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von RA Arndt Joachim Nagel

Vorsicht beim Verkauf gebrauchter Software-Lizenzen!

News vom 26.11.2020, 16:36 Uhr | Keine Kommentare

Der Verkauf gebrauchter Software-Lizenzen hat sich nicht zuletzt im Online-Handel als lukratives Geschäft herausgestellt. Anderenfalls wäre es wohl kaum zu erklären, dass sich im Internet immer mehr Anbieter finden, die sich dieses Geschäftsmodell zunutze machen. Dass es hierbei aber nicht immer mit rechtlich sauberen Mitteln zugeht, zeigt das Beispiel eines bekannten Lizenzhändlers, der wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen von Microsoft verklagt wurde und nunmehr sogar Insolvenz anmelden musste.

Sachverhalt

Der betreffende Anbieter hatte vornehmlich Windows- und Office-Lizenzen in großem Umfang an Privatkunden verkauft. Hierzu kaufte der Anbieter angeblich überschüssige Lizenzen auf und vertrieb diese zu günstigen Preisen weiter. Die Kunden sollten funktionierende Lizenzschlüssel erhalten, mit deren Hilfe sie das Produkt von den Hersteller-Servern laden und nach der Installation aktivieren konnten.

Recherchen von Microsoft ergaben jedoch, dass Lizenzen teils mehrfach verkauft wurden, aus Lizenzpaketen stammten, die nicht zur Weiterveräußerung zugelassen waren oder aus anderen Gründen rechtlich fragwürdig waren.

Infolgedessen verklagte Microsoft den Anbieter und erstattete zugleich Strafanzeige, welche zu Strafverfolgungsmaßnahmen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs führte.

Inzwischen musste der Anbieter laut Medienberichten Insolvenz anmelden.

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Rechtliche Voraussetzungen für den Verkauf gebrauchter Software-Lizenzen

Der Anbieter hatte sich für sein Geschäftsmodell auf die Rechtsprechung von EuGH und BGH gestützt, nach der der Verkauf gebrauchter Software-Lizenzen grundsätzlich erlaubt ist.

Allerdings stellt die Rechtsprechung hieran strenge Anforderungen. Dazu gehört vor allem, dass das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers (regelmäßig der Software-Hersteller) von Rechts wegen erschöpft sein muss.

Für den Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist im Einzelnen nach der Rechtsprechung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08 (UsedSoft II) = GRUR 2014, 264 ff.), dass:

  • die Software ursprünglich mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf dem Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist;
  • der Urheberrechtsinhaber diese Lizenz gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm der Höhe nach ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werks entsprechende Vergütung zu erzielen;
  • der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie dauerhaft, also ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen;
  • Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist („Updates“), von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind;
  • der Ersterwerber die Kopie, die auf seinem Computer installiert ist, unbrauchbar gemacht hat, etwa durch dauerhaftes Löschen.

Besondere Informationspflichten für Anbieter gebrauchter Software-Lizenzen

Neben den vorgenannten Voraussetzungen müssen Anbieter gebrauchter Software-Lizenzen besondere Informationspflichten beachten, die es dem Erwerber ermöglichen, sich in geeigneter Weise über seine Rechte aus dem Lizenzvertrag zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Software zu informieren. Dabei ist zwischen vorvertraglichen und nachvertraglichen Informationspflichten zu differenzieren.

Welche Informationspflichten der Anbieter hierbei zu beachten hat, haben wir in diesem Beitrag näher erläutert.

Fazit

Der Verkauf gebrauchter Software-Lizenzen ist zwar grundsätzlich erlaubt, unterliegt jedoch strengen rechtlichen Anforderungen. Wer als Händler auch gebrauchte Software-Lizenzen anbietet, sollte sich zunächst vergewissern, dass diese von einer vertrauenswürdigen Quelle stammen. Dabei sollte er sich nicht nur auf die Aussage verlassen, diese seien alle legal erworben oder erlangt worden. Er sollte sich deren Herkunft und Erwerbskette vielmehr nachweisen und dokumentieren lassen, um diese Informationen im Rahmen seiner eigenen Informationspflichten an seine Kunden weiterreichen zu können. Ferner sollte der Händler die vorgenannten Informationspflichten beim Verkauf der Lizenzen beachten und umsetzen. Anderenfalls könnte sich das lukrative Geschäftsmodell schnell als rechtliche Falle herausstellen, wie das vorgenannte Beispiel aus der Praxis beweist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Arndt Joachim Nagel Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller