AG München: Käufer kann Kaufpreis nicht einbehalten, wenn er Mangelbeseitigung nicht ermöglicht

AG München: Käufer kann Kaufpreis nicht einbehalten, wenn er Mangelbeseitigung nicht ermöglicht
08.09.2022 | Lesezeit: 4 min

Weist die Kaufsache einen Mangel auf, kann der Käufer unter Berufung auf diesen Mangel den zu zahlenden Kaufpreis solange zurückhalten, wie der Mangel nicht im Wege der Nacherfüllung beseitigt wurde. Dass ein solches Zurückbehaltungsrecht aber verwirkt ist, wenn der Käufer die Mangelbeseitigung tatsächlich aktiv verhindert, entschied jüngst das AG München. Lesen Sie mehr zum Urteil.

I. Der Sachverhalt

Eine Verbraucherin, hier Beklagte, hatte im Jahr 2019 bei einem Online-Handelsunternehmen, vorliegend Klägerin, mehrere Möbel, darunter einen Schrank und ein Bett, unter hälftiger Kaufpreisanzahlung bestellt.

Der Rest des Kaufpreises sollte nach Warenerhalt fällig sein.

Nach Lieferung der Möbel Anfang Mai stellte die Beklagte diverse Mängel an den Möbeln fest, unter anderem einen Funktionsdefekt am Schrank sowie Schmutz und Kratzer am Bett.

Die Beklagte verweigerte daraufhin die Zahlung des Restkaufpreises und forderte das Unternehmen zur Lieferung neuer, einwandfreier Möbelstücke auf.

Diesem Abhilfegesuch versuchte die Klägerin noch im Mai 2019 nachzukommen, indem sie ein Montageteam mit der Anlieferung neuer und der Abholung der mangelbehafteten Möbel bei der Beklagten beauftragte. Im Rahmen eines abgestimmten Termins wies ein Monteur die Beklagte darauf hin, dass sie nach erfolgreichem Austausch der Möbel den Restkaufpreis zu entrichten habe.

Darauf verwies die Beklagte die Monteure unverrichteter Dinge ihrer Wohnung und versagte ihnen den weiteren Zutritt.

Auch bei einem zweiten und dritten Austauschversuch vereitelte die Beklagte wissentlich den Zutritt der Monteure zur Wohnung, sodass der Austausch scheiterte.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte sei wegen der aktiven Vereitelung der Nacherfüllung zur Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet. Sie befinde sich im Annahmeverzug und könne die Zahlung daher nicht weiter zurückhalten.

Die Beklagte meinte hingegen, nie ordnungsgemäße Möbel erhalten zu haben und daher auch den vollen Kaufpreis nicht zahlen zu müssen. Vielmehr stehe ihr gar ein Recht auf Rückerstattung der Anzahlung zu.

Nach erfolgloser außergerichtlicher Zahlungsaufforderung erhob die Klägerin schließlich Klage auf Zahlung des Restkaufpreises vor dem AG München.

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II. Die Entscheidung

Das AG München gab mit Urteil vom 10.06.2022 (Az.: 112 C 10509/20) der Zahlungsklage vollumfänglich statt und verurteilte die beklagte Käuferin zur Zahlung des Restkaufpreises.

Aufgrund der unbestrittenen Mangelhaftigkeit der Kaufsachen habe die Beklagte zwar gemäß § 320 Abs. 1 BGB den Restkaufpreis bis zur erfolgreichen Mängelbeseitigung grundsätzlich zurückhalten können. Ihr habe insofern ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden.

Auf das Nacherfüllungsverlangen der Beklagten habe die Klägerin indes umgehend reagiert und in insgesamt drei Versuchen den Austausch der defekten gegen neue Möbel zu vollziehen versucht.

Alle Versuche seien jedoch aufgrund aktiver Zutrittsverweigerungen durch die Beklagte gescheitert.

Damit habe sie gegen ihre mit dem Nacherfüllungsanspruch korrespondierende Pflicht verstoßen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

Seit Januar 2022 in § 439 Abs. 5 BGB ausdrücklich gesetzlich geregelt, habe diese Bereitstellungspflicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch schon zuvor und mithin auch im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 2019 bestanden.

Es sei insofern nicht ausreichend, den Verkäufer zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Vielmehr sei ein Käufer verpflichtet, diese Beseitigung durch entsprechende Kooperation auch tatsächlich zu ermöglichen und im Rahmen eines Austauschs insbesondere die mangelbehafteten Waren zur Verfügung zu stellen.

Vereitele ein Käufer bewusst den Erfolg der Mängelbeseitigung, könne er sich nicht auf die Mängeleinrede des § 320 Abs. 1 BGB berufen und dadurch die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises verweigern. Immerhin sei er in diesem Fall weit überwiegend allein dafür verantwortlich, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seitens des Verkäufers dauerhaft verhindert werde.

Sei die Verantwortlichkeit dafür, dass ein Mangel nicht beseitigt werden könne, aber dem Käufer zuzuschreiben, verhalte er sich bei Berufung auf die Mängeleinrede treuwidrig, sodass sie ihm nach Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB versagt werden müsse.

Ein Rücktrittsrecht und mithin ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung der Beklagten scheitere vorliegend bereits daran, dass eine Verzögerung bzw. ein Unterbleiben der Nacherfüllung nicht durch die Klägerin, sondern vielmehr aufgrund aktiver Vereitelungsmaßnahmen der Beklagten verursacht worden seien. Die Klägerin habe alles Erforderliche getan, um die gerügten Mängel fristgerecht und ordnungsgemäß zu beseitigen.

III. Fazit

Wird eine mangelhafte Sache geliefert, steht dem Käufer gemäß § 320 Abs. 1 BGB prinzipiell das Recht zu, den Kaufpreis einzubehalten.

Allerdings ist der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung insoweit zur Mitwirkung verpflichtet, als dass er die gewählte Art der Nacherfüllung auch tatsächlich zulassen und ermöglichen muss. Begehrt der Käufer einen Warenaustausch, umfasst diese Mitwirkungspflicht insbesondere auch die Zurverfügungstellung der Mangelware.

Vereitelt ein Käufer die Mangelbeseitigung aktiv, ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Mangeleinrede zu berufen und den Kaufpreis (weiter) zurückzuhalten.

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