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Angesichts der doch recht schwierigen Materie, soll der Übersicht und der Verständlichkeit halber einige wichtige Rechtsprobleme im Rahmen einer "FAQ" ( = Frequently asked question) dargestellt werden:
Das bedeutet, dass der Aufkleber, der die erforderlichen Hinweise in leicht lesbarer Form und damit gut leserlich enthält, seinerseits gut sichtbar auf dem Behältnis angebracht sein muss, in dem das Produkt sich befindet
Tipp: Bei einem Nagellackentferner reicht es etwa aus, wenn sich die erforderlichen Angaben gut sichtbar auf einem am Boden befindlichen Aufkleber der Flasche befinden (vgl. Urteil des OLG Köln v. 04.10.2002, Az. 6 U 93/02).
Der Hersteller oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, kann auf der Verpackung des Erzeugnisses und jedem dem Erzeugnis beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt worden sind, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Mittel, einschließlich dessen Muster sowie deren Bestandteile, durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft worden sind, vgl. § 5 Nr. 4 der KosmetikV.
Übrigens: Wird ein Kosmetikum mit der Aussage "unter Verzicht auf Tierversuche hergestellt" beworben, liegt ein Verstoß gegen Vorschriften der KosmetikV und des UWG nicht vor, wenn es sich um ein seit Jahren als Hautpflegemittel verwendetes Naturprodukt handelt, für das nachweislich keine Tierversuche durchgeführt worden sind. Die Werbeaussage wird auch nicht dadurch unrichtig, dass einzelne Inhaltsstoffe des beworbenen Naturprodukts anhand von Tierversuchen auf ihre Verträglichkeit im Zusammenhang mit anderen Produkten untersucht worden sind. Dies gilt auch, wenn eine Prüfung des Produkts im Rahmen von Tierversuchen lediglich im Hinblick auf eine Verträglichkeit als Lebensmittel erfolgt ist (Urteil des LG Hamburg vom 01.07.2003, Az. 312 S 26/02).
Nein, kennzeichenrechtlich bilden die Ware und ihre Verpackung regelmäßig eine Einheit. Das Produkt in seinem Originalzustand ist daher insgesamt vor Dritteinwirkungen geschützt. Aus diesem Grund kann sich der Markenrechtsinhaber auch dann dem Weitervertreib seiner Ware aus berechtigten Gründen widersetzen, wenn die Ware, nachdem sie mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde, verändert wurde (hier: durch Entfernen der Verpackung). Da zum Schutze des Verbrauchers bei kosmetischen Mitteln die Inhaltsstoffe auf der Verpackung anzugeben sind, hat der Markenrechtsinhaber auch aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Ware nicht ohne die Verpackung in den Verkehr gelangt (vgl. Urteil des BGH vom 21.02.2002, Az. I ZR 140/99 sowie das Urteil des LG Hamburg vom 05.07.2005, Az. 312 O 252/05).
Ja, so erkannte bereits das OLG München mit Beschluss vom 26.05.2004, dass all die in diesem Beitrag genannten Vorschriften Wettbewerbsbezug aufweisen und damit auch diejenigen Händler, die gegen die KosmetikV verstoßen, sich einem Abmahnrisiko aussetzen. Die dem Verbraucher- und Gesundheitsschutz dienende KosmetikV sei eine wertbezogene Rechtsnorm, bei deren Verletzung durch Handeln im Wettbewerb regelmäßig zugleich ein Verstoß gegen UWG § 1 vorliegt, ohne dass durch die Zuwiderhandlung ein Vorsprung vor anderen Wettbewerbern erstrebt oder erzielt werden muss.
Den Anforderungen des KosmetikV § 4 Abs 3, Abs 1 an die gute Leserlichkeit und die deutliche Sichtbarkeit entsprechen Chargenangaben auf dem Tubenfalz eines Kosmetikartikels nicht, wenn sie wegen ihrer geringen Größe und fehlenden Kontrasts zum Untergrund bei einfacher Draufsicht zum Teil gar nicht, sondern erst mit einer Veränderung des Lichteinfalls durch ein Drehen der Tube sichtbar werden. In einem solchen Fall hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 01.02.2001 (Az. 3 U 133/00) auch bereits einen Wettbewerbsverstoß nach UWG § 3 angenommen.
§ 4 I Nr. 3 LFGB erweitert den Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch auf Mittel zum Tätowieren:
Die Vorschriften dieses Gesetzes (…) für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben
Damit greift für Tattoofarben und ähnliche Produkte das LFGB. Obwohl die KosmetikV zwar nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt wird, muss diese allein schon vom Sinn her – dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung – und auch deshalb, weil das LFGB der KosmetikV übergeordnet ist (die KosmetikV wurde aufgrund einer Ermächtigung im LFGB durch das Bundesgesundheitsministerium erlassen), auch für Tattoofarben zwingend beachtet werden.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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3 Kommentare
Kommentar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
zum Beitrag Handlungsanleitung: Wie verkauft man rechtssicher Kosmetika?
Liebe Kollegen, die hiesigen Ausführungen "Ein Verbraucher darf im Online-Bereich gegenüber dem Ladenkauf nicht benachteiligt werden. Folglich muss der Verbraucher nach Ansicht der IT-Recht... » Weiterlesen
Kommentar von Christian Dietrich
zum Beitrag Handlungsanleitung: Wie verkauft man rechtssicher Kosmetika?
Meine Frau verkauft Kräuterstempel für Wellnessmassagen. Dies sind mit Kräutermischungen gefüllte Baumwollsäckchen, die per Wasserdampf erhitzt werden. Mit den heißen Stempeln wird der Körper... » Weiterlesen
Kommentar von Nagelfee
zum Beitrag Handlungsanleitung: Wie verkauft man rechtssicher Kosmetika?
hallo, ich habe folgende Frage: Anfang 2008 habe ich eine große Menge Ware zur Herstellung von Kunstnägeln, bei einem Hersteller,erworben. Nach Aufgabe meines Online Handels 2009, hatte ich noch... » Weiterlesen
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