
zwar durchaus erwartet, dass die Waren den normierten Qualitätsanforderungen entspricht, eine Irreführung
des Käufers wird aber abgelehnt:

Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene verständige Durchschnittsverbraucher durch das Fehlen der vorgenannten Verfahrensangaben in der Werbung irregeführt werden könnte.

Da ein Verbraucher die DIN-Angaben sowieso nicht ohne weiteres überprüfen kann, kann es auch zu keiner Irreführung dadurch kommen, dass entsprechende Berechnungs-beziehungsweise Ermittlungsgrundlagen
nicht mitgeteilt werden.

Fazit

Die Mitteilung weiterer Verfahrensangaben ist lediglich für Hersteller bindend, nicht aber für Händler in der Werbung.

Autor:
Fabian Karg
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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Leser-Kommentare

1 Kommentar

DIN-Normen

29.06.2010, 08:59 Uhr

Kommentar von Theo Hinrichsen zum Beitrag Werbung mit DIN-Normen

Warum auch? Schließlich erklären sich DIN Normen zwar nie von selbst, lassen aber immer eindeutig das dahinter stehende zertifizierende Institut erkennen. Für den Verbraucher ist ersichtlich um... » Weiterlesen

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