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Für Akkus gelten die selben Vorschriften wie für herkömmliche Batterien, sie sind Batterien im Sinne der BattV (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1 BattV).
Hinsichtlich der Rücknahme und Entsorgung und der damit verbunden Hersteller- und Vertreiberpflichten ergeben sich daher keine Unterschiede.
Möglich ist jedoch, dass weitere Vorschriften, etwa bezüglich der Produktsicherheit zu beachten sind.
Es soll noch einmal betont werden, dass sich das Dargelegte nur auf die aus der BattV resultierenden Pflichten bezieht. Bei der Herstellung oder beim Verkauf von Batterien/Akkumulatoren sind gegebenenfalls weitere, hier nicht thematisierte Vorschriften zu beachten.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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3 Kommentare
Kommentar von So
zum Beitrag Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss
Meine Gedanken zu der Abmahnungswelle Ecocell Haben sie schon mal nach dem Anwalt und den angeblichen Mandanten gegoogelt oder per Teleauskunft die Herren gesucht :-) Schon geschaut wieviele... » Weiterlesen
Kommentar von Michael
zum Beitrag Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss
Schönen Tag Ich habe über ein Großmarkt batterien zum weiterverkauf erworben und bei ebay reingestzt 10 Tage später habe ich von einen Anwalt eine Unterlassungsklage bekommen die z.t 560 € ca hat... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss
Zu Punkt 6: die Batterien die in den Geräten importiert werden (z.B. Fernbedienungen) müssen laut BattV/BattG auch registriert werden, verstehe ich das richtig?
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