E-Evidence-Verordnung: Neue Pflichten auch für Online-Händler?
Ab dem 18.08.2026 können Behörden elektronische Beweismittel leichter grenzüberschreitend anfordern. Dafür müssen bestimmte Online-Dienste einen Ansprechpartner benennen; klassische Online-Shops sind regelmäßig nicht betroffen.
Worum geht es bei E-Evidence?
Das E-Evidence-Paket soll den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel beschleunigen. Die Verordnung (EU) 2023/1543 ermöglicht es Behörden insbesondere, bestimmte elektronische Daten unmittelbar bei Diensteanbietern in anderen EU-Staaten anzufordern oder deren Sicherung zu verlangen.
Ergänzend regelt die Richtlinie (EU) 2023/1544, dass bestimmte Diensteanbieter in der EU eine Niederlassung oder einen Vertreter als sogenannten Adressaten für behördliche Anordnungen vorhalten müssen. In Deutschland wurden diese Vorgaben mit dem Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG) umgesetzt.
Gilt E-Evidence auch für gewöhnliche Online-Shops?
Grundsätzlich nein. Die E-Evidence-Regelungen erfassen nicht pauschal jeden Online-Dienst, sondern nur bestimmte gesetzlich definierte Dienste.
Dazu gehören insbesondere E-Mail-, Messenger- und andere elektronische Kommunikationsdienste sowie bestimmte Domain- und IP-Dienste. Daneben können auch andere Online-Dienste erfasst sein, wenn sie ihren Nutzern ermöglichen, untereinander zu kommunizieren, oder wenn sie Daten im Auftrag der Nutzer speichern oder anderweitig verarbeiten und die Speicherung ein bestimmender Bestandteil des Dienstes ist.
Ein gewöhnlicher Online-Shop erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig nicht. Kunden kommunizieren dort typischerweise nicht untereinander, sondern nur mit dem Händler. Auch die Speicherung von Kundenkonten, Bestellhistorien oder Kontaktdaten ist regelmäßig nur eine Begleitfunktion des Warenverkaufs und kein bestimmender Bestandteil einer eigenständigen Speicherleistung für den Nutzer.
Die Richtlinie (EU) 2023/1544 bestätigt diese Abgrenzung in Erwägungsgrund 14 ausdrücklich. Danach genügt es nicht, wenn ein Dienst lediglich eine Kommunikation des Nutzers mit dem Diensteanbieter ermöglicht. Ebenso wenig reicht eine Datenspeicherung aus, wenn sie kein bestimmender Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.
Ein Händler betreibt einen gewöhnlichen Online-Shop, in dem Kunden ein Kundenkonto anlegen, ihre Bestellungen einsehen und über ein Kontaktformular mit dem Händler kommunizieren können. Dabei werden zwar Kundendaten und Bestellinformationen gespeichert.
Diese Funktionen dienen jedoch dem Warenverkauf und machen den Händler für sich genommen grundsätzlich noch nicht zum Diensteanbieter im Sinne der E-Evidence-Regelungen.
Wann können Online-Händler dennoch betroffen sein?
Anders liegt es, wenn ein Händler neben dem Shop einen eigenen Online-Dienst betreibt, über den sich Nutzer untereinander austauschen können – etwa einen Marktplatz, ein Forum oder einen Community-Bereich. Entscheidend ist dann nicht der Warenverkauf, sondern die Rolle als Betreiber dieses Dienstes.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Händler auf seiner Website Angebote anderer Verkäufer zulässt und Käufer und Verkäufer dort miteinander in Kontakt treten können. Auch ein eigener Bereich, in dem sich Kunden untereinander austauschen können, kann erfasst sein. Online-Marktplätze, auf denen Verbraucher und Unternehmen miteinander kommunizieren, nennt die Richtlinie ausdrücklich als Beispiel.
Daneben können auch eigenständige Speicher-, Hosting- oder vergleichbare Dienste erfasst sein, wenn die Speicherung von Daten im Auftrag der Nutzer ein bestimmender Bestandteil des angebotenen Dienstes ist.
Wer dagegen nur über den eigenen Online-Shop oder über Amazon, eBay oder einen anderen Marktplatz Waren verkauft, betreibt dadurch keinen erfassten Online-Dienst – und wird allein deshalb auch nicht zum Diensteanbieter im Sinne der E-Evidence-Regelungen.
Das Bundesamt für Justiz stellt zur Abgrenzung ein eigenes Prüfschema „Prüfung – Bin ich Diensteanbieter?“ bereit.
Ausführlicher mit dem Diensteanbieterbegriff befassen sich außerdem die SIRIUS-Leitlinien von Eurojust (englischsprachig).
Was gilt, wenn Händler zusätzlich einen erfassten Online-Dienst betreiben?
Wer neben dem Warenverkauf einen erfassten Online-Dienst betreibt (s. o.), muss prüfen, ob hierfür ein Adressat zu benennen oder ein Vertreter zu bestellen ist.
Für einen ausschließlich in Deutschland niedergelassenen Diensteanbieter besteht diese Pflicht grundsätzlich erst, wenn er den erfassten Dienst zusätzlich oder alternativ in einem weiteren beteiligten EU-Mitgliedstaat anbietet (§ 3 Abs. 2 EBewMG). Dass der Dienst aus dem Ausland lediglich technisch abrufbar ist, genügt dafür nicht.
Besteht eine Adressatenpflicht, muss der Diensteanbieter entweder eine geeignete Niederlassung mit eigener Rechtspersönlichkeit benennen oder einen Vertreter bestellen. Dieser muss behördliche Anordnungen entgegennehmen und bearbeiten können.
Wird der Adressat in Deutschland eingerichtet, sind seine Kontaktdaten und die weiteren vorgeschriebenen Angaben dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen. Im Rahmen dieses Anmeldeverfahrens wird der benannte Adressat auch auf der Notification Platform der EU erfasst. Die dort hinterlegten Angaben werden in die EU-weite Court Data Base übernommen.
Wird der Adressat dagegen in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtet, erfolgt die Mitteilung an die dort zuständige zentrale Behörde (§ 4 EBewMG).
Diensteanbieter, die bereits am 18.02.2026 entsprechende Dienste in der EU angeboten haben, müssen diese Vorgaben bis zum 18.08.2026 erfüllen. Wer erst später mit dem Anbieten solcher Dienste in der EU beginnt, hat dafür grundsätzlich sechs Monate Zeit (§ 3 Abs. 5 EBewMG).
Fazit
Klassische Online-Shops fallen regelmäßig nicht unter die neuen Adressatenpflichten. Kundenkonten, Bestellhistorien und die Kommunikation zwischen Kunde und Händler reichen dafür grundsätzlich nicht aus.
Anders kann es liegen, wenn ein Unternehmen neben dem Warenverkauf selbst einen erfassten Online-Dienst betreibt, etwa einen Marktplatz, ein Forum oder eine andere Plattform mit Nutzerkommunikation. Dann sind die E-Evidence-Pflichten für diesen zusätzlichen Dienst gesondert zu prüfen.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare