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Neue gesetzliche Entwicklungen

Neues Recht auf Reparatur: Diese Maßnahmen sollten Online-Händler umsetzen

Neues Recht auf Reparatur: Diese Maßnahmen sollten Online-Händler umsetzen
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: „Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Online-Händler ab 31.07.2026“

Ab dem 31.07.2026 gelten neue Vorgaben für Reklamationen und Reparaturen. Händler sollten deshalb vor allem ihre Abläufe bei Mängelanzeigen und Reparaturen überprüfen.

Sind Sie als Händler von den Änderungen betroffen?

Das hängt vor allem davon ab, ob Sie Waren an Verbraucher oder ausschließlich an Unternehmer verkaufen.

Verkaufen Sie Waren an Verbraucher, müssen Sie bei Kaufverträgen ab dem 31.07.2026 vor allem drei Änderungen beachten:

  • Nach einer Mängelanzeige ist der Verbraucher über sein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung zu informieren.
  • Wird die Ware im Rahmen der Nacherfüllung repariert, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate.
  • Eine eingeschränkte Reparierbarkeit kann künftig einen Sachmangel begründen, wenn sich die Ware schlechter reparieren lässt, als dies bei vergleichbaren Waren üblich ist und erwartet werden kann.

Verkaufen Sie ausschließlich an Unternehmer, gelten die neue Informationspflicht und die zwölfmonatige Fristverlängerung für Sie nicht. Die Reparierbarkeit wird jedoch auch im B2B-Geschäft relevant – allerdings erst bei Kaufverträgen, die ab dem 01.01.2028 geschlossen werden.

Der eigenständige Reparaturanspruch gegen den Hersteller gilt ebenfalls nur gegenüber Verbrauchern und zudem nur für bestimmte Produktgruppen und Defekte. Bei Produkten von Herstellern außerhalb der EU können unter bestimmten Voraussetzungen auch Importeure oder nachrangig Vertreiber verpflichtet sein.

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Änderungen, den betroffenen Produktgruppen und den Besonderheiten im B2B-Geschäft finden Sie in unserem Beitrag zum neuen Recht auf Reparatur.

Passen Sie Ihren Reklamationsprozess an

Die wichtigste praktische Änderung betrifft den Umgang mit Mängelanzeigen zu Kaufverträgen, die ab dem 31.07.2026 mit Verbrauchern geschlossen werden.

1. Wann und worüber müssen Sie den Verbraucher informieren?

Meldet Ihnen ein Verbraucher erstmals einen möglichen Mangel an einer Ware, müssen Sie ihn von sich aus darüber informieren,

  • dass er zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Nachlieferung wählen kann und
  • dass sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn die Ware im Rahmen der Nacherfüllung repariert wird.

Die Information muss den Verbraucher erreichen, bevor er sein Wahlrecht ausübt. Nach der Gesetzesbegründung sollte sie erfolgen, sobald sich der Verbraucher erstmals wegen eines Mangels der Ware an Sie wendet.

2. Wie setzen Sie die Informationspflicht praktisch um?

Erteilen Sie den Hinweis nach der ersten Mängelanzeige, aber noch bevor der Verbraucher zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählt. Dokumentieren Sie zugleich, wann und auf welchem Weg Sie ihn informiert haben.

Werden Mängelanzeigen manuell bearbeitet, genügt häufig eine klare interne Vorgabe, wann und wie der Hinweis zu erteilen ist. Bei automatisierten Abläufen sollten Sie sicherstellen, dass der Hinweis rechtzeitig und zuverlässig übermittelt wird.

Tipp: Für die Information nach § 475 Abs. 4 BGB stellen wir Ihnen folgendes Muster zur Verfügung:

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Mit diesem Hinweis erkennen Sie noch nicht an, dass tatsächlich ein Gewährleistungsfall vorliegt. Ergibt die Prüfung, dass keine Mängelrechte bestehen, stellt die Information allein kein Anerkenntnis dar

3. Wann entfällt die Informationspflicht?

Nicht jede Kundenanfrage oder Rücksendung löst die Informationspflicht aus. Sie müssen den Verbraucher nur informieren, wenn aus Ihrer Sicht zumindest ein Nacherfüllungsanspruch in Betracht kommt.

Steht für Sie von Anfang an fest, dass kein Nacherfüllungsanspruch besteht, und lehnen Sie die Nacherfüllung deshalb ab, müssen Sie den Verbraucher auch nicht über sein Wahlrecht informieren.

Haben Sie den Verbraucher bereits wegen einer früheren Mängelanzeige zu derselben Kaufsache informiert, müssen Sie die Information bei einer späteren Mängelanzeige grundsätzlich nicht wiederholen.

Müssen Sie Ihre AGB oder sonstigen Rechtstexte anpassen?

Die von der IT-Recht Kanzlei bereitgestellten AGB und sonstigen Rechtstexte müssen wegen dieser Änderungen nicht aktualisiert werden.

Die Informationspflicht ist erst nach einer konkreten Mängelanzeige zu erfüllen. Auch die zwölfmonatige Verlängerung der Verjährungsfrist gilt unmittelbar kraft Gesetzes und muss nicht zusätzlich in den AGB geregelt werden.

Anpassungsbedarf kann allerdings bei anderweitig bezogenen Rechtstexten bestehen, wenn diese eigene Regelungen zur Nacherfüllung, zur Verjährung oder zu Reparaturen enthalten, die mit den neuen gesetzlichen Vorgaben nicht übereinstimmen.

Dokumentieren Sie Reparaturen künftig sorgfältig

Wird eine Ware im Rahmen der Nacherfüllung repariert, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB).

1. Welche Angaben sollten Sie dokumentieren?

Damit sich das Ende der verlängerten Verjährungsfrist später noch feststellen lässt, sollten Sie dokumentieren,

  • welche Kaufsache und welcher Kaufvertrag betroffen sind,
  • wann die Ware dem Verbraucher übergeben wurde,
  • wann der Verbraucher die Nachbesserung verlangt hat,
  • dass die Nachbesserung tatsächlich durchgeführt wurde und
  • wann die reparierte Ware dem Verbraucher zurückgegeben wurde.

Auf diese Angaben kann es ankommen, wenn der Verbraucher später wegen derselben Kaufsache erneut Mängelrechte geltend macht.

2. Welche Mängel erfasst die Fristverlängerung?

Die zusätzlichen zwölf Monate gelten nicht nur für den Mangel, der repariert wurde. Sie erfassen grundsätzlich auch Ansprüche wegen anderer Mängel derselben Kaufsache. Voraussetzung bleibt jedoch, dass der jeweils geltend gemachte Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden oder zumindest angelegt war.

Anhand seiner Unterlagen sollte der Händler nachvollziehen können, dass die Verjährungsfrist wegen der früheren Reparatur noch läuft.

Einem Verbraucher wird am 15.08.2026 eine Waschmaschine übergeben. Wegen eines Mangels verlangt er im Frühjahr 2027 eine Nachbesserung. Die Waschmaschine wird daraufhin im Rahmen der Nacherfüllung repariert.

Die ursprünglich bis zum 15.08.2028 laufende Verjährungsfrist verlängert sich einmalig bis zum 15.08.2029. Die zusätzlichen zwölf Monate beginnen also nicht mit der Reparatur, sondern schließen sich an die ursprüngliche Verjährungsfrist an.

Macht der Verbraucher im Frühjahr 2029 Ansprüche wegen eines anderen Mangels geltend, sind diese nicht allein deshalb verjährt, weil dieser Mangel nicht Gegenstand der Reparatur war. Voraussetzung bleibt jedoch, dass auch dieser Mangel bereits bei Übergabe vorhanden oder zumindest angelegt war.

Der Händler sollte anhand seiner Unterlagen nachvollziehen können, dass die Verjährungsfrist aufgrund der früheren Reparatur noch läuft.

Bereiten Sie sich auf Anfragen zum Herstelleranspruch vor

Neu ist außerdem ein eigenständiger Reparaturanspruch gegen den Hersteller. Die gesetzlichen Mängelrechte gegen den Verkäufer bleiben daneben bestehen.

Bei einem Defekt werden sich viele Verbraucher weiterhin zuerst an Sie als Händler wenden. Prüfen Sie daher zunächst, ob wegen des konkreten Defekts Mängelrechte gegen Sie als Verkäufer in Betracht kommen.

1. Wann müssen Sie selbst tätig werden?

Kann der Defekt bereits bei Übergabe der Ware vorhanden oder angelegt gewesen sein und sind die Mängelrechte noch nicht verjährt, müssen Sie den Fall zunächst nach den Regeln der Gewährleistung prüfen. Ein Verweis an den Hersteller genügt dann nicht.

Ob tatsächlich ein Gewährleistungsfall vorliegt, dürfen Sie selbstverständlich prüfen. Die bloße Meldung eines Defekts verpflichtet Sie noch nicht zur Reparatur oder Ersatzlieferung.

2. Wann kommt der Herstelleranspruch in Betracht?

Der Herstelleranspruch wird vor allem relevant, wenn dem Verbraucher wegen des konkreten Defekts keine Mängelrechte gegen Sie als Verkäufer zustehen.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn

  • der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist, etwa durch gewöhnlichen Verschleiß,
  • die Mängelansprüche gegen Sie bereits verjährt sind oder
  • sich nicht nachweisen lässt, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden oder zumindest angelegt war.

Aber auch in diesen Fällen muss der Hersteller nicht jeden Defekt reparieren. Der Anspruch gilt nur für bestimmte Produktgruppen und nur für Mängel, die von den jeweils einschlägigen unionsrechtlichen Reparaturvorgaben erfasst sind (vgl. hierzu unseren Beitrag zum neuen Recht auf Reparatur).

3. Wie sollten Sie bei Anfragen wegen eines Defekts vorgehen?

Prüfen Sie zunächst, ob Mängelrechte gegen Sie als Verkäufer in Betracht kommen. Prüfen Sie dabei,

  • wann die Ware dem Verbraucher übergeben wurde,
  • wann und unter welchen Umständen der Defekt bemerkt wurde,
  • ob der Defekt bereits bei Übergabe vorhanden oder zumindest angelegt gewesen sein kann und
  • ob die Mängelrechte noch nicht verjährt sind.

Kommen Mängelrechte gegen Sie in Betracht, bearbeiten Sie die Anfrage nach den allgemeinen Regeln der Gewährleistung.

Erst wenn dem Verbraucher wegen des konkreten Defekts keine Mängelrechte gegen Sie zustehen, können Sie ihn auf einen möglichen Reparaturanspruch gegen den Hersteller hinweisen. Sind Ihnen die Kontaktdaten des Herstellers oder eines zuständigen Reparaturbetriebs bekannt, können Sie diese dem Verbraucher mitteilen.

Klären Sie bei Herstellern außerhalb der EU Ihre eigene Rolle

Vertreiben Sie Produkte eines Herstellers mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, können die Pflichten aus dem neuen Herstelleranspruch ausnahmsweise auch Sie treffen.

Das setzt allerdings voraus, dass für das betreffende Produkt und den konkreten Defekt überhaupt ein Reparaturanspruch gegen den Hersteller besteht. Der Anspruch ist auf bestimmte Produktgruppen und Defekte beschränkt (s. oben).

1. Wer ist bei einem Hersteller außerhalb der EU verpflichtet?

Hat der Hersteller des von Ihnen vertriebenen Produkts seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, gilt folgende Reihenfolge:

  • Hat er einen Beauftragten in der EU benannt, treffen diesen die Herstellerpflichten.
  • Gibt es keinen solchen Beauftragten und haben Sie das Produkt selbst aus einem Drittstaat in die EU eingeführt, können die Pflichten Sie als Importeur treffen.
  • Haben Sie das Produkt von einem Unternehmen innerhalb der EU bezogen, sind Sie regelmäßig nur Vertreiber. Die Herstellerpflichten treffen Sie dann erst, wenn weder ein Beauftragter des Herstellers noch ein Importeur vorhanden ist (§ 479f BGB).

Die Pflicht trifft jeweils nur das erste Unternehmen in dieser Reihenfolge.

2. Was sollten Sie jetzt klären?

Vertreiben Sie Produkte eines Herstellers außerhalb der EU, für die der Herstelleranspruch gilt, sollten Sie prüfen,

  • ob der Hersteller einen Beauftragten in der EU benannt hat,
  • welches Unternehmen das Produkt in die EU eingeführt hat,
  • ob Sie selbst Importeur oder lediglich Vertreiber sind und
  • welcher Reparaturbetrieb eine erforderliche Reparatur übernehmen kann

Trifft die gesetzliche Pflicht Sie, müssen Sie die Reparatur nicht selbst ausführen. Sie können einen geeigneten Reparaturbetrieb beauftragen, bleiben gegenüber dem Verbraucher aber verantwortlich.

Dokumentieren Sie die Ansprechpartner und Zuständigkeiten. Dann ist bei einer Reparaturanfrage sofort erkennbar, wer zuständig ist.

Fazit

Online-Händler sollten vor allem ihren Ablauf für Mängelanzeigen überprüfen. Der neue Hinweis muss den Verbraucher erreichen, bevor er zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählt. Durchgeführte Reparaturen sollten so dokumentiert werden, dass sich das Ende der verlängerten Verjährungsfrist später noch feststellen lässt.

Meldet ein Verbraucher einen Defekt, ist zunächst die Gewährleistung zu prüfen. Erst wenn keine Mängelrechte gegen den Verkäufer bestehen, kommt ein Hinweis auf den neuen Herstelleranspruch in Betracht. Bei Herstellern außerhalb der EU kann außerdem der Importeur oder – nachrangig – der Vertreiber für die Reparatur zuständig sein.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Kues / shutterstock.com

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