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Nach welchen Kriterien sind IT-Versicherungsbedingungen zu beurteilen?

01.09.2012, 15:44 Uhr | Lesezeit: 8 min
von Heinz Lomen und RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Nach welchen Kriterien sind IT-Versicherungsbedingungen zu beurteilen?

Die IT-Recht Kanzlei berät immer wieder IT Systemhäuser und IT-Berater, die ihre nicht unbeachtliche Haftung beschränken wollen, gleichzeitig aber keine Versicherung haben, auf die sie die Haftung begrenzen können. Auftraggeber sind aber gerne bei kleineren Unternehmen mit jedoch hoher Verantwortung im Projekt bereit, die Haftung zu begrenzen, wenn sie wissen, dass der Auftragnehmer eine kulante und das Projektrisiko abdeckende Versicherung abgeschlossen hat.

In den Beiträgen

haben wir bereits auf dieses Thema hingewiesen. Nachfolgend ein neuer Beitrag zu diesem Thema von Heinz Lomen und Elisabeth Keller-Stoltenhoff.

Versicherungsbedingungen an sich sind i.d.R. keine Lektüre, die der geneigte  bzw. potentielle Versicherungsnehmer  zu seiner Dauerbeschäftigung  machen möchte, da er wohl zumeist zutreffend erkennt, dass er mit den Details schlicht überfordert ist.

Nicht nur das Wissen, dass es sich um juristisch relevantes Kleingedrucktes handelt, sondern vielmehr auch die mitunter platzgreifende Erkenntnis, dass dies sehr relevante Auswirkungen haben kann, lassen dem Laien und oft auch dem juristischen Berater keine Chance ein begründetes Urteil über die Qualität der Bedingungen abzugeben.

Hinzu kommt dann noch das (mangelnde) Wissen um die Markttransparenz bzw. der Versicherungsoptionen, die den Unerfahrenen ahnen lassen, dass entweder Glück oder ein spezialisierter Versicherungsmakler über einen guten Versicherungsschutz entscheiden.

Nachdem bereits in den vorausgehenden Beiträgen eine Basis für Begrifflichkeiten wie Sach- und Vermögensschaden gelegt wurde, sollen diesmal einzelne Klauseln der diversen Versicherer auf den Prüfstein, um zu prüfen, ob diese Leistungsversprechen oder vielleicht auch Fallen beinhalten.

Was und wer ist versichert?

Die meisten  Versicherungsbedingungen beschreiben bei den versicherten Risiken Art und Tätigkeit der zu versichernden Unternehmen. Hier wird regelmäßig Bezug genommen auf Unternehmen der IT- oder auch Telekommunikationsbranche.

In der Folge gibt es dann meist eine Aufzählung diverser Tätigkeiten, wie Herstellung & Handel mit Hard- und Software, Beratung, Softwareentwicklung etc..

Hinweis:

Es gilt hier zu beachten, dass eine offene Formulierung gewählt wird, die Veränderungen und nicht präzise übereinstimmende Bezeichnungen der eigenen Tätigkeit zulässt.

Vor der Aufzählung der einzelnen versicherten Tätigkeiten sollte stehen „*insbesondere* “, „*z.B.* “, etc., um eine abschließende und ausgrenzende Aufzählung zu vermeiden.

Die Formulierung

  • „… soweit es sich handelt um…“ oder
  • „…versichert sind die nachfolgend benannten Tätigkeiten“  oder
  • „… versichert sind..“

mit nachfolgender Aufzählung o.g. Tätigkeiten schränken den Versicherungsschutz aufgrund der expliziten Beschreibung ein und lassen dem Versicherer somit Raum für Diskussionen, sobald die tatsächlichen Aktivitäten des Versicherungsnehmers abweichen, bzw. abweichend beschrieben werden können.

Auch die Frage wer als mitversichert gilt, sollte umfassend geprüft werden; zu erwähnen sind

  • Erfüllungsgehilfen,
  • Subunternehmer und
  • freie Mitarbeiter.

Die eigenen Mitarbeiter unterfallen ohnehin dem Versicherungsschutz.

Aktuelle Bedingungen zeichnen sich ferner dadurch aus, dass selbständige und unselbständige Niederlassungen im Inland stets mitversichert sind.

Ausländische Niederlassungen bedürfen hingegen der expliziten Bezeichnung, sind aber i.d. R. im gleichen Vertrag versicherbar. Kompliziert wird es nur in Ländern, die lokale Versicherer vorschreiben bzw. Absicherung der Sozialversicherungsrechtlichen Aspekte in die Haftpflichtdeckung integrieren.

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Für den Laien versteckte Systematiken in den Versicherungsbedingungen

Die Systematik einer Versicherungspolice unterliegt gewissen Regeln. Basis sind stets die Gesetze wie das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) oder die Allgemeinen Haftpflicht Bedingungen*(AHB)* , welche dann durch die speziellen besonderen Bedingungen für das versicherte Risiko modifiziert werden. Hier gibt es diverse Techniken, Risiken zu versichern bzw. mehr oder minder deutlich eben nicht zu versichern, wobei nach außen der Schein umfangreicher und wettbewerbsfähiger Bedingungen gewahrt werden soll.

So findet man in den speziellen Policen stets

  • Versprechen, die der Versicherer konkret gibt,
  • Sachverhalte, die der Versicherer bewusst nicht erwähnt und damit nicht versichert
  • bewusstes nicht einschließen gewisser Sachverhalte die in den allgemeinen Regeln an anderem Ort ausgeschlossen wurden, aber wichtig wären
  • Ausschlüsse, die aus dem Versprechen konkrete Sachverhalte wieder herausnehmen

Es gilt also nicht nur das Vorhandensein von konkreten Zusagen, sondern darüber hinaus auch die weiteren Inhalte, insbesondere Ausschlüsse zu prüfen.

Um das richtige Handwerkszeug für die Prüfung zu nutzen, gilt es zunächst festzustellen, auf welcher Basis die Bedingungen geschrieben sind.

Sofern Basis des Vertrages die AHB sind, sollte man sich z.B. über die geringe Zahl der Ausschlüsse nicht zu früh freuen, da viele Einschränkungen bereits an anderer Stelle in den AHB erfolgen und keiner expliziten Erwähnung in den speziellen IT-Bedingungen bedürfen. So erfolgt z.B. der Ausschluss von Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Gegenständen bereits in den AHB und bedarf keiner weiteren Erwähnung, sofern der Versicherer daraus nicht eine bewusste Deckungserweiterung schaffen will.

Es gibt Versicherer, die frei geschriebene Bedingungen – ohne Bezug zu den AHB – vorziehen. Das hat sicher einen gewissen Charme, da sie konkret formulieren müssen, was sie versichern und was sie ausschließen wollen. Die Folge sind dann aber lange Ausschlusslisten, die den Versicherung suchenden Mitmenschen ob der langen Aufzählung leicht erschrecken können. Ausschlusslisten können positive Überraschungen enthalten.

Tipp:

Der Wissende liest die Ausschlussliste und erkennt, dass einige Sachverhalte nicht ausgeschlossen und damit versichert werden, die bei AHB basierenden Policen keinen Versicherungsschutz genießen würden.

Es gibt auch unauffällige Qualitäten in Policen

Bei einigen Policen findet man zu Beginn die Formulierung, dass Sach- und Vermögensschäden und die daraus resultierenden Folgeschäden versichert sind. Hierbei handelt es sich um ein Positivum.

Diese an sich unauffällige Formulierung findet sich nicht bei allen Versicherern wieder. Andere Versicherer verweisen  auf die AHB oder nur auf die unmittelbaren Folgeschäden, was im Ergebnis gleichrangig schlecht ist.

Was also wird hier gespielt?

Wenn man davon ausgeht, dass der Kunde des Versicherungsnehmers das von diesem geschaffene Produkt bzw. dessen Dienstleistung nutzt, um eigene Funktionalitäten wie z.B. Produktion, Verarbeitung von Vorgängen oder Maschinen zu steuern, wird offensichtlich, dass nicht die unmittelbaren Schäden der mangelnden Funktion, sondern vielmehr die hieraus resultierende Schäden und damit die mittelbare Folge das Problem darstellen. Die mangelnde Funktionalität eines Systems beim unmittelbaren Kunden an sich stellt schließlich keinen Schaden dar.

Sollten sich die Schäden also erst beim Kunden des Kunden z.B. aufgrund einer fehlerhaften Funktion einer Maschinensteuerung und Zerstörung von Materialien manifestieren, so entstehen schon die ersten Deckungsprobleme rund um das Thema unmittelbare bzw. mittelbare Folgeschäden oder auch Lieferkette genannt.

Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistungen

Der interessierte Versicherungskunde findet in der Police mitunter das Versprechen von Versicherungsschutz für fehlgeschlagene Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung, bei Beeinträchtigung oder Ausfall des Vertragsgegenstands, oder bei nicht reproduzierbaren Fehlern seines Kunden.

Findet man diese Formulierungen in auf AHB basierenden Bedingungen, sind sie nicht lediglich deklaratorisch schmückendes Beiwerk zur Kaufmotivation des Versicherungsnehmers, sondern konkrete Verbesserungen der Vorgaben der AHB.

In § 1 Abs. 1.2 (3), (4) AHB wird formuliert:

Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um  folgende gesetzliche Schadensersatzansprüche handelt:

  • Wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges
  • Auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Leistung

Bei sog. frei geschriebenen Bedingungen hingegen, bedürfen sie eigentlich keiner expliziten Erwähnung, werden aber in der Regel zur Motivation des Kaufwilligen angeführt.

Nur nichts falsch machen - Implementierungsschäden

Mitunter erkennt man auch in den Formulierungen die Panik des Versicherers, über die Maßen weitgehenden Schutz zu gewähren und damit in unbekannte Versicherungsregionen vorzustoßen, und damit womöglich Ungeheuerliches zu versichern.

Mutig wird also z.T. die Versicherung von Implementierungsschäden versprochen. Da man sich offensichtlich über Folgen nicht im Klaren ist - schließlich ist in der IT-Wirtschaft alles möglich – schränkt man das pauschale Versprechen an den Versicherungsnehmer ein durch Beschränkungen auf die Wiederherstellungskosten von versehentlich gelöschten Daten bzw. nur unmittelbare Folgeschäden etc.

Hinweis:

Gute Versicherer bedürfen keines expliziten Einschlusses von Implementierungsschäden (mit nachfolgender Panikreaktion), da von vorne herein Sach- und Vermögensschäden, ohne Beschränkung auf konkret beschriebene Tätigkeiten, versichert sind.

Verzugsschäden – ein heißes Eisen?

Aus Gründen des Wettbewerbs vermeint fast jeder Versicherer heutzutage Verzugsschäden auch versichern zu wollen. Das ist wohl die Ratio hinter den zum Teil ebenso vollmundigen wie leeren Versprechen in den „Highlights“ der Police auch Verzugsschäden mitversichern zu haben.

Das Thema Verzugsschaden wird seit langem heiß diskutiert. Dazu muss man wissen, dass bei Haftpflichtpolicen generell Erfüllungsschäden, Nachbesserungskosten und auch u.a. Verzugsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden (§ 1 Abs. 1.2 (5) AHB), schließlich wird hier das originäre unternehmerische Risiko tangiert.

Bei den IT-Policen hingegen wurden erstmals seitens eines US- Versicherers Ende des Jahrtausends echte Verzugsschäden eingeschlossen, sofern diese nicht auf grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses basierten.

Hierdurch in die vertriebliche Enge getrieben ersannen viele Versicherer eine Lösung  dahingehend, dass sie Verzugsschäden versichern wollen, sofern es sich um Nichtverfügbarkeit von Daten aufgrund von Schäden an elektronischen Geräten des Versicherungsnehmers durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser, aufgrund eines Abhandenkommens durch Einbruchdiebstahls etc. handelt, sofern noch als weitere kumulative Voraussetzung überdies eine Inhalts-, bzw. Elektronikversicherung bestehen muss.

Schlimm erscheint hier, dass diese Formulierung  einer bloßen Fassade noch als Qualität verkauft wird. Selbst wenn alle o.g. Voraussetzungen erfüllt wären sind die wesentlichen Gefahren, wie Verzugsschaden infolge des Ausfalls des Projektmanagers oder eigener Fehler während Entwicklung oder Implementierung, nicht versichert.

Die gute Nachricht hingegen ist, dass aktuell drei Versicherer Verzugsschäden versichern, sofern diese nicht Folge grobfahrlässigen Handelns sind. Die Erfahrung zeigt hier, dass derartige Schäden höchst selten entschädigt werden müssen und damit für den Versicherer nicht das befürchtete exorbitante Risiko darstellen.

Ausblick

Die oben dargestellten Themen sind ein Teil der Prüfungskriterien die eine gute Police umfassend und positiv erfüllen muss.

Weitere Themen wie

- Copyright /Patent

- Elektromagnetische Felder

- Garantien / Pönalen

- Service level agreements

- Eigenschäden

- Rechtsschutz

- etc.

werden in den nächsten Folgen behandelt.

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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