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Das im Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreformgesetz hat den verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache eingeführt. Gemäß § 439 BGB ist Nacherfüllung der Oberbegriff für Neulieferung oder Reparatur. Die Wahl der Art der Nacherfüllung hat der Käufer. Ist der Verkäufer zur Nacherfüllung nach Wahl des Käufers bereit, stellen sich einige Fragen, die nachfolgend behandelt werden sollen.
Beitrag von Marcus Baumeister
09.08.2010, 11:54 Uhr
Wie schön, dass es jetzt den § 474 Abs. 2 BGB gibt.
Kettengewährleistung und Nutzungsentschädigung - Offene Fragen rund um den Nacherfüllungsanspruch des Käufers von 20.04.2004
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