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Urheberrecht: Vertragsstrafeanspruch vs. fliegender Gerichtsstand

13.10.2023, 15:50 Uhr | Lesezeit: 7 min
author
von Patricia Finkl
Urheberrecht: Vertragsstrafeanspruch vs. fliegender Gerichtsstand

Der fliegende Gerichtsstand ist für Kläger ein Segen. Das Landgericht Köln hat zuletzt in einem Urteil (Urteil vom 23.02.2023, Az. 14 O 287/22) festgestellt, dass im Falle von Forderungen zur Zahlung einer urheberrechtlich begründeten Vertragsstrafe aber kein "fliegender Gerichtsstand" gilt. Denn Ansprüche auf Vertragsstrafen stellen keine unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO dar. Zusätzlich dazu wurde festgehalten, dass der Erfüllungsort für die Unterlassung von urheberrechtlichen Verstößen im Internet nicht an jedem beliebigen Ort liegt, weshalb auch § 29 ZPO nicht anwendbar ist. Mehr dazu in diesem Beitrag.

A. Es war einmal…eine Vertragsstrafe nach einer Urheberrechtsverletzung

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Teil einer Unternehmensgruppe, die im Sektor der Herstellung und des Vertriebs von Bekleidungsstücken tätig ist. Der Zuständigkeitsbereich der Klägerin erstreckt sich in dieser Unternehmensgruppe von der Erbringung von e-Commerce Dienstleistungen bis hin zum Content Management.

Bis Ende Juli 2022 wurden Fotografien durch ein weiteres Unternehmen der Unternehmensgruppe X erstellt. Jedoch wurde die Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin verschmolzen.

Bei der Beklagten handelt es sich hingegen um ein Modegeschäft, über welches sie Bekleidungsstücke bewirbt und vertreibt. Des Weiteren veräußert sie ihre Waren auch über das Internet.

Bereits vor dem Jahr 2020 kaufte die Beklagte vermehrt bei der Unternehmensgruppe der Klägerin Bekleidungswaren der Marke „D.“ ein. Aufgrund der Corona-Pandemie und der einhergehenden Schließung des stationären Handels, beschloss die Beklagte ihre Produkte sodann über einen Online-Shop „www.entfernt“ zu vertreiben.

Mehrere Handels- und Gewerbevereine aus Nordfriesland hatten gemeinsam die Initiative „entfernt“ gegründet. Auch die URL der Beklagten gehörte der Initiative „entfernt“ an. Somit erfolgte bei Aufruf der Domain „www.entfernt“ eine Weiterleitung auf die Unteradresse „entfernt“.

Ende 2020 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen Vertrag hinsichtlich der „Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Produktfotografien“, wonach der Klägerin die Benutzung von Fotografien auf der Internetseite „www.entfernt“ gestattet wurde.

In dem Vertrag wurde vereinbart, dass die Fotografien auf anderen Internetseiten als die Vorgenannte durch den Kunden der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Unternehmensgruppe X bedürfen. Darüber hinaus wurde schriftlich festgelegt, dass die Benutzung der Fotografien auf gewissen anderen Plattformen untersagt ist, da ansonsten mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,00 € zu rechnen sei.

Die Beklagte bot sodann online Produkte aus der Gruppe der Klägerin auf der über entfernt.de verlinkten Verkaufsplattform „www.entfernt“ an. Über diesen Shop verwendete die Beklagte mehrere geschützte Lichtbilder der Klägerin. Konkret konnte angeführt werden, dass bei 19 einzelnen Angeboten von Jacken der Marke „D“ jeweils fünf Produktfotografien verwendet wurden.

Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung ihrer Nutzungsrechte im Januar 2021 ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Auskunftserteilung sowie die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten.
Die Beklagte gab sodann im Februar 2021 eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Die Klägerin war der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe hinsichtlich der durch die Beklagte genutzten Produktbilder auf „www.entfernt“ zustand, welche sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergab. Die Klägerin berief sich hier jeweils auf die 19 einzelnen Angebote.

Die Beklagte rügte hingegen bereits die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, da sich die Klägerin bei Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs nicht auf § 32 ZPO berufen könne. Sie führte an, dass sich die Nutzung von „entfernt“ nicht in einer Weiterleitung auf die Plattform „W.“ erschöpfte, da unter dieser Bezeichnung vielmehr ein abgegrenzter, eigenständiger Raum auf dem Portal „W.“ im Internet vorhanden ist.

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B. Fliegender Gerichtsstand? Falsch gedacht…!

Mit Urteil des Landgericht Köln vom 23.02.2023, Az. 14 O 287/22 wurde die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des Gerichts abgewiesen.

I. Zuständigkeit aus § 32 ZPO?

Die Norm des § 32 ZPO ist insbesondere auch bei Rechtsverletzungen relevant, die im Internet stattgefunden haben. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich hier nach der unerlaubten Handlung. Demnach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.
Wichtig ist hier insbesonders, dass eine unerlaubte Handlung vorliegt und nachgewiesen werden kann.

Im vorliegenden Fall konnte hingegen keine örtliche Zuständigkeit gem. § 32 ZPO angenommen werden, da sich die Klägerin ausdrücklich und ausschließlich auf einen Anspruch auf Zahlung aus Vertragsstrafe gem. § 339 S.2 BGB berufen hat, worin keine unerlaubte Handlung gesehen werden kann.

1. Zuständigkeitsregelungen im Urheberrecht

§ 104 UrhG regelt, dass für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, der ordentliche Rechtsweg gegeben ist.
Darüber hinaus enthält § 104a UrhG eine besondere Gerichtsstandsregelung für den Fall, dass eine nicht gewerblich handelnde natürliche Person in Anspruch genommen wird. Des Weiteren beinhaltet § 105 UrhG eine Konzentrationsermächtigung, von dem die Bundesländer Gebrauch machen können.

Daraus kann schließlich gefolgert werden, dass auch bei Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung gem. § 104 UrhG keine von den §§ 12 f. ZPO abweichenden Regelung der örtlichen Zuständigkeit getroffen werden dürfen.

2. Anwendung von Vorschriften aus UWG

Darüber hinaus kann bei Urheberrechtsverletzungen auch nicht § 13 I 1 UWG a.F. herangezogen werden: Zwischen den Vorschriften im UWG zu den §§ 104f. UrhG besteht ein erheblicher Unterschied, da im Urheberrecht keine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte existiert. Der Gesetzgeber hat hier hingegen vielmehr bewusst die (streitwertabhängige) Zuständigkeit sowohl der Amtsgerichte, als auch der Landgerichte zugelassen. Das Urteil des BGH vom 19.10.2016 (Az. I ZR 93/15, WRP 2017,79) hat demnach keine Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit in Urheberrechtsstreitsachen.

3. Umwandlung eines Unterlassungsanspruchs in eine unerlaubte Handlung?

Des Weiteren kann auch ein vorangegangener Unterlassungsanspruch gem. § 97 I UrhG nicht dazuführen, dass eine Vertragsstrafe als unerlaubte Handlung i.S.d. § 32 ZPO angesehen werden kann.
Das Gericht hierzu:

"Auch führt ein etwaig vorangegangener Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht dazu, dass die Vertragsstrafe zu einer unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO würde. Dabei ist ganz allgemein zu beachten, dass ein Vertragsstrafenanspruch eine andere rechtliche Qualität hat als ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch aus deliktischen Vorschriften. Denn während beim Letzteren ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht, beruht der Vertragsstrafenanspruch auf einem Vertragsschluss und mithin einem gewillkürten Schuldverhältnis der Parteien. Es ist angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Wortlauts von § 32 ZPO ausgeschlossen, dass diese Norm auf den vertraglichen Bereich Anwendung findet. Dies würde eine Auslegung contra legem darstellen. Vielmehr hätten es die Parteien in der Hand gehabt, individualvertraglich einen Gerichtsstand zu bestimmen. Dies ist hier nicht geschehen."

II. Plan B: § 29 ZPO?

Gem. § 29 I ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Wenn der Erfüllungsort durch die Parteien nicht bestimmt wurde, ist er im Sinne des § 269 BGB zu ermitteln. Als Erstes muss gem. § 269 I BGB festgestellt werden, ob die Parteien einen Leistungsort bestimmt haben bzw. ob sich ein solcher aus den Umständen ergibt. Hilfsweise kann die Leistung am Wohnsitz des Schuldners erfolgen.
Sind aufgrund einer Verpflichtung verschiedenste Handlungen unterschiedlicher Personen an verschiedensten Orten denkbar, gilt insbesondere Folgendes zu beachten: Hat der Schuldner die Handlung überall zu unterlassen, führt dies nicht dazu, dass er auch überall auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch genommen werden kann. Vielmehr kann er dann nur an seinem Wohnsitz verklagt werden (siehe dazu: LG Köln vom 26.06.2013, 28 O 80/12, ZU-RD 2014, 114 m.w.N.).

Es kann somit oftmals dahinstehen, ob der Erfüllungsort des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe eigenständig gem. § 269 BGB zu bestimmen ist oder ob es sich beim Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe um eine Nebenpflicht handelt (hier wäre der Erfüllungsort der Hauptverpflichtung, also die Unterlassung, maßgebend). Bei eigenständiger Bestimmung des Erfüllungsortes der Zahlungspflicht aus einer verwirkten Vertragsstrafe ergibt sich der Sitz des Schuldners als Leistungsort gem. §§ 269 I, 270 IV BGB (siehe dazu: LG Köln, Urteil vom 26.06.2023, 28 O 80/12, ZUM-RD 2014, 114 m.w.N.).

C. Auf Nummer sicher gehen und…

Wir können uns folgendes merken:

Ein Anspruch auf Vertragsstrafe aus einen urheberrechtlichen Unterlassungsvertrag kann nicht als unerlaubte Handlung im Sinne des Gesetzes betrachtet werden - mit der Konsequenz, dass es keinen fliegenden Gerichtsstand für solche Ansprüche gibt.

Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass im Lizenzvertrag kein spezifischer Erfüllungsort für die Unterlassungspflicht der Beklagten festgelegt wurde. Laut § 29 ZPO wäre das Gericht zuständig gewesen, wenn ein solcher Ort bestimmt worden wäre. Da jedoch keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde und die Unterlassungspflicht sich auf den gesamten deutschsprachigen Raum bezog, konnte der Erfüllungsort nicht eindeutig festgestellt werden. Das Gericht betonte, dass die Klägerin die Beklagte nur an deren Wohnsitz verklagen könne, wenn die Handlung überall zu unterlassen sei und keine spezifische örtliche Begrenzung vorliege. Auch dies zeigt: Drum prüfe, wer eine Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschreibt.

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