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Abmahnradar: Widersprüchliche Widerrufsfristen / Google Ads / Bilderklau / Marken: KTM, Miele

23.06.2023, 12:44 Uhr | Lesezeit: 13 min
Abmahnradar: Widersprüchliche Widerrufsfristen / Google Ads / Bilderklau / Marken: KTM, Miele

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Ein ganz ähnliches Bild wie in der Vorwoche. Erneut dominierten Markenabmahnungen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen widersprüchlicher Widerrufsfristen bei eBay. Zudem ging es auch um irreführende Werbung mit Wirkungsversprechen für ein Medizinprodukt. Außerdem wurde die Verletzung eines - als Design geschützten - Schmuckanhängers abgemahnt.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Sie finden im Mandantenportal in der Infothek unter Abmahnradar neben den klassischen Abmahnfallen auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in der Werbung und im Markenrecht.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Widersprüchliche Widerrufsfristen

Abmahner: Como Sonderposten GmbH

Kosten: 453,87 EUR

Darum geht es: Dieses Abmahnthema ist nach wie vor heiß. Jedenfalls liegen uns zahlreiche Abmahnungen zu diesem Thema vor: Die widersprüchlichen Widerrufsfristen: Dies betrifft nur eBay-Händler: Die Widerrufsfrist für den Verbraucher ist in der händlereigenen Widerrufsbelehrung anders geregelt als in den eBay-Rückgabebedingungen (hier: einmal 1 Monat und an anderer Stelle 30 Tage). Dieser Widerspruch ist für den Verbraucher irreführend und wird [gerade jetzt] (https://www.it-recht-kanzlei.de/ebay-abmahnwelle-widerspruechliche-widerrufsfristen.html) von Abmahnern gerne gnadenlos ausgenutzt.

Was sonst noch im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung falsch laufen kann und gerne abgemahnt wird:

  • Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung
  • Falsch formatierte Widerrufsbelehrung oder Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
  • Fehlende Faxnummer (obwohl vorhanden) in der Widerrufsbelehrung
  • Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular
  • Rücksendung statt Widerruf

*Übrigens: In Sachen Widerrufsbelehrung soll sich laut Gesetzgeber in ferner Zukunft noch einiges ändern - Stichwort: Widerrufsbutton. Mehr zu diesen Plänen finden Sie hier.

Banner Unlimited Paket

Höhentrainingsgerät: Irreführende Werbung mit Wirkweisen

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 238,00 EUR

Darum geht es: Hier ging es um ein Höhentrainingsgerät (sog. Intervall-Hypoxie-Hyperoxie-Training - IHHT), das mit der Verbesserung der zellulären Energiegewinnung, der Fettverbrennung, der Diabetes, des Immunsystems und und und beworben wurde. Wissenschaftliche Belege dafür fehlten jedoch. Damit würde ein Behandlungsverfahren mit übertriebenen und nicht belegten Wirkungsbehauptungen beworben.

Vorwurf: Irreführung, da die beworbene Wirkung dem Produkt nicht zukommt, jedenfalls nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist.

Medizinprodukte dürfen nur dann mit Wirkungsaussagen beworben werden, wenn diese der medizinisch gesicherten Erkenntnislage entsprechen. Ist dies nicht der Fall, muss die Wirkungsaussage zumindest auch einen Hinweis auf die wissenschaftliche Gegenmeinung enthalten, also darauf hinweisen, dass die Wirkungsweise wissenschaftlich umstritten ist. Zum Nachweis dieses medizinisch gesicherten Erkenntnisstandes müssen vor einem deutschen Gericht die erforderlichen medizinischen Studien in deutscher Sprache vorgelegt werden, Erfahrungsberichte von Ärzten oder gar Patienten sind für einen solchen Nachweis nicht geeignet.

Hinweis: Weiterführende Informationen zum rechtssicheren Verkauf von Medizinprodukten finden Sie in diesem Beitrag.

Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Motorsport Images UK Ltd.

Kosten: 1.818,20 EUR

Darum geht es: Wie fast jede Woche wird eine Urheberrechtsverletzung wegen unerlaubter Nutzung von Bildmaterial geltend gemacht. Solche Bilderklau-Abmahnungen erleben zumindest gefühlt eine neue Hochzeit. Bei diesen urheberrechtlichen Abmahnungen geht es in der Regel um Unterlassung der rechtsverletzenden Bildnutzung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Abhängig von der Anzahl der abgemahnten Bilder und der Dauer der Nutzung können die Forderungen nach Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch ausfallen.

Der Schadensersatzanspruch kann sich übrigens verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Tipp: An kostenlosen Bilddatenbanken interessiert? - hier finden Sie alle Infos dazu.

Schmuckanhänger: Verletzung Design

Abmahner: Bernd Zimmermann

Kosten: 1.261,50 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Es ging um einen Schmuckanhänger - geschützt durch ein eingetragenes Design. Als Design wird die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses geschützt. Ein Design ist ein gewerbliches Schutzrecht für die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Aber: Das Designmuss neu sein und Eigenart haben. Dies wird im Eintragungsverfahren nicht geprüft. Im Verteidigungsfall ist dies aber immer ein Punkt, der angegriffen werden kann und ggf. dem Abgemahnten hilft.

Tipp: In unseren FAQ haben wir uns mit den wichtigsten Fragen im Geschmacksmuster-/Designrecht auseinandergesetzt.

Marke I: Google-Ads - Benutzung der Marke "Vitori"

Abmahner: Nebel Krenz Holding GmbH

Kosten: 2.171,50 EUR

Darum geht es:Hier ging es um die Benutzung des Zeichens Vitori (für Kristallmatten) - und zwar in einer Google-Ads-Anzeige eines Dritten (also nicht um die bloße Buchung als Keyword). Dies dürfte nach herrschender Rechtsprechung eine unzulässige Markenbenutzung darstellen. Die Rechtsprechung zu Adwords hat eine lange Geschichte und ist recht komplex.

Wir fassen zusammen: Nach Vorgaben des EuGH hat der BGH (Urteil vom 27.06.2013, Az. I ZR 53/12 - Fleurop) die Anforderungen an eine zulässige Werbung mit Marken und Adwords konkretisiert. Zusammenfassend lassen sich aus der bisherigen Rechtsprechung folgende Grundsätze ableiten:

1. Die Buchung fremder Marken als Keywords ist grundsätzlich zulässig: In dieser Nutzung ist keine Markenrechtsverletzung zu sehen, wenn keine Funktion der Marke beeinträchtigt wird.

Voraussetzung: Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Anzeige an, insbesondere darauf, ob

  • die Anzeige einen ausreichenden Hinweis auf den Urheber enthält (die geschützte Marke des Dritten sollte nicht enthalten sein),
  • die fehlende Verbindung zum Markeninhaber für den Nutzer klar erkennbar ist (umgekehrt ist es problematisch, wenn der Nutzer eine wirtschaftliche Verbindung vermutet) und
  • die Anzeigen ausreichend gekennzeichnet und von der eigentlichen Trefferliste abgegrenzt sind und der Markeninhaber nach Eingabe des Markennamens in die Suchmaske an prominenter Stelle in der Trefferliste genannt wird. Punkt c) dürfte beim Produkt Google AdWords eher unproblematisch sein, das Augenmerk des Adword-Kunden sollte daher auf den Punkten a) und b) liegen.

2. Ausnahmen:

- Die bekannte Marke: Die Beurteilung, ob die Verwendung einer fremden Marke als Keyword eine Markenrechts- und/oder Wettbewerbsverletzung darstellt, hängt letztlich immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei der Auffassung des einzelnen Nutzers eine entscheidende Bedeutung zukommt. Eine Ausnahme kann beispielsweise vorliegen, wenn es sich bei der Buchung um eine bekannte Marke handelt und der Werbende Imitationen anbietet.
- Es handelt sich um ein bekanntes Vertriebssystem: In diesem Fall ist die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt, wenn in der Adwords-Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Werbenden hingewiesen wird. Hintergrund: Der Verkehr vermutet Partnerunternehmen.

Tipp: Weitere Informationen zur Thematik Google Ads finden Sie hier.

Marke II: Benutzung der Marke "KTM"

Abmahner: KTM AG

Kosten: 4.120,50 EUR

Darum geht es: Bei dem abgemahnten Produkt handelt es sich um ein aus Holz gefertigtes Miniaturmotorrad, das mit der geschützten Marke beworben wurde. Es ist äußerst wichtig, selbst in solchen Fällen deutlich zu betonen, dass es sich nicht um Originalware handelt und keinerlei Andeutungen gemacht werden dürfen, die eine solche Vermutung nahelegen könnten. Der Markennamen darf auch hier grds. nur für Originalware genutzt werden.

Etwas anders ist die Situation bei Markennutzung auf Spielzeugware zu sehen - siehe etwa dazu hier.

Exkurs: Online-Händler, die auf ihrer Website Nicht-Originalersatzteile verkaufen, sollten darauf achten, dass im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der Ware nicht um ein Originalprodukt der Marke handelt. Der Kunde muss bereits aus dem Kontext erkennen können, dass es sich bei dem Produkt auf der Internetseite lediglich um ein Nicht-Originalprodukt handelt. Bereits durch die Formulierung „kompatibel mit“ oder "passend für" kann eine Irreführung des Kunden vermieden und zusätzlicher Internetverkehr generiert werden.

Siehe hierzu auch unseren Beitrag zu dieser Thematik.

Marke III: Benutzung der Marke "Miele"

Abmahner: Miele & Cie.

Kosten: 2.002,41 EUR

Darum ging es: Und nochmal liegt uns hierzu eine Abmahnung vor: Es handelte sich um eine Mischung aus Berechtigungsanfrage und Abmahnung. Die Abgemahnte hatte ein Produkt des Rechteinhabers angeboten, dem vorgeworfen wurde, eine Fälschung oder ein Parallelimport zu sein. Denn die Rechteinhaber agieren mit einem selektiven Vertriebssystem am Markt und die Abgemahnte war keine autorisierte Händlerin. Die Fälle sind nicht ganz unbekannt - siehe dazu diesen Beitrag. Der Abmahner wollte daher zunächst im Rahmen einer Berechtigungsanfrage klären, wie die Abgemahnte zu diesem Produkt gekommen war. Um dann im Falle einer unbefriedigenden Antwort eine Abmahnung auszusprechen - mit den üblichen Folgen: Abgabe einer Unterlassungserklärung, Schadensersatz, Kostenerstattung.

Marke IV: Benutzung der Marke "Divina"

Abmahner: MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH

Kosten: 1.822,96 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es:Hier ging es um die Marke "Divina" - eingetragen u.a. für Parfumprodukte. genutzt wurde das Zeichen identisch für identische Waren, also ein klassischer Fall der Doppelidentität. In solchen Fällen ist meist nur noch Schadensbegrenzung möglich, sofern die abmahnenden marke selbst genutzt wird.

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist führen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die no-go-Zeichen - zudem weisen wir in diesem Beitrag auf die klassischen Markenfallen hin.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

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