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Immer wieder kommt es vor, dass Kunden ihre defekten Geräte, wie Notebooks oder Drucker, nach Vorlage des Kostenvoranschlages bei der Werkstatt nicht abholen, wenn sich herausstellt, dass die Reparatur zu teuer werden wird. Sie wollen sich offenbar die Kosten für den Kostenvoranschlag sparen - und stellen sich blind und taub, wenn die Werkstatt versucht, sie telefonisch oder per Mail zu erreichen.
Beitrag von mcs
15.04.2010, 19:45 Uhr
Kommentator 2 hat im Grundsatz freilich recht, doch verdrängt diese Argumentation, dass es bei vielen Reparaturanbietern üblich ist, extra hohe Kostenanschlagskosten zu verlangen, um vom Auftraggeber, der sich ja nun in einer Zwickmühle aus herausgeworfenem Geld und einer wirtschaftlich nur bedingt sinnvollen Reparatur sieht, einen Reparaturauftrag quasi abzupressen.
Das übliche menschliche Verhaltensmuster zeigt uns, dass wir lieber in den teuren, aber sauren Apfel beissen, als ihn zu bezahlen, und dann nicht essen zu dürfen.
Ich habe Kostenanschläge für ganz simple Reparaturen gesehen, z.B. den Austausch einer Druckereinheit eines Kopierer. Der Austausch selbst dauert 10 Minuten, die gesamten Kosten dafür 180 EUR. Für den Kostenanschlag (aus der Ferne automatisiert gestellt) wurden jedoch 80 EUR plus Steuer verlangt. Freilich wurde ausdrücklich betont, diese Kosten fielen bei einer Auftragserteilung ja eben nicht an.
Ob dies so durchsetzungsfähig wäre oder nicht ist dabei irrelevant, denn welcher Gewerbetreibende lässt sich wegen 80 EUR auf einen Rechtstreit ein.
Eine praktische Lösung des Problems, wäre es, wenn der Gesetzgeber die Kosten für Kostenanschläge in vernünftiger Relation zum Auftragswert oder Gegenstandswert, oder auch pauschal deckeln würde.
Weiterhin muss für den Reparateur die Pflicht bestehen, einen postenziellen Auftraggeber, gleich ob dieser privat oder gewerblich ist, unmissverständlich vor Erteilung einer Kostenanfrage auf die konkreten(!) dafür entstehenden Kosten hinweisen zu müssen. Und zwar eindeutiger, als das heute üblich ist.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Gilt das in diesem Beitrag Gesagte auch für den Fall, dass der Kunde die betreffende Ware nicht abholt, nachdem er die Reparatur in Auftrag gegeben und der Auftragnehmer diese bereits durchgeführt hat?
Es ist beschrieben, was der Gesetzgeber ohne besondere Vereinbarung vorsieht. Das heißt ja nicht, dass man nicht eine Vergütung vereinbaren darf. Nur muss man sie eben vorher vereinbaren, ansonsten gilt die gesetzliche Regelung ! Das erscheint mir eigentlich vernünftig und sinnvoll, sowohl als... » Weiterlesen
Das ist aber ein bißchen "unfair" vom Gesetzgeber, wenn der Kostenanschlag kostenfrei bleiben soll. Der Kunde wird sich wohl kaum einen "Leistungsaufwand" in Rechnung stellen lassen, wenn dies im Gesetz nicht geregelt ist. Der Verkäufer seinerseits erbringt aber sehr wohl eine Leistung. Dies sollte... » Weiterlesen
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