OLG Nürnberg gibt wichtige Hinweise zur Werbung mit Streichpreisen
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass auf Übersichtsseiten, die mit durchgestrichenen Preisen werben, der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass es weiterhin zulässig ist, neben dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auch andere Preise zu Werbezwecken anzugeben, und dass ein gegenübergestellter „Ursprungspreis“ auch dann zulässig ist, wenn dieser seit mehr als 6 Monaten nicht mehr verlangt wurde. Lesen Sie mehr in unserem Beitrag.