Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 7: Zahlungsaufschläge für Zahlungsarten

Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 7: Zahlungsaufschläge für Zahlungsarten

Im 7. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um Zahlungsaufschläge für Zahlungsarten. Viele Händler bieten aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit Verbrauchern auch solche Zahlungsarten an, denen sie aus verschiedensten Gründen eher ablehnend gegenüberstehen. Für diese unbeliebten Zahlungsarten werden häufig „Strafzuschläge“ erhoben, um die Verbraucher von der Auswahl dieser Zahlungsarten abzuhalten. Dieser Praxis wird durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ein Riegel vorgeschoben.

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Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten nur noch begrenzt erlaubt

So sieht Art. 19 der EU-Verbraucherrechterichtlinie vor, dass der Händler künftig an der Auswahl bestimmter Zahlungsmittel durch den Verbraucher nicht mehr verdienen darf:

„Die Mitgliedstaaten verbieten Unternehmern, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen.“

Mit anderen Worten: Unternehmer dürfen weiterhin Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten verlangen. Diese Zuschläge dürfen aber nur die Mehrkosten widerspiegeln, die dem Unternehmer durch die Nutzung der gewählten Zahlungsart entstehen. Der Händler darf also maximal die ihm durch die Auswahl der Zahlungsart tatsächlich gegenüber anderen Zahlungsarten entstehenden Mehrkosten an den Verbraucher weiterreichen.

Bietet ein Händler beispielsweise neben der Vorkasseüberweisung auch Paypal als Zahlungsmethode an, wobei dem Händler für die Transaktion via Paypal eine Gebühr in Höhe von 1,9% der Kaufpreises entsteht, darf er für die Zahlung mit Paypal maximal einen Zuschlag von 1,9% des Kaufpreises gegenüber der Bezahlung per Überweisung verlangen. Verlangt er Händler in Zukunft einen höheren Zuschlag, droht diesem eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © mark penny - Fotolia.com

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7 Kommentare

C
Caspian 10.02.2016, 23:40 Uhr
In der Theorie ganz Nett...
...in der Praxis sieht das aber anders aus. Hier werden von Händlern oder auch schon Unternehmen wie Mobilfunkanbieter eine Gebühr erhoben für Standartzahlungsarten wie Überweisungen um alle Kunden dahingehend zu nötigen auf das Sepa Lastschriftverfahren umzuschwenken.
L
Linda 09.02.2015, 10:25 Uhr
Paypal erlaubt keine Gebührenweitergabe
In den Nutzungsbedingungen von Paypal ist die Gebührennahme doch ausgeschlossen, oder?:
4.6: „Keine Zuschläge. Es ist ihnen nicht gestattet, Zuschläge oder Gebühren für PayPal-Zahlungen oder die Akzeptanz von PayPal als Zahlungsverfahren zu erheben.“
Bitte um Klärung. linda.mieleck@gmx.de
A
Alexander Kipp 19.05.2014, 15:11 Uhr
Nachnahme zumutbar und kostenlos (wenn der Transportdienstleister eine Gebühr erhebt?)
Nachnahme sollte ja eine zumutbare Zahlungsart sein, aber wie sieht es hier mit den vom Transportdienstleister erhobenen Gebühr aus?
Damit ist die Zahlungsart für den Kunden ja nicht mehr kostenlos, aber gleichzeitig wird die Gebühr ja nicht vom Online-Shop, sondern vom Transportdienstleister erhoben. Wäre dann die Nachnahme noch eine “zumutbare und kostenlose” Zahlungsart oder nicht (ist mit dem Angebot von Nachnahme also die neue VRRL erfüllt oder nicht?).
E
Ellie 17.01.2014, 14:20 Uhr
Online Finanzierung
Betrifft es Online Finanzierung auch?

Danke in Voraus
M
Michael 16.01.2012, 16:56 Uhr
... wird immer komplizierter und ändert gar nichts ...
Da sollten die Gesetzgeber mal selbst einkaufen gehen. Vielleicht gibt es einen Lerneffekt. Viele Händler machen die Waren um xx% teurer und geben großzügig 5-10% Rabatt bei Vorkasse. Somit ist der Strafzuschlag 5-10% für ungeliebte Händlerzahlungsanbieter, welche man aber wegen der hohen Kundenakzeptanz trotzdem anbieten muss.
Das Gesetz bringt mal wieder nur noch mehr Bürokratie, mehr Arbeit, weniger Einkommen und viel schlimmere Verhältnisse als vorher.
Nun gut, wenn man es den Kunden nicht mehr ehrlich beim Namen nennen darf, wirds eben wie bei vielen anderen Händlern jetzt noch mehr, nur anders.
S
Schöffler 20.10.2011, 20:59 Uhr
auch IT-Rechtsanwälte können irren !
>>Bietet ein Händler beispielsweise neben der Vorkasseüberweisung auch Paypal als Zahlungsmethode an, wobei dem Händler für die Transaktion via Paypal eine Gebühr in Höhe von 1,9% der Kaufpreises entsteht, darf er für die Zahlung mit Paypal maximal einen Zuschlag von 1,9% des Kaufpreises gegenüber der Bezahlung per Überweisung verlangen.<<

Falsch !

1. Ein Gewerbetreibender zahlt in der Regel Umsatzsteuer, die er somit auch an den Verbraucher weitergeben kann.
2. PayPal verlangt über den Provisionssatzt von 1,9% zusätzlich vom Verkäufer eine Gebühr pro Buchung von 0,35 Euro. Auch diese zuzgl. Steuer kann an den Verbraucher weitergegeben werden.
C
CP 20.10.2011, 09:44 Uhr
Transaktionsgebühr ?
Im Artikel geht man hier lediglich von den Kosten von 1,9 % (Provision) für die Zahlung per PayPal aus.

Wie steht es mit den Transaktionsgebühren von 0,35 €/Zahlung, die zusätzlich zur Provision entstehen?

Ich habe mich für einen Aufschlag von 2,5% entschieden, wobei der Kunde einen Teil der Kosten übernimmt und ich ebenfalls.

Ist das abmahnfähig?

Viele Grüße
CP

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