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Widerrufsbutton: Auch bei Verträgen über digitale Inhalte verpflichtend?

Widerrufsbutton: Auch bei Verträgen über digitale Inhalte verpflichtend?
3 min
Beitrag vom: 16.06.2026

Zum 19.06.2026 muss für online mit Verbraucher geschlossene, widerrufliche Verträge grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitstehen. Gilt das auch bei Verträgen über digitale Inhalte, für die ein Widerrufsrecht vorzeitig zum Erlöschen gebracht werden kann?

Das Widerrufsrecht für digitale Inhalte

Anders als oft fälschlicherweise angenommen, ist beim Online-Verkauf digitaler Inhalte ein Verbraucherwiderrufsrecht nicht von Anfang an ausgeschlossen.

Es kann vielmehr gemäß § 356 Abs. 5 BGB nur vorzeitig im Zeitpunkt der Inhaltsbereitstellung zum Erlöschen gebracht werden, wenn der Händler den dafür gesetzlich vorgegebenen Prozess vollständig und richtig umsetzt.

Erforderlich hierfür ist, dass der Händler

  • einerseits bei Vertragsschluss per zwingender Checkbox die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers einholt, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist die bestellten Inhalte bereitgestellt werden, und sich dessen Kenntnisnahme davon bestätigen lässt, dass mit der Inhaltsbereitstellung sein Widerrufsrecht erlischt
  • sowie andererseits das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts nachvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger (etwa der Bestelleingangsbestätigungsmail) bestätigt

Nur, wenn diese Voraussetzungen kumulativ eingehalten werden, gilt das Verbraucherwiderrufsrecht im Zeitpunkt der Inhaltsbereitstellung (also bei Verfügbarmachung zum Zugriff/Download oder bei individueller Übermittlung) als vorzeitig erloschen.

Weitere Details und Formulierungshilfen für Mandanten stellen wir in diesem Beitrag zur Verfügung.

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Elektronische Widerrufsfunktion für digitale Inhalte?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine elektronische Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton) dann nicht erforderlich ist, wenn ausschließlich Verbraucherverträge geschlossen werden, deren Widerruflichkeit von Anfang an ausgeschlossen ist.

Gemeint sind damit die Fälle des § 312g Abs. 2 BGB, nach denen für bestimmte Warengruppen ein Widerrufsrecht überhaupt nie entsteht.

Für digitale Inhalte hingegen besteht ein Widerrufsrecht, selbst bei wirksamem vorzeitigem Erlöschen, aber immer in der Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Inhaltsbereitstellung,

Damit ist auch beim Online-Verkauf digitale Inhalte ab dem 19.06.2026 grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton) nach den gesetzlichen Vorgaben verfügbar zu halten.

Ausnahme: Wirksames vorzeitiges Erlöschen und sofortige Bereitstellung

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei kann auf die elektronische Widerrufsfunktion für digitale Inhalte aber ausnahmsweise verzichtet werden, wenn

  • die Voraussetzungen für das vorzeitige Erlöschen (zwingende Checkbox zum Einverständnis und zur Bestätigung und nachvertragliche Bestätigung, s.o.) vollständig und korrekt umgesetzt werden
  • und der Zugang zu den bestellten digitalen Inhalten automatisiert unmittelbar nach Vertragsschluss gewährt wird.

In derlei Fällen würde der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Inhaltsbereitstellung für einen möglichen Widerruf nur eine „juristische Sekunde“ betragen, wäre aber grundsätzlich für den Verbraucher zeitlich nie für einen Widerruf nutzbar.

Damit ist es vertretbar, das Widerrufsrecht so zu behandeln, als würde es bereits bei Vertragsschluss (dem die Inhaltsbereitstellung unmittelbar folgt) entfallen.

Für eine elektronische Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton) bestünde dann kein verbleibender Anwendungsraum mehr, weil diese nie für wirksame Widerrufserklärungen genutzt werden könnte.

Das Wichtigste in Kürze

Beim Online-Verkauf digitaler Inhalte an Verbraucher besteht grundsätzlich auch ein Widerrufsrecht, das unter Beachtung bestimmter informatorischer Voraussetzungen lediglich vorzeitig zum Erlöschen gebracht werden kann.

Daher ist grundsätzlich auch beim Verkauf solcher digitalen Inhalte zum 19.06.2026 eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzuhalten.

Ausnahmsweise entfällt die Pflicht dazu aber, wenn

  • das Widerrufsrecht wirksam bei Inhaltsbereitstellung zum Erlöschen gebracht wird und
  • diese Inhaltsbereitstellung dem Vertragsschluss (durch Automatisierung) zeitlich unmittelbar nachfolgt.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: 3rdtimeluckystudio / Shutterstock.com

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