Kündigungs- und künftiger Widerrufsbutton: Captcha-Feld zulässig?
Der seit 2022 für online mit Verbrauchern geschlossene Abonnements verpflichtende Kündigungs- und der ab Juni 2026 notwendige Widerrufsbutton müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Steht das dem Einsatz von Captcha-Feldern zum Schutz vor Spam entgegen?
Darstellerische Anforderungen an Kündigungs- und Widerrufsbutton
Seit dem 01.07.2022 müssen Unternehmer, die online Dauerschuldverhältnisse (etwa Abonnements) mit Verbrauchern eingehen, gemäß § 312k BGB einen Kündigungsbutton auf Ihren Websites platzieren, über den Verbraucher das Dauerschuldverhältnis ohne weiteren Aufwand auflösen können.
Zum 19.06.2026 tritt eine weitere Button-Pflicht hinzu und wird alle Händler, die über eigene Online-Shops (auch) widerrufsfähige Ware an Verbraucher verkaufen, zur Einrichtung eines Widerrufsbuttons mit automatischer Widerrufsfunktion anhalten.
Der Widerrufsbutton ist anders als der Kündigungsbutton zusätzlich optisch hervorzuheben (etwa durch Schriftgröße oder Markierung).
Der Kündigungsbutton muss mit „Verträge hier kündigen“, der Widerrufsbutton mit „Vertrag widerrufen“ bezeichnet sein, wobei andere gleichbedeutende Formulierungen zulässig sind.
In beiden Fällen muss der Klick auf den Button unmittelbar auf eine Bestätigungsseite mit Formular weiterleiten, in welchem der Verbraucher Daten zu seiner Person und zum Vertrag einzugeben hat.
Die Absendung des Formulars muss sodann über eine weitere Schaltfläche ermöglicht werden, die für den Kündigungsbutton „Jetzt kündigen“ und für den Widerrufsbutton „Widerruf bestätigen“ bzw. jeweils auf eine gleichbedeutende Formulierung zu lauten hat.
Sowohl der Kündigungs- als auch der künftige Widerrufsbutton sowie die Bestätigungsseiten und -schaltflächen müssen auf der Website des betroffenen Online-Händlers ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Captcha-Felder auf Bestätigungsseite zulässig?
Viele Unternehmer fürchten, durch die gesetzlich verpflichtenden Kündigungs- und Widerrufsfunktionen Formular-Spam Tor und Tür zu öffnen.
Immerhin müssen die Bestätigungsseiten mit Formularfeldern und Absendemöglichkeit ständig verfügbar und stets erreichbar sein.
Sorge bereitet Unternehmen vor allem die Aussicht, durch automatisierte missbräuchliche Bot-Zugriffe auf die Formulare mit einer Anzahl von Spam-Anfragen konfrontiert zu werden, die die Bearbeitung tatsächlicher Kündigungs- bzw. Widerrufserklärungen verzögert oder dauerhaft empfindlich behindert.
Captcha-Eingabe vs. Unmittelbarkeitserfordernis
Weil der Erwägung, zum Schutz vor Spam die maßgebliche Kündigungs- oder Widerrufsfunktion erst nach Login in einen Kundenaccount bereitzustellen, gerichtlich ein Riegel vorgeschoben wurde, werden nun vielfach Captcha-Funktionen zum Schutz des Bestätigungsbuttons auf der Bestätigungsseite diskutiert.
Das Gesetz trifft keine Aussagen darüber, ob Captcha-Felder zum Spam-Schutz auf der Kündigungs- und künftige Widerrufsbestätigungsseite eingebaut werden dürfen.
Dem steht zwar auf den ersten Blick entgegen, dass die maßgeblichen Vorschriften eine „unmittelbare“ Verfügbarkeit der Bestätigungsschaltfläche fordern.
Nach überwiegender Ansicht darf das Unmittelbarkeitserfordernis aber im Sinne einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung berechtigter unternehmerischer Bedenken gegen Spam-Attacken ausgelegt werden und soll dem Einsatz einer Captcha-Funktion auf der Bestätigungsseite nicht grundsätzlich entgegenstehen.
Immerhin seien Verbraucher mit Verifizierungsfunktionen über Captcha-Felder durch ihr allgemeines Surfverhalten hinreichend vertraut und wüssten diese regelmäßig ohne Erschwernis aufzulösen, sodass ihre Implementierung einen durchschnittlich erfahrenen Verbraucher von der vorgesehenen Nutzung der Schaltflächen nicht nennenswert abzuhalten vermöge.
Datenschutzrechtliche Anforderungen an den Captcha-Dienst
Wenn auch die Verwendung einer Captcha-Funktion auf der Bestätigungsseite der Kündigungs- und künftigen Widerrufsfunktion gestalterisch für zulässig erachtet wird, muss ferner zwingend auf die datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Captcha-Dienstes geachtet werden.
Hierbei gilt, dass aus mehreren denkbaren Captcha-Diensten die Option gewählt wurde, die am datensparsamsten operiert, also entweder überhaupt keine oder die wenigsten personenbezogenen Daten verarbeitet.
Zusätzlich sollte darauf geachtet werden, dass der Captcha-Dienst keine Cookies oder vergleichbare Technologien einsetzt, da er sonst einer Einwilligungspflicht nach § 25 TDDDG unterläge und seine Funktion nicht allgemein, sondern nur in Abhängigkeit von der Zustimmung des Seitenbesuchers erfüllen könnte.
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Learnings für Händler und Fazit
Das Gesetz schreibt zwar vor, dass die Online-Kündigungs- und die zukünftige Online-Widerrufsfunktion unmittelbar nutzbar sein müssen.
Nach herrschender Auffassung verbietet das Unmittelbarkeitserfordernis aufgrund berechtigter Händlerinteressen an wirksamem Spam-Schutz aber nicht die Einbindung einer Captcha-Funktion auf der Bestätigungsseite für die Absende-Schaltfläche der Kündigungs- bzw. Widerrufserklärung.
Bei der Wahl der Captcha-Lösung ist aber der Datenschutz zu beachten. So muss eine Option gewählt werden, die möglichst datensparsam operiert, Daten nicht unzulässig in Drittländer übermittelt und keine Cookies oder vergleichbare Technologien nutzt.
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