Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Phil Salewski

AG München: Käufer kann Kaufpreis nicht einbehalten, wenn er Mangelbeseitigung nicht ermöglicht

News vom 08.09.2022, 10:19 Uhr | Keine Kommentare

Weist die Kaufsache einen Mangel auf, kann der Käufer unter Berufung auf diesen Mangel den zu zahlenden Kaufpreis solange zurückhalten, wie der Mangel nicht im Wege der Nacherfüllung beseitigt wurde. Dass ein solches Zurückbehaltungsrecht aber verwirkt ist, wenn der Käufer die Mangelbeseitigung tatsächlich aktiv verhindert, entschied jüngst das AG München. Lesen Sie mehr zum Urteil.

I. Der Sachverhalt

Eine Verbraucherin, hier Beklagte, hatte im Jahr 2019 bei einem Online-Handelsunternehmen, vorliegend Klägerin, mehrere Möbel, darunter einen Schrank und ein Bett, unter hälftiger Kaufpreisanzahlung bestellt.

Der Rest des Kaufpreises sollte nach Warenerhalt fällig sein.

Nach Lieferung der Möbel Anfang Mai stellte die Beklagte diverse Mängel an den Möbeln fest, unter anderem einen Funktionsdefekt am Schrank sowie Schmutz und Kratzer am Bett.

Die Beklagte verweigerte daraufhin die Zahlung des Restkaufpreises und forderte das Unternehmen zur Lieferung neuer, einwandfreier Möbelstücke auf.

Diesem Abhilfegesuch versuchte die Klägerin noch im Mai 2019 nachzukommen, indem sie ein Montageteam mit der Anlieferung neuer und der Abholung der mangelbehafteten Möbel bei der Beklagten beauftragte. Im Rahmen eines abgestimmten Termins wies ein Monteur die Beklagte darauf hin, dass sie nach erfolgreichem Austausch der Möbel den Restkaufpreis zu entrichten habe.

Darauf verwies die Beklagte die Monteure unverrichteter Dinge ihrer Wohnung und versagte ihnen den weiteren Zutritt.

Auch bei einem zweiten und dritten Austauschversuch vereitelte die Beklagte wissentlich den Zutritt der Monteure zur Wohnung, sodass der Austausch scheiterte.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte sei wegen der aktiven Vereitelung der Nacherfüllung zur Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet. Sie befinde sich im Annahmeverzug und könne die Zahlung daher nicht weiter zurückhalten.

Die Beklagte meinte hingegen, nie ordnungsgemäße Möbel erhalten zu haben und daher auch den vollen Kaufpreis nicht zahlen zu müssen. Vielmehr stehe ihr gar ein Recht auf Rückerstattung der Anzahlung zu.

Nach erfolgloser außergerichtlicher Zahlungsaufforderung erhob die Klägerin schließlich Klage auf Zahlung des Restkaufpreises vor dem AG München.

Banner Unlimited Paket

II. Die Entscheidung

Das AG München gab mit Urteil vom 10.06.2022 (Az.: 112 C 10509/20) der Zahlungsklage vollumfänglich statt und verurteilte die beklagte Käuferin zur Zahlung des Restkaufpreises.

Aufgrund der unbestrittenen Mangelhaftigkeit der Kaufsachen habe die Beklagte zwar gemäß § 320 Abs. 1 BGB den Restkaufpreis bis zur erfolgreichen Mängelbeseitigung grundsätzlich zurückhalten können. Ihr habe insofern ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden.

Auf das Nacherfüllungsverlangen der Beklagten habe die Klägerin indes umgehend reagiert und in insgesamt drei Versuchen den Austausch der defekten gegen neue Möbel zu vollziehen versucht.

Alle Versuche seien jedoch aufgrund aktiver Zutrittsverweigerungen durch die Beklagte gescheitert.

Damit habe sie gegen ihre mit dem Nacherfüllungsanspruch korrespondierende Pflicht verstoßen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

Seit Januar 2022 in § 439 Abs. 5 BGB ausdrücklich gesetzlich geregelt, habe diese Bereitstellungspflicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch schon zuvor und mithin auch im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 2019 bestanden.

Es sei insofern nicht ausreichend, den Verkäufer zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Vielmehr sei ein Käufer verpflichtet, diese Beseitigung durch entsprechende Kooperation auch tatsächlich zu ermöglichen und im Rahmen eines Austauschs insbesondere die mangelbehafteten Waren zur Verfügung zu stellen.

Vereitele ein Käufer bewusst den Erfolg der Mängelbeseitigung, könne er sich nicht auf die Mängeleinrede des § 320 Abs. 1 BGB berufen und dadurch die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises verweigern. Immerhin sei er in diesem Fall weit überwiegend allein dafür verantwortlich, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seitens des Verkäufers dauerhaft verhindert werde.

Sei die Verantwortlichkeit dafür, dass ein Mangel nicht beseitigt werden könne, aber dem Käufer zuzuschreiben, verhalte er sich bei Berufung auf die Mängeleinrede treuwidrig, sodass sie ihm nach Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB versagt werden müsse.

Ein Rücktrittsrecht und mithin ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung der Beklagten scheitere vorliegend bereits daran, dass eine Verzögerung bzw. ein Unterbleiben der Nacherfüllung nicht durch die Klägerin, sondern vielmehr aufgrund aktiver Vereitelungsmaßnahmen der Beklagten verursacht worden seien. Die Klägerin habe alles Erforderliche getan, um die gerügten Mängel fristgerecht und ordnungsgemäß zu beseitigen.

III. Fazit

Wird eine mangelhafte Sache geliefert, steht dem Käufer gemäß § 320 Abs. 1 BGB prinzipiell das Recht zu, den Kaufpreis einzubehalten.

Allerdings ist der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung insoweit zur Mitwirkung verpflichtet, als dass er die gewählte Art der Nacherfüllung auch tatsächlich zulassen und ermöglichen muss. Begehrt der Käufer einen Warenaustausch, umfasst diese Mitwirkungspflicht insbesondere auch die Zurverfügungstellung der Mangelware.

Vereitelt ein Käufer die Mangelbeseitigung aktiv, ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Mangeleinrede zu berufen und den Kaufpreis (weiter) zurückzuhalten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller