Der IT-Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB, als “Freund“ des Auftragnehmers
von
RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 01.07.2008, 18:16 Uhr
7. Laufzeit des Dienstvertrages
Mit dem Ende des Dienstverhältnisses erlöschen für die Zukunft die Ansprüche auf Vertragserfüllung. Das Vertragsende begründet eine anspruchsvernichtende Einwendung, die derjenige beweisen muss, der sich vom Vertrag lösen will.
Das Dienstverhältnis kann auf die folgenden Weisen beendet werden:
- Das befristete Dienstverhältnis endet mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums ( § 620 Abs. 1 BGB) . Das unbefristete oder nicht bis zu einer bestimmten Zweckerreichung geschlossene Dienstverhältnis kann von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden ( §§ 620 Abs. 2, 621 BGB) . Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 621 BGB und § 624 BGB.
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann fristlos gekündigt werden ( § 626 BGB) . Im Fall der Leistung von Diensten "höherer Art" aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung kann fristlos gekündigt werden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt ( § 627 BGB) . Folge der Kündigung ist ein Anspruch auf Teilvergütung ( § 628 Abs. 1 BGB) oder, wenn ein Teil durch vertragswidriges Verhalten des anderen zur Kündigung veranlasst worden ist, auf Schadensersatz ( § 628 Abs. 2 BGB) . Zu beachten ist auch, dass eine unberechtigte und unwirksame Kündigung als Vertragsverletzung zum Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verpflichtet.
- Beide Seiten können einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag schließen.
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Leser-Kommentare
1 Kommentar
04.07.2010, 09:39 Uhr
Kommentar von Stephan Mittermeier
zum Beitrag Der IT-Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB, als “Freund“ des Auftragnehmers
Im Artikel steht unter Punkt 3.2.:
"Wird der "geleaste" Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert?"
- Was bedeutet das im Detail?
- Welche Punkte sprechen für eine Eingliederung?
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