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Neben der KosmetikV ist beim Verkauf von Kosmetik auch noch die FertigPackV zu beachten. Diese Verordnung findet Anwendung bei sogenannten „Fertigverpackungen“. Doch was ist das überhaupt? § 6 Abs. 1 EichG definiert den Begriff wie folgt:
Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
Diese Definition ist auch im Rahmen der FertigPackV heranzuziehen. Umfasst sind demnach alle Kosmetikprodukte, die in Abwesenheit des Kunden fest abgepackt worden sind.
§ 7 III der FertigPackV legt fest, wie die Füllmenge eines kosmetisches Mittels anzugeben ist, also das Gewicht oder das Volumen des jeweiligen Produkts. Dabei gelten folgende Grundsätze:
Gemäß § 18 Abs. 1 FertigPackV sind die Angaben der Füllmenge leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzugeben (also wie die Angaben nach der KosmetikV).
Bei Fertigpackungen die aus einer Innen- und einer Außenverpackung bestehen, ist die Füllmenge auf beiden Verpackungen anzugeben (ebenfalls wie bei der KosmetikV).
Des Weiteren kommt auch noch das LFGB zur Anwendung. Eigentlich ist dieses Gesetz der KosmetikV übergeordnet und geht dieser auch vor (die KosmetikV wurde aufgrund einer Ermächtigung im LFGB durch das Bundesgesundheitsministerium erlassen). Da die KosmetikV jedoch sämtliche Details bezüglich Kosmetik regelt, wurde der Schwerpunkt dieses Artikels auf die KosmetikV gelegt.
§ 26 des LFGB verbietet es
Dabei ergibt sich der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch aus:
Es dürfen also keine gesundheitsgefährdenden Kosmetika in Umlauf gebracht werden. Außerdem ist durch durch eine entsprechende Gestaltung des Produkts dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch leicht zu erkennen ist.
Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
§ 27 LFGB stellt klar, dass nicht in irreführender Weise für ein Kosmetikmittel geworben werden darf. Insbesondere sind folgende Aktionen nicht erlaubt:
§ 54 LFGB stellt klar, dass der Import von Kosmetika aus anderen EU-Ländern (bzw. Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) erlaubt ist, wenn das jeweilige Mittel im anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist. Eine Einfuhr nach Deutschland ist sogar dann möglich, wenn das Produkt nach den Deutschen Vorschriften keine Zulassung erhalten hätte.
In § 58 Abs. 1 Nr 11 LFGB sowie § 59 Abs. 1 Nr. 13 LFGB werden Geld- oder Freiheitsstrafen bei einem Verstoß gegen die soeben angesprochenen §§ 26, 27 (und § 28) LFGB angedroht. Auf diese Konsequenzen weist § 6 der KosmetikV ausdrücklich nochmals hin.
Nach § 40 S. 2 Nr. 1 LFGB droht darüber hinaus eine Information der Öffentlichkeit, über den Kosmetikartikel und dessen Hersteller beziehungsweise den Verantwortlichen für das Inverkehrbringen, wenn dadurch eine vom Produkt ausgehende Gefahr in geeigneter Weise abgewendet werden kann.
Ausnahmsweise können im Einzelfall unter strengen Voraussetzungen auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen des LFGB beziehungsweise der KosmetikV zugelassen werden (für Details vgl. § 68 II Nr. 1 LFGB) .
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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3 Kommentare
Kommentar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
zum Beitrag Handlungsanleitung: Wie verkauft man rechtssicher Kosmetika?
Liebe Kollegen, die hiesigen Ausführungen "Ein Verbraucher darf im Online-Bereich gegenüber dem Ladenkauf nicht benachteiligt werden. Folglich muss der Verbraucher nach Ansicht der IT-Recht... » Weiterlesen
Kommentar von Christian Dietrich
zum Beitrag Handlungsanleitung: Wie verkauft man rechtssicher Kosmetika?
Meine Frau verkauft Kräuterstempel für Wellnessmassagen. Dies sind mit Kräutermischungen gefüllte Baumwollsäckchen, die per Wasserdampf erhitzt werden. Mit den heißen Stempeln wird der Körper... » Weiterlesen
Kommentar von Nagelfee
zum Beitrag Handlungsanleitung: Wie verkauft man rechtssicher Kosmetika?
hallo, ich habe folgende Frage: Anfang 2008 habe ich eine große Menge Ware zur Herstellung von Kunstnägeln, bei einem Hersteller,erworben. Nach Aufgabe meines Online Handels 2009, hatte ich noch... » Weiterlesen
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