Urheberrecht: Vertragsstrafeanspruch vs. fliegender Gerichtsstand
Der fliegende Gerichtsstand ist für Kläger ein Segen. Das Landgericht Köln hat zuletzt in einem Urteil (Urteil vom 23.02.2023, Az. 14 O 287/22) festgestellt, dass im Falle von Forderungen zur Zahlung einer urheberrechtlich begründeten Vertragsstrafe aber kein "fliegender Gerichtsstand" gilt. Denn Ansprüche auf Vertragsstrafen stellen keine unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO dar. Zusätzlich dazu wurde festgehalten, dass der Erfüllungsort für die Unterlassung von urheberrechtlichen Verstößen im Internet nicht an jedem beliebigen Ort liegt, weshalb auch § 29 ZPO nicht anwendbar ist. Mehr dazu in diesem Beitrag.