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Beim Dienstvertrag wird, wie oben aufgeführt, kein konkretes Arbeitsergebnis geschuldet. Dennoch, und das wird leider oft vergessen, ist es aber durchaus sinnvoll, Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte an den Dienstleistungsergebnissen in den Vertrag aufzunehmen. Urheberrechte an Dienstleistungen können z.B. an Schulungsunterlagen, Softwareprogrammteilen, Folien, Konzepten, Berichten, Präsentationen u.ä. für den Auftraggeber entstehen.
Der Dienstleistende als Urheber hat folgende Verwertungsrechte an diesen Werken:
Der Auftragnehmer kann diese Verwertungsrechte ganz oder teilweise auf den Auftraggeber übertragen. Die eingeräumten Nutzungsrechte werden in einfache, ausschließliche und alleinige Nutzungsrechte aufgeteilt. Ebenfalls können Sie zeitlich und räumlich befristet werden.
Die Einräumung des einfachen Nutzungsrechtes bedeutet lediglich, dass der Nutzungsnehmer berechtigt ist, das entsprechende Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten usw., ohne jedoch den Urheber oder andere Nutzungsberechtigte ausschließen zu können.
Das ausschließliche oder auch exklusive Nutzungsrecht bedeutet, dass der Lizenznehmer oder Nutzungsberechtigte das Recht zur Nutzung ausschließlich erhält, d.h., dass neben ihm keine dritte Person berechtigt ist, das Werk zu nutzen. Auch der Urheber wird ausgeschlossen.
Nutzungsrechte können zeitlich auf einen bestimmten Zeitraum, konkret z.B. auf fünf Jahre, oder abstrakt auf die Dauer des Schutzrechts begrenzt werden. Sie sind dann nur außerordentlich kündbar.
Zeitlich unbefristete Nutzungsverträge können jederzeit mit einem ein- bis sechsmonatigen Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Ob eine ein- oder sechsmonatiges Kündigungsfrist einzuräumen ist, hängt von dem Inhalt des Vertrages ab. Muss man davon ausgehen, dass der Nutzungsberechtigte sich wirtschaftlich auf die Nutzung einstellt, wird man eine längere Kündigungsfrist einräumen müssen als wenn dies nicht der Fall ist.
Nutzungsrechte können räumlich territorial begrenzt werden, etwa Bundesland XY oder national oder aber deutschsprachiger Raum usw. Darüber hinaus ist auch die weltweite Einräumung, d.h. räumlich unbegrenzte Einräumung von Nutzungsrechten möglich.
Falls keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem mit dem Dienstvertrag verfolgten Zweck (so genannte Zweckübertragungstheorie). Demgemäß ist im Zweifel anzunehmen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Jede Einräumung ist so eng wie möglich auszulegen; dies bedeutet, dass als Vertragszweck nur solche Nutzungen gelten, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages mit Sicherheit ausgegangen sind. Anzuknüpfen ist daher an die naheliegendste Verwertungsform, und zwar auch dann, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Verwerters offensichtlich auch auf andere Verwertungsbereiche erstreckt.
Ist nichts anderes vereinbart, wird der Auftraggeber also in der Regel ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht erhalten. Dies wird dem Auftraggeber aber nicht immer genügen, wenn z.B. besondere Beratungsleistungen oder Programmierleistungen erbracht werden, die in ein Projekt einfließen. In einem solchen Fall will sich der Auftraggeber häufig nicht mit dem nicht ausschließlichen, nicht dauerhaften, also befristeten, unwiderruflichen und nicht übertragbaren Recht zufrieden geben, sondern sich ein ausschließliches, übertragbares, unbefristetes und unwiderrufliches Nutzungsrecht sichern. Er muss daher daran denken, auch in einem Dienstvertrag Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte an den Dienstleistungsergebnissen zu treffen.
Bei Schulungsunterlagen und Hilfsmitteln hingegen wird der Auftragnehmer größten Wert darauf legen, dass er das Nutzungsrecht an seinen Schulungsunterlagen behält und berechtigt bleibt, sie für weitere Seminare zu verwenden. Das gilt vor allem dann, wenn diese Unterlagen in besonderer Weise und mit viel Aufwand erstellt worden sind und auch bei anderen Auftraggebern eingesetzt werden können.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
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1 Kommentar
Kommentar von Stephan Mittermeier
zum Beitrag Der IT-Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB, als “Freund“ des Auftragnehmers
Im Artikel steht unter Punkt 3.2.: "Wird der "geleaste" Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert?" - Was bedeutet das im Detail? - Welche Punkte sprechen für eine Eingliederung?
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