Digitale Produktpässe ab 2027: Das kommt auf Hersteller und Händler zu
Der Digitale Produktpass nimmt Gestalt an: Das EU-Register ist gestartet, erste technische Standards stehen fest und ab 2027 greifen die ersten konkreten Pflichten. Wir zeigen, worauf sich Online-Händler einstellen müssen.
Inhaltsverzeichnis
- Digitale Produktpässe: Was hat es damit auf sich?
- Welche Produkte sind ab wann betroffen?
- Produktpässe auch in anderen EU-Rechtsakten
- Wann gelten Händler selbst als Hersteller?
- Welche Pflichten treffen Hersteller und Importeure?
- Welche Pflichten treffen (Online-)Händler?
- Gibt es inzwischen ein EU-Register für Produktpässe?
- Gibt es bereits technische Standards für den Digitalen Produktpass?
- Was droht bei Verstößen?
- Noch kein allgemeiner Handlungsbedarf
- Der Digitale Produktpass wird schrittweise für einzelne Produktgruppen Pflicht. Den Anfang machen bestimmte Batterien ab dem 18.02.2027.
- Online-Händler müssen einen vorgeschriebenen Produktpass grundsätzlich nicht selbst erstellen, aber sein Vorhandensein prüfen und ihn ihren Kunden im Online-Angebot zugänglich machen.
- Eigenmarkenhändler können selbst als Hersteller gelten und damit weitergehende Pflichten übernehmen.
- Das EU-Register für Digitale Produktpässe ist seit dem 20.07.2026 in Betrieb. Allein der Registerstart löst jedoch noch keine allgemeine DPP-Pflicht aus.
- Weitere Produktgruppen wie Textilien, Reifen, Möbel und Matratzen sollen schrittweise folgen.
Digitale Produktpässe: Was hat es damit auf sich?
Mit der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 hat die EU die Grundlage dafür geschaffen, digitale Produktpässe schrittweise für verschiedene Warenkategorien einzuführen.
Ein solcher Produktpass bündelt produktbezogene Informationen in einem elektronisch abrufbaren Datensatz. Welche Angaben darin enthalten sein müssen, hängt von der jeweiligen Produktgruppe ab. In Betracht kommen etwa Informationen zu
- Hersteller- bzw. Importeurkontaktdaten,
- Materialien und Bestandteilen,
- Energieeffizienz,
- Produktherkunft,
- Reparaturmöglichkeiten,
- Entsorgung und
- Gebrauchsanleitungen.
Verbraucher sollen sich über den Produktpass leichter über ein Produkt informieren und etwa Nachhaltigkeitsaspekte bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen können. Die Informationen sind aber nicht nur für Verbraucher bestimmt: Auch Hersteller, Händler, Reparaturbetriebe, Recyclingunternehmen und Behörden können auf die jeweils für sie vorgesehenen Daten zugreifen.
Die Ökodesign-Verordnung schafft den rechtlichen und technischen Rahmen für den Digitalen Produktpass. Welche Produkte einen Pass benötigen, welche Informationen er enthalten muss und ab wann die Pflicht gilt, bestimmen die jeweiligen produktspezifischen EU-Rechtsakte.
Welche Produkte sind ab wann betroffen?
Die ersten konkreten Pflichten zum Digitalen Produktpass stehen bereits fest. Den Anfang machen bestimmte Batterien ab Februar 2027.
1. Batteriepass ab Februar 2027
Die EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) schreibt ab dem 18.02.2027 einen digitalen Batteriepass für neu in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene
- LV-Batterien (= Batterien für leichte Verkehrsmittel, also etwa typische Antriebsbatterien für E-Bikes und E-Scooter),
- Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und
- Elektrofahrzeugbatterien
vor.
Ab dem 18.02.2027 müssen zudem grundsätzlich alle Batterien mit einem QR-Code gekennzeichnet sein. Bei den genannten passpflichtigen Batteriearten führt dieser zum jeweiligen Batteriepass.
2. Welche Produktgruppen folgen?
Welche Produkte als Nächstes einen Digitalen Produktpass benötigen, steht noch nicht abschließend fest. Im ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 hat die EU-Kommission aber bereits festgelegt, welche Produktgruppen sie vorrangig regulieren will.
Für Online-Händler besonders relevant sind:
- Textilien und Bekleidung – geplanter Erlass 2027
- Reifen – 2027
- Möbel – 2028 und
- Matratzen – 2029.
Daneben stehen unter anderem Eisen und Stahl für 2026 sowie Aluminium für 2027 auf dem Arbeitsplan.
Die Jahreszahlen bezeichnen allerdings nur die geplanten Zeitpunkte für den Erlass der jeweiligen EU-Rechtsakte. Ob und für welche Produkte ein Digitaler Produktpass erforderlich wird und ab wann die Pflicht gilt, ergibt sich erst aus diesen Rechtsakten.
Für die Umsetzung bleibt grundsätzlich Zeit: Zwischen dem Inkrafttreten eines produktspezifischen Rechtsakts und seinem Geltungsbeginn müssen nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 2 der Ökodesign-Verordnung grundsätzlich mindestens 18 Monate liegen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Frist allerdings kürzer ausfallen.
Produktpässe auch in anderen EU-Rechtsakten
Digitale Produktpässe kommen aber nicht nur über die Ökodesign-Verordnung. Auch andere EU-Rechtsakte sehen für einzelne Produktgruppen eigene Produktpässe vor.
So schreibt die Detergenzien-Verordnung (EU) 2026/405 ab dem 23.09.2029 grundsätzlich einen digitalen Produktpass für Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside vor. Bereits zuvor nach bisherigem Recht in Verkehr gebrachte Produkte dürfen grundsätzlich weiter vertrieben werden.
Auch die Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 sieht einen digitalen Produktpass vor. Sie gilt im Wesentlichen ab dem 01.08.2030.
Für Bauprodukte enthält die Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110 ebenfalls ein eigenes digitales Produktpasssystem. Wann die entsprechenden Pflichten greifen, hängt noch von einem delegierten Rechtsakt ab.
Wann gelten Händler selbst als Hersteller?
Bevor Händler ihre DPP-Pflichten prüfen, sollten sie klären, ob sie rechtlich überhaupt nur Händler sind. Denn unter bestimmten Voraussetzungen gelten sie selbst als Hersteller und müssen dann auch die Herstellerpflichten erfüllen.
Nach Art. 34 ESPR ist dies bei Importeuren und Vertreibern insbesondere der Fall, wenn sie
- ein von einem produktspezifischen ESPR-Rechtsakt erfasstes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringen oder
- ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass dessen Konformität mit den einschlägigen Anforderungen beeinträchtigt wird.
Für Online-Händler ist insbesondere der erste Fall relevant. Wer ein DPP-pflichtiges Produkt unter eigener Marke in Verkehr bringt, kann dadurch selbst zum Hersteller werden.
Eigenmarkenhändler sollten daher zunächst ihre Rolle für das jeweilige Produkt klären. Davon hängt ab, ob sie nur die Händlerpflichten beachten oder zusätzlich die Herstellerpflichten erfüllen müssen.
Welche Pflichten treffen Hersteller und Importeure?
Die Einzelheiten ergeben sich aus den Vorschriften für die jeweilige Produktgruppe. Einige Pflichten für Hersteller und Importeure stehen aber bereits in der Ökodesign-Verordnung fest.
1. Hersteller müssen den Produktpass bereitstellen
Bei DPP-pflichtigen Produkten müssen Hersteller nach Art. 27 ESPR sicherstellen, dass ein Digitaler Produktpass und eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung vorhanden sind.
Der Produktpass wird über einen Datenträger mit einer eindeutigen Produktkennung zugänglich gemacht. Je nach produktspezifischer Vorgabe kann dieser etwa auf dem Produkt selbst, seiner Verpackung oder den beigefügten Unterlagen angebracht werden. Als Datenträger kommt beispielsweise ein QR-Code in Betracht.
Die Daten müssen auf offenen Standards beruhen und in einem interoperablen Format vorliegen. Welche konkreten Anforderungen gelten und wie der Produktpass zugänglich gemacht werden muss, legt der jeweilige produktspezifische Rechtsakt fest.
Außerdem muss der Produktpass grundsätzlich mindestens für die voraussichtliche Lebensdauer des Produkts verfügbar bleiben. Für seine aktuelle Fassung ist eine Sicherungskopie über einen unabhängigen DPP-Drittdienstleister vorzuhalten.
2. Was gilt für Importeure?
Auch Importeure haben eigene Prüfpflichten. Nach Art. 29 ESPR müssen sie vor dem Inverkehrbringen insbesondere sicherstellen, dass für das Produkt der vorgeschriebene Digitale Produktpass und die erforderliche Sicherungskopie vorhanden sind.
Fehlt der vorgeschriebene Produktpass, darf der Importeur das Produkt daher nicht ohne Weiteres auf dem EU-Markt in Verkehr bringen.
Welche Pflichten treffen (Online-)Händler?
Auch Händler, die den Produktpass nicht selbst erstellen müssen, haben bei DPP-pflichtigen Produkten eigene Prüf- und Informationspflichten.
1. Händler müssen das Vorhandensein des DPP prüfen
Nach Art. 30 ESPR müssen Vertreiber bei der Bereitstellung von Produkten mit der gebührenden Sorgfalt hinsichtlich der geltenden Ökodesign-Anforderungen vorgehen. Dazu gehört bei DPP-pflichtigen Produkten insbesondere die Prüfung, ob der vorgeschriebene Digitale Produktpass vorhanden ist.
Haben Händler Grund zu der Annahme, dass das Produkt oder der Hersteller die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt, dürfen sie das Produkt grundsätzlich erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist.
Stellt sich die fehlende Konformität erst später heraus, müssen sie für die erforderlichen Korrekturmaßnahmen sorgen und gegebenenfalls die zuständigen Marktüberwachungsbehörden informieren.
2. Produktpass muss auch online zugänglich sein
Händler müssen aber nicht nur prüfen, ob der Produktpass vorhanden ist. Nach Art. 31 ESPR müssen sie ihn auch ihren Kunden und potenziellen Kunden leicht zugänglich machen. Das gilt ausdrücklich für den Fernabsatz.
Wie dieser Zugang im Online-Handel konkret ausgestaltet werden muss, hängt von der jeweiligen Produktgruppe ab. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e ESPR müssen die produktspezifischen Rechtsakte festlegen, wie der Produktpass potenziellen Kunden bereits vor Vertragsschluss zugänglich gemacht wird.
3. Woher bekommen Händler die erforderlichen Daten?
Damit Online-Händler den Produktpass in ihr Angebot einbinden können, benötigen sie die dafür erforderlichen Daten. Diese muss ihnen grundsätzlich der Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stellen, der das Produkt in Verkehr bringt.
Nach Art. 10 Abs. 3 ESPR erhalten Händler und Anbieter von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls die eindeutige Produktkennung. Fordert ein Händler die Informationen an, muss ihm die digitale Kopie oder alternativ ein Link zu einer Website kostenlos und unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen, bereitgestellt werden.
Online-Händler müssen den Digitalen Produktpass also nicht selbst erstellen, sofern sie nicht zugleich als Hersteller gelten. Sie müssen bei DPP-pflichtigen Produkten aber insbesondere prüfen, ob er vorhanden ist, und dafür sorgen, dass Kunden ihn auch im Online-Angebot erreichen können.
Gibt es inzwischen ein EU-Register für Produktpässe?
Ja. Das in Art. 13 der Ökodesign-Verordnung vorgesehene DPP-Register ist seit dem 20.07.2026 in Betrieb.
Wie das Register technisch und organisatorisch funktioniert, regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, die am 06.08.2026 in Kraft getreten ist. Sie enthält unter anderem Vorgaben zur Registrierung von Produktpässen, zur Identifizierung und Autorisierung der Nutzer sowie zur Vergabe eindeutiger Registrierungskennungen.
Die EU-Kommission stellt auf einer zentralen Informationsseite zum DPP-Register weitere Informationen zur Funktionsweise und Nutzung des Registers bereit.
1. Welche Daten enthält das DPP-Register?
Das Register dient als zentraler Index für Digitale Produktpässe. Die vollständigen Produktpässe werden dort jedoch grundsätzlich nicht gespeichert.
Die eigentlichen Produktdaten bleiben dezentral gespeichert. Im EU-Register werden insbesondere eindeutige Produktkennungen, Registrierungsdaten und übergeordnete Metadaten hinterlegt. Je nach einschlägigem Rechtsakt können weitere Informationen hinzukommen.
2. Wer muss den Produktpass registrieren?
Für die Registrierung ist der Wirtschaftsteilnehmer verantwortlich, der das DPP-pflichtige Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Er muss die jeweils vorgeschriebenen Daten vor dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme in das Register hochladen. Anschließend übermittelt das Register eine eindeutige Registrierungskennung.
3. Wer kann auf das Register zugreifen?
Das DPP-Register selbst ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Nach Art. 13 Abs. 6 ESPR haben die EU-Kommission, die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden Zugriff, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Für den öffentlichen Zugang ist stattdessen das in Art. 14 ESPR vorgesehene Webportal vorgesehen. Über dieses sollen Interessierte künftig die in Digitalen Produktpässen enthaltenen Daten entsprechend ihren jeweiligen Zugriffsrechten suchen und vergleichen können.
Unternehmen können sich mit dem neuen System bereits praktisch vertraut machen. Gemeinsam mit dem Register hat die EU-Kommission am 20.07.2026 eine Testumgebung gestartet, in der sich insbesondere die Registrierung Digitaler Produktpässe und die technische Infrastruktur erproben lassen.
Gibt es bereits technische Standards für den Digitalen Produktpass?
Ja. Inzwischen sind die ersten harmonisierten europäischen Normen für die technische Umsetzung des Digitalen Produktpasses veröffentlicht.
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 vom 14.07.2026 hat die EU-Kommission die Fundstellen von sechs harmonisierten europäischen Normen veröffentlicht. Sie betreffen unter anderem Datenträger und eindeutige Kennungen, die Datenspeicherung, den Datenaustausch sowie die technische Zusammenarbeit verschiedener DPP-Systeme.
Die veröffentlichten Normen sind nicht nur technische Vorgaben. Nach Art. 41 Abs. 2 ESPR wird bei Digitalen Produktpässen, die den einschlägigen harmonisierten Normen entsprechen, vermutet, dass sie auch die von diesen Normen erfassten Anforderungen der Art. 10 und 11 ESPR erfüllen.
Für reine Händler ist dieses technische Regelwerk allerdings regelmäßig nur mittelbar relevant. Wichtiger wird es für Hersteller, Eigenmarkenhändler und andere Unternehmen, die selbst Digitale Produktpässe erstellen oder entsprechende Systeme betreiben.
Vollständig abgeschlossen ist die technische Normung noch nicht. Zwei weitere Normungsvorhaben betreffen die IT-Sicherheit und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie die Authentizität und Integrität der Daten.
Was droht bei Verstößen?
Verstöße gegen Vorgaben zum Digitalen Produktpass können behördliche, zivilrechtliche und wettbewerbsrechtliche Folgen haben. Einen allgemeinen Bußgeldtatbestand für DPP-Verstöße gibt es in Deutschland derzeit allerdings nicht.
1. Drohen Bußgelder bei DPP-Verstößen?
Das deutsche Ökodesign-Gesetz vom 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) enthält derzeit keinen allgemeinen Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die hier behandelten DPP-Pflichten.
Ob einzelne DPP-Verstöße künftig mit einem Bußgeld bewehrt werden, hängt daher von der weiteren gesetzlichen bzw. untergesetzlichen Ausgestaltung ab.
2. Welche anderen Folgen drohen?
Fehlt ein vorgeschriebener Produktpass oder werden andere DPP-Anforderungen nicht erfüllt, kann bereits die Verkehrsfähigkeit des Produkts betroffen sein.
Unter den Voraussetzungen der Ökodesign-Verordnung darf das Produkt dann insbesondere nicht in Verkehr gebracht bzw. auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Marktüberwachungsbehörden können außerdem Korrekturmaßnahmen verlangen.
Daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Nach Art. 76 ESPR haften bei einer Nichtkonformität mit Ökodesign-Anforderungen eines produktspezifischen Rechtsakts insbesondere Hersteller für Schäden, die Verbrauchern dadurch entstehen. Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, können unter den dort genannten Voraussetzungen insbesondere Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister haften.
3. Drohen auch Abmahnungen und Verbandsklagen?
Auch Verbandsklagen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen kommen in Betracht. Die Ökodesign-Verordnung hat die Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen geändert und die ESPR in deren Anwendungsbereich einbezogen.
Ob Verstöße gegen künftige DPP-Pflichten zugleich als Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG abmahnbar sein werden, ist bislang nicht geklärt.
Für Online-Händler besonders relevant sind die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern. Müssen DPP-Informationen nach unionsrechtlichen Vorgaben bereits im Online-Angebot bzw. vor Vertragsschluss zugänglich sein, kommt eine Einordnung als wesentliche Information nach § 5b Abs. 4 UWG in Betracht. Ein wettbewerbsrechtliches Abmahnrisiko lässt sich bei solchen Informationspflichten daher nicht ausschließen.
Noch kein allgemeiner Handlungsbedarf
Für die meisten Online-Händler besteht derzeit noch kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Der Start des EU-Registers allein löst keine Produktpasspflicht aus.
Entscheidend sind die Vorgaben für die jeweilige Produktgruppe. Der erste feste Termin steht bereits bevor: Ab dem 18.02.2027 benötigen bestimmte Batterien einen digitalen Batteriepass.
Händler, die solche Batterien oder andere künftig betroffene Produktgruppen vertreiben, sollten deshalb frühzeitig mit ihren Herstellern bzw. Lieferanten klären,
- welche ihrer Produkte DPP-pflichtig werden,
- wer den jeweiligen Produktpass erstellen und registrieren muss,
- wie sie den erforderlichen Datenträger bzw. die Produktkennung erhalten und
- wie der Produktpass im Online-Angebot für Kunden zugänglich gemacht werden soll.
Wer künftig selbst Digitale Produktpässe registrieren muss, kann seine Organisation bereits jetzt im DPP-Register anmelden und die Testumgebung nutzen. Für reine Händler ist eine vorsorgliche Registrierung dagegen nicht erforderlich.
Die EU-Kommission bündelt auf ihrer zentralen Website zum Digitalen Produktpass Informationen zum DPP, zum Register, zu den technischen Standards und zur schrittweisen Einführung für einzelne Produktgruppen.
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30 Kommentare
Wo bitte sind wir denn jetzt gelandet? Klingt für mich so, als ob wir kurz vor der Staatspleite stehen, wenn ich für Gesetze jetzt zahlen muss.
Da können wir gleich einen "App-Store" für Gesetze rausbringen - jeder Paragraph 1 Euro und Updates müssen (wie bei Normen) natürlich neu gekauft werden.
Frage an die it-Recht Kanzlei: Wie kann es rechtlich zulässig sein, dass ich knapp 1.000 Euro bezahlen muss, nur um diesen Satz Normen zu kaufen, welche ich gesetzlich erfüllen muss? Was, wenn ich das Geld nicht habe? Werde ich dann verhaftet, weil ich mir geltendes Recht nicht leisten kann?
Durch die Technokraten in Brüssel und Berlin wird die Kundenbasis der IT-Recht-Kanzlei doch dramatisch reduziert werden. Welcher normal denkende Mensch tut sich denn diesen ganzen Unfug noch freiwillig an und betreibt ein kleines Geschäft mit Rechtstexte-Abo...
Sie bietet aber dem Anwender endlich die Möglichkeit, sich über den tatsächlichen Energieverbrauch vorm Kauf zu informieren.
Allerding nur wenn parallel das DKE beim VDE es endlich schafft, Prüfstandards zu entwickeln, die eine Aussage enthalten zum Energieverbrauch und nicht nur wie bei der EN / IEC 60675 Teil 3 den Strahlungswirkungsgrad, ohne Bezug zum Energieverbrauch oder der Energieeffizienz.
Die EU steht nicht mehr für Freiheit und Gemeinsamkeit, sondern wieder mehr für Hürden und zusätzliche Kosten. Auf eines aber kann man sich bei ihr verlassen: alle größeren Projekte sind stets lückenhaft, nicht zu Ende gedacht und werfen einen Haufen Fragen auf. Zum Glück gibt es hier bei der IT-Kanzlei immer rechtszeitig ein paar Antworten. Danke dafür. (Ingo ist Onlinehändler für Medizinprodukte)
Der Staat hält zuverlässig die Hand auf – mindestens die Hälfte vom hart erarbeiteten Gewinn ist sofort weg. Und damit’s nicht langweilig wird, denkt sich jedes Jahr „ein ganz schlauer“ wieder ein neues Pflichtregister oder Formular aus, das außer Aufwand und Kosten rein gar nichts bringt.
Man kommt sich langsam vor wie ein Teilzeit-Jurist – ständig am Recherchieren, Kontrollieren, Nachbessern, nur um keinen Formfehler zu machen, der einem dann auch noch teuer ausgelegt wird.
Statt unternehmerisch tätig zu sein, verbringt man die halbe Zeit mit Papierkram und Paragraphenreiterei. Wer wirklich erfolgreich sein will, braucht in Deutschland vor allem eins: starke Nerven und viel Frusttoleranz. Es macht einfach keinen Spaß mehr!
Das würde dann bedeuten, anstatt daß jeder Händler der ein Produkt verkauft alle Pflichtangaben mühsam auflistet, benötigt er nur noch den Link zum Produktpass.
Man müsste auch keine Sicherheitshinweise in allen Sprachen ins Produkt legen.
Das gilt aber nur dann wenn der Produktpass die anderen Pflichten ersetzt und nicht noch zusätzlich dazukommt.
Das man den aber gleich an drei verschiedenen Stellen zur Verfügung stellen soll, ist wiedermal aberwitzig.
Anders kann man diesen Irrsinn doch kaum noch erklären.
Hoch lebe die stetig wachsende Bürokratie der EU, damit wir als Händler es alle so schwer wie möglich haben, Waren zu verkaufen, und die Konkurrenz aus wo auch immer mehr und mehr die Überhand gewinnt.
Der viel gepriesene Bürokratieabbau, wo bist du? Und wo sind die Politiker, die diesen Blödsinn stoppen ?? Habe noch keinen gehört, der es dann auch wirklich in Angriff nimmt.
Kosten für Verpackungslizenz, Kosten für Rechtstexte, Kosten für alles Mögliche…und dieser „unabhängige Dienstleister“ muss dann sicher auch noch bezahlt werden!
Ganz zu schweigen vom nächsten bürokratischen Aufwand!
Es macht langsam keinen Spaß mehr!!!
WANN werden Unternehmen, insbesondere kleine Unternehmen, endlich unterstützt?
Werde mein kleines Handmade-Business dann wohl aufgeben - vielen Dank liebe EU!
Das ist der typische EU Blödsinn… Die EU erstellt ein Register, aber nur für sich selbst. Was soll das denn bitte? Wir zahlen genug Abgaben, wenn ein Register gefordert ist, dann soll die EU das gefälligst auch kostenlos für alle öffentlich bereitstellen, so das die ganzen Forderungen damit erfüllt werden können…
Erst GPSR Verordnung die schon völlig schwachsinnig ist… und jetzt soll auch noch ein Produktpass kommen… kannst du dir nicht ausdenken!
Als Händler und als Onlinehändler, die völlige Katastrophe als Kleinunternehmer erst recht, man hat mehr mit irgendwelchem Bürokratie Wahnsinn zu tun, als dass man irgendwas verkauft. Es ist ja schon nicht schlimm genug, dass man mit sinkenden Umsätzen zu tun hat. Nein, man sitzt stundenlang an irgendwelchen Verordnung und irgendwelchen Regelungen und versucht diese umzusetzen. Nicht, weil man will nein, weil man gezwungen wird. Es ist mal wieder eine völlige Überregelementierung seitens der EU… einfach nur noch sinnfreier Bürokratieschwachsinn. Irgendwie ist es nicht mehr gewollt seitens der EU, dass überhaupt noch irgendwer irgendwie irgendwas verkauft. Es braucht sich keiner mehr wundern dass niemand mehr in Deutschland oder der EU verkaufen möchte. Also wenn das weiter so geht, dann kann man einfach nur noch zumachen.
Die EU macht die kleinen und mittleren Betriebe kaputt und keiner unternimmt etwas dagegen. Mittlerweile beneide ich die Engländer um den EU-Austritt.
Alleine Das Produktsicherheitsgesetz ist für einen kleinen Hersteller wie mich kaum umzusetzen.
Wie meine Vorredner schon sagten, ist der ganze Bürokratieaufwand als kleiner Online-Händler kaum mehr tragbar. Ich verkaufe als Einzelunternehmer personalisierte Produkte in geringen Stückzahlen und auch als Einzelanfertigungen. Man hat eh schon kaum Marge an den Produkten und wenn man dann noch mehr Zeit investieren muss, dann rechnet sich das ganze vorne und hinten nicht.
Wollten wir jetzt nicht eigentlich die Bürokratie abschaffen? Ich hab das noch im Ohr…
Irgendwann will niemand mehr irgendetwas in der EU verkaufen.