Gewährleistung: Kunde schickt Mangelware nicht zurück - was nun?
Ihr Kunde macht einen Gewährleistungsfall geltend, schickt die Ware jedoch nicht oder erst verspätet zurück. Wie reagieren Sie als Händler nun rechtssicher?
Inhaltsverzeichnis
Mängelrüge und vollständig ausbleibende Rücksendung durch den Verbraucher
Macht der Verbraucher nach einem Fernabsatzkauf einen Gewährleistungsfall geltend und rügt einen Sachmangel, ist der Händler nicht verpflichtet, sich auf dessen Gesuch auf bloßer Basis der Behauptung einzulassen.
Vielmehr stehen ihm einerseits ein besonderes Prüfrecht und andererseits ein Rückgewähranspruch zu.
1. Mängelprüfrecht des Händlers
Zwar wird im Verbrauchergewährleistungsrecht gemäß § 477 BGB zugusten des Verbrauchers bei Auftreten eines Mangels vermutet, dass dieser Mangel bzw. seine Ursache schon im Lieferzeitpunkt vorhanden war und dem Verbraucher daher Gewährleistungsansprüche zustehen.
Dem Händler kann im Gegensatz aber nicht zugemutet werden, diese Vermutung ohne Prüfung im Einzelfall gegen sich wirken zu lassen.
Er darf daher Erfüllung seiner gesetzlichen Nacherfüllungspflichten von einer vorherigen Mängelprüfung abhängig machen, § 439 Abs. 5 BGB.
Diese soll ihn in die Lage versetzen, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen,
- ob der behauptete Mangel überhaupt besteht
- ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat
- auf welcher Ursache er beruht und
- ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann.
In Ausübung seines Mängelprüfrechts darf der Händler den Verbraucher um Einsendung der Ware bitten. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers sind bis zum Ergebnis der Mängelprüfung gehemmt.
Lässt sich die Begründetheit der Mängelrüge auch auf einem einfacheren Weg, etwa der Zusendung von Fotos an den Händler, feststellen, muss der Händler nicht auf die Einsendung beharren.
Er kann den Käufer dann zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes stattdessen berechtigterweise dazu auffordern, aussagekräftige Fotos vom Produkt und vom behaupteten Mangel anzufertigen und ihm zukommen zu lassen. Kann dadurch ein Sachmangel bereits festgestellt werden, erübrigt sich die Einsendung.
Zweifelt der Händler auch nach Erhalt der Fotos an der Begründetheit der Mängelrüge, muss er aber sodann die Einsendung anfordern.
Erklärt sich der Verbraucher also zur Übersendung der bemängelten Ware an den Händler endgültig nicht bereit oder bleibt dauerhaft untätig, kann der Händler auch die Gewährleistung verweigern.
2. Anspruch auf Rückgewähr der mangelhaften Sache im Nachlieferungsfall
Auch wenn dem Händler grundsätzlich ein Mangelprüfrecht zusteht, sind Fälle denkbar, in denen er auf dieses verzichtet.
Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Mangel offensichtlich ist oder vom Verbraucher auch ohne Einsendung, etwa durch Fotos, hinreichend belegt werden kann.
Akzeptiert der Händler in derlei Konstellationen ohne vorangegangene Prüfung den Gewährleistungsfall und erklärt sich Wunsch des Verbrauchers zu einer Neulieferung bereit, muss der Verbraucher die mangelhafte Ware im Gegenzug (auf Kosten des Händlers, § 439 Abs. 2 BGB) , an den Händler zurücksenden, §§ 439 Abs. 6, 346 BGB.
Dieser Rückgewähranspruch des Händlers wird nach ständiger Rechtsprechung nicht erst dann ausgelöst, wenn der Verbraucher die mangelfreie nachgelieferte Sache erhält, sondern ist "Zug-um-Zug" zu erfüllen.
Das bedeutet, dass der Händler die Neulieferung zurückhalten kann, bis die Mangelware bei ihm eingeht oder der Verbraucher deren Absendung nachweist (je nachdem, was früher eintritt, § 475 Abs. 6 Satz 2 BGB) .
Verweigert der Verbraucher die Rückgewähr oder bleibt untätig, ist auch der Händler nicht gehalten, die Nachlieferung einzuleiten.
Mängelrüge und verspätete Rücksendung durch den Verbraucher
Dass sich ein Verbraucher der Ein- bzw. Rücksendung der Mangelware gänzlich verweigert, dürfte eher die Ausnahme sein.
Störungen in der Gewährleistungsabwicklung entstehen viel häufiger dadurch, dass der Verbraucher die Ein- bzw. Rücksendung erst verspätet einleitet.
Kommt es zu Verzögerungen, verfügt der Händler aber grundsätzlich über dieselben Möglichkeiten wie bei einer endgültigen Ablehnung der Bereitstellung.
Erhält der Händler trotz Aufforderung eine als mangelhaft gerügte Sache nicht unmittelbar zurück, darf er mit der Gewährleistung solange warten, wie auch der Verbraucher selbst untätig bleibt.
Musterformulierungen
Für Schutzpaket-Mandanten stellen wir zwei Muster zur Verfügung, mit denen Händler zur Rücksendung auffordern und die Erfüllung von Gewährleistungspflichten bis zum Erhalt der Warenrücksendung durch den Verbraucher verweigern können.
- Muster 1 beinhaltet die Bitte um Einsendung zum Zwecke der Ausübung eines Mängelprüfrechts und weist auf die Konsequenzen einer Verbraucheruntätigkeit hin.
- Muster 2 adressiert den Fall einer grundsätzlich akzeptierten Ersatzlieferung und macht die diese von der Rücksendung der mangelhaften Ware abhängig.
Die Muster können hier abgerufen werden.
Das Wichtigste in Kürze
Händler können die Stattgabe von Gewährleistungsverlangen von der Einsendung der Mangelware zur Mängelprüfung abhängig machen und dürfen die Gewährleistung solange zurückhalten, wie ihnen die Ware nicht zu Prüfzwecken zugeht.
Wird auf eine Mängelprüfung verzichtet, dürfen Händler mit der Lieferung einer neuen Sache warten, bis sie die Mangelware zurückerhalten haben oder der Verbraucher ihnen die Rücksendung nachweist, je nachdem, was früher eintritt.
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6 Kommentare
können Sie mir sagen, wie es bei folgendem Sachverhalt aussieht.
Ein Käufer hat eine gebrauchte Ware gekauft und reklamiert kurz vor Ablauf der 1 jährigen Gewährleistungspflicht per Mail, dass das Gerät nicht mehr angeht. Wir einigen uns darauf, dass er es zur Überprüfung an mich zurückschickt. Dies bestätigt er im Februar diesen Jahres und schreibt, dass er es innerhalb einer Woche zurücksenden wird. Dann lange keine Antwort und auch kein Paket. Erst im Juli die Nachricht (angeblich von seiner Frau), dass das Paket nun zugeschickt wird. Also 5 Monate später als eigentlich vereinbart. Die Gewährleistung ist längst abgelaufen und in der Zeit könnte der Käufer das Gerät weiter genutzt haben. Die Behauptung, das Gerät sei defekt wurde zudem nicht nachgewiesen. Bin ich noch verpflichtet, Gewährleistung zu geben bzw. überhaupt das Gerät zu überprüfen ?
Grüße
VG
kleiner Typo in I Abs. 1: "[...] (begründet durch BGH, Urteil vom 10.03.2010 – Az.: VI ZR 310/08)"
Das korrekte Aktenzeichen der betreffenden BGH Entscheidung dürfte "VIII ZR 310/08" lauten.
Viele Grüße
Gibt es eine "Verjährungsfrist" , bei deren Ablauf der Verkäufer kein Recht mehr hat den Artikel einzufordern?