Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Online-Händler ab 31.07.2026
Seit Ende Juli 2026 gelten neue Regeln für die Reparatur von Waren. Händler müssen vor allem Änderungen bei Gewährleistung und Reparierbarkeit beachten. Zudem haben Verbraucher bei bestimmten Produkten einen Reparaturanspruch gegen den Hersteller.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen zum neuen Recht auf Reparatur
- 1. Was ist das „Recht auf Reparatur“ überhaupt?
- 2. Wer ist von den neuen Regeln betroffen?
- 3. Ab wann gelten die neuen Vorschriften konkret?
- Konkrete Pflichten als Verkäufer im Gewährleistungsrecht
- 1. Was ändert sich für Verkäufer im Gewährleistungsrecht?
- 2. Wann kann eine fehlende Reparierbarkeit einen Sachmangel darstellen?
- 3. Wann muss ich Kunden bei einer Mängelanzeige über ihr Wahlrecht informieren?
- 4. Muss bei jedem weiteren Mangel erneut informiert werden?
- 5. Welche Vorgaben gelten für die Durchführung der Nacherfüllung?
- 6. Welche Folgen hat eine nicht ordnungsgemäße Nacherfüllung?
- 7. Darf der Verbraucher die Ware selbst reparieren lassen und dem Händler die Kosten berechnen?
- 8. Verlängert sich die Gewährleistungsfrist wirklich auf drei Jahre?
- 9. Müssen die AGB oder sonstige Rechtstexte angepasst werden?
- 10. Gelten die Änderungen auch im B2B-Geschäft?
- Der Reparaturanspruch gegen den Hersteller
- 1. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und dem Herstelleranspruch?
- 2. Für welche Produkte gilt der Reparaturanspruch gegen den Hersteller?
- 3. Wie lange besteht die Reparaturpflicht des Herstellers?
- 4. Gilt der Herstelleranspruch auch für Produkte, die vor dem 31.07.2026 gekauft wurden?
- 5. Muss der Hersteller kostenlos reparieren?
- 6. Muss der Hersteller über seine Reparaturleistungen informieren?
- 7. Welche Bedeutung hat der Herstelleranspruch für Händler?
- 8. Was gilt, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?
- 9. Darf der Hersteller Reparaturen ausschließen oder technisch behindern?
- Für ab dem 31.07.2026 geschlossene Verbrauchsgüterkaufverträge zählt die Reparierbarkeit ausdrücklich zur üblichen Beschaffenheit einer Ware. Lässt sich ein Produkt schlechter reparieren, als bei vergleichbaren Waren üblich und zu erwarten ist, kann darin ein Sachmangel liegen.
- Meldet ein Verbraucher erstmals einen möglichen Mangel, muss ihn der Händler vor Ausübung des Wahlrechts über die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die Fristverlängerung bei einer Reparatur informieren. Ein pauschaler Hinweis in den AGB genügt nicht.
- Wird eine mangelhafte Ware im Rahmen der Nacherfüllung repariert, verlängert sich die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche an der Kaufsache einmalig um zwölf Monate – bei Neuwaren regelmäßig von zwei auf drei Jahre.
- Während einer Reparatur darf der Händler freiwillig eine Ersatzware bereitstellen. Diese muss kostenlos überlassen werden. Einen Anspruch auf ein Leihgerät hat der Verbraucher jedoch nicht.
- Für bestimmte Produktgruppen besteht daneben ein eigenständiger Reparaturanspruch gegen den Hersteller. Er greift nur, wenn wegen des konkreten Defekts keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer bestehen. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, können unter bestimmten Voraussetzungen sein EU-Beauftragter, der Importeur oder zuletzt der Vertreiber reparaturpflichtig werden.
Grundlagen zum neuen Recht auf Reparatur
1. Was ist das „Recht auf Reparatur“ überhaupt?
Das „Recht auf Reparatur“ bündelt mehrere neue Regelungen, die Reparaturen erleichtern und die Nutzungsdauer von Waren verlängern sollen. Produkte sollen dadurch seltener vorschnell ersetzt oder entsorgt werden.
Für Online-Händler sind dabei vor allem zwei Bereiche wichtig:
- Zum einen stärkt das neue Recht die Reparatur innerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung. Die Reparierbarkeit zählt ausdrücklich zur üblichen Beschaffenheit einer Ware. Zudem müssen Verkäufer Verbraucher im Gewährleistungsfall über ihr Wahlrecht informieren. Wird die Ware im Rahmen der Nacherfüllung repariert, verlängert sich außerdem die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Art. 16 Reparatur-RL).
- Zum anderen können Verbraucher bei bestimmten Waren eine Reparatur vom Hersteller verlangen, wenn ihnen wegen des Defekts keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer zustehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Schaden erst nach der Übergabe entstanden ist, gewöhnlicher Verschleiß vorliegt oder die Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sind (§§ 479a, 479b BGB; Art. 5 Reparatur-RL; BT-Drs. 21/5923, S. 27).
Grundlage der neuen Regelungen ist die Richtlinie (EU) 2024/1799 („Reparatur-RL“). In Deutschland wurde sie durch das Reparatur-Umsetzungsgesetz umgesetzt, das insbesondere das BGB und das EGBGB geändert hat.
2. Wer ist von den neuen Regeln betroffen?
Die Änderungen im Gewährleistungsrecht betreffen grundsätzlich alle Online-Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen.
Dazu gehören insbesondere
- die Reparierbarkeit als Merkmal der üblichen Beschaffenheit,
- eine Informationspflicht nach der ersten Mängelanzeige und
- die Verlängerung der Verjährungsfrist, wenn eine mangelhafte Ware im Rahmen der Nacherfüllung repariert wird.
Die genannten Änderungen im Gewährleistungsrecht sind nicht auf bestimmte Produktgruppen beschränkt.
Anders ist es beim Reparaturanspruch gegen den Hersteller. Dieser gilt nur für bestimmte Waren und richtet sich grundsätzlich nicht gegen den Verkäufer, sondern gegen den Hersteller.
3. Ab wann gelten die neuen Vorschriften konkret?
Es ist zu unterscheiden:
- Die neuen Vorschriften im Verbrauchsgüterkauf gelten grundsätzlich für Kaufverträge, die ab dem 31.07.2026 geschlossen wurden. Für früher geschlossene Verträge bleibt es insoweit beim bisherigen Recht.
- Die §§ 479a ff. BGB zum Reparaturanspruch gegen den Hersteller gelten bereits seit dem 23.07.2026. Der Anspruch knüpft nicht an den Zeitpunkt des Kaufvertrags an und kann daher auch für Waren bestehen, die bereits vor diesem Zeitpunkt gekauft wurden.
Der Herstelleranspruch setzt jedoch voraus, dass die Ware zu einer erfassten Produktgruppe gehört und erst zu einem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurde, zu dem die einschlägigen unionsrechtlichen Reparierbarkeitsanforderungen bereits galten. Ältere Geräte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, fallen daher nicht unter den Reparaturanspruch.
Konkrete Pflichten als Verkäufer im Gewährleistungsrecht
1. Was ändert sich für Verkäufer im Gewährleistungsrecht?
Für Verbrauchsgüterkäufe, die seit dem 31.07.2026 geschlossen werden, gelten vor allem vier Neuerungen:
- Die Reparierbarkeit zählt ausdrücklich zur üblichen Beschaffenheit einer Ware. Eine unzureichende Reparierbarkeit kann daher einen Sachmangel darstellen (§ 434 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- Händler müssen Verbraucher im Gewährleistungsfall über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die Fristverlängerung bei einer Reparatur informieren (§ 475 Abs. 4 BGB).
- Wird eine mangelhafte Ware im Rahmen der Nacherfüllung repariert, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB).
- Während einer Reparatur dürfen Händler freiwillig und kostenlos eine Ersatzware bereitstellen. Bei einer Ersatzlieferung ist überholte Ware zulässig, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt (§ 475 Abs. 6 Satz 2 bis 4 BGB).
Die Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal ist nicht auf bestimmte Produktgruppen beschränkt. Welche Reparierbarkeit bei einer konkreten Ware geschuldet ist, hängt jedoch davon ab, was bei Waren derselben Art üblich ist und ein Käufer vernünftigerweise erwarten kann.
2. Wann kann eine fehlende Reparierbarkeit einen Sachmangel darstellen?
Eine Ware ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte oder die üblicherweise zu erwartende Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Für ab dem 31.07.2026 geschlossene Verbrauchsgüterkaufverträge zählt neben Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit ausdrücklich auch die Reparierbarkeit zur üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Ein Sachmangel kann daher vorliegen, wenn sich eine Ware schlechter reparieren lässt, als dies bei vergleichbaren Waren üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann. Maßgeblich ist grundsätzlich ein objektiver Vergleich mit Waren derselben Art.
Das heißt nicht, dass jede Ware reparierbar sein muss. Entscheidend ist, welche Reparierbarkeit bei Waren derselben Art üblich ist und ein Käufer vernünftigerweise erwarten kann. Bei Produkten, die ihrer Art nach üblicherweise nicht repariert werden, kann daher auch keine entsprechende Reparierbarkeit verlangt werden.
Ob eine Reparatur im konkreten Fall wirtschaftlich sinnvoll ist, ist für die Reparierbarkeit der Ware zunächst unerheblich. Die Reparaturkosten werden erst auf der Ebene der Nacherfüllung relevant. Ist eine Reparatur nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Verkäufer die Nachbesserung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern.
Entscheidend ist auch nicht, ob der konkrete Händler selbst über die für eine Reparatur erforderlichen Kenntnisse oder Einrichtungen verfügt. Eine geschuldete Nachbesserung kann er grundsätzlich auch durch einen Dritten, etwa den Hersteller oder einen Reparaturbetrieb, durchführen lassen.
Für bestimmte Produktgruppen enthalten EU-Vorschriften konkrete Anforderungen an die Reparierbarkeit. Hält eine Ware die für sie geltenden Vorgaben nicht ein, spricht dies nach der Gesetzesbegründung dafür, dass sie von der üblichen Beschaffenheit abweicht und deshalb mangelhaft ist (BT-Drs. 21/5923, S. 24).
Bei Haushaltswaschmaschinen müssen etwa bestimmte Ersatzteile, darunter Türdichtungen, so ausgetauscht werden können, dass das Gerät dabei nicht dauerhaft beschädigt wird. Der Austausch muss zudem mit allgemein verfügbaren Werkzeugen möglich sein (Anhang II Nr. 8 Abs. 2 VO (EU) 2019/2023).
Ist die Türdichtung einer Waschmaschine so fest mit anderen Bauteilen verbunden, dass sie nicht ohne dauerhafte Beschädigung des Geräts ausgetauscht werden kann, verstößt das Produkt gegen diese Vorgabe. Darin kann zugleich ein Sachmangel wegen unzureichender Reparierbarkeit liegen.
Die unionsrechtlichen Reparierbarkeitsanforderungen richten sich zwar regelmäßig an den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten. Verstößt ein Produkt gegen diese Vorgaben, kann dennoch auch der Verkäufer Gewährleistungsansprüchen des Käufers ausgesetzt sein. Ob der Händler die unzureichende Reparierbarkeit selbst verursacht hat, ist für seine Mangelhaftung grundsätzlich unerheblich.
3. Wann muss ich Kunden bei einer Mängelanzeige über ihr Wahlrecht informieren?
Nach § 475 Abs. 4 BGB müssen Händler Verbraucher bei einer Mängelanzeige über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die mögliche Verlängerung der Verjährungsfrist informieren.
Die Information ist zu erteilen, wenn sich der Verbraucher erstmals wegen eines möglichen Mangels der Ware an den Händler wendet. Der Händler muss ihn darüber informieren, dass
- der Verbraucher das Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB zwischen Nachlieferung und Nachbesserung hat und
- sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 475e Abs. 5 BGB einmalig um zwölf Monate verlängert.
Die Information muss dem Verbraucher noch vor Ausübung seines Wahlrechts zugehen.
Ist für den Händler bereits zum Zeitpunkt der Information erkennbar, dass eine der beiden Arten der Nacherfüllung unmöglich ist oder wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert werden kann, entfällt die Informationspflicht dadurch nicht.
Der Händler kann den Verbraucher vielmehr bereits im Rahmen der Information darauf hinweisen, dass die betreffende Art der Nacherfüllung nicht möglich ist oder nach § 439 Abs. 4 BGB verweigert werden kann (BT-Drs. 21/5923, S. 25).
Der Hinweis begründet kein Anerkenntnis einer Gewährleistungspflicht des Händlers.
Entscheidet der Händler später aufgrund einer Mängelprüfung oder sonstiger Umstände, dass Gewährleistungsrechte des Verbrauchers tatsächlich nicht bestehen, ist der zuvor erteilte Pflichthinweis unschädlich.
Die Informationspflicht kann nicht pauschal in AGB erfüllt werden. Das Gesetz verlangt eine konkrete Information des Verbrauchers nach dessen Mängelanzeige.
Es empfiehlt sich, die Information am Ende der ersten Händlerreaktion auf eine Mängelanzeige durch einen standardisierten Hinweis zu erteilen.
Dieser könnte etwa wie folgt lauten:
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4. Muss bei jedem weiteren Mangel erneut informiert werden?
Nein. Hat der Händler den Verbraucher bereits bei der ersten Mängelanzeige zu der betreffenden Kaufsache informiert, muss er die Information bei späteren Mängelanzeigen grundsätzlich nicht wiederholen (BT-Drs. 21/5923, S. 23).
Die Informationspflicht ist damit regelmäßig nur einmal je Kaufsache zu erfüllen.
5. Welche Vorgaben gelten für die Durchführung der Nacherfüllung?
Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Verbraucher grundsätzlich zwischen Nachbesserung, also Reparatur, und Ersatzlieferung wählen. Beide Möglichkeiten sind Formen der Nacherfüllung. Diese muss für den Verbraucher unentgeltlich erfolgen. Der Verkäufer trägt daher insbesondere die erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 439 Abs. 1 und 2 BGB).
Für Verbrauchsgüterkäufe gelten besondere Anforderungen an Dauer und Ablauf der Nacherfüllung. § 475 Abs. 6 BGB regelt zudem, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer während einer Reparatur eine Ersatzware bereitstellen und bei einer Ersatzlieferung überholte Ware einsetzen darf.
a. Angemessene Frist und zumutbare Abwicklung
Der Verkäufer muss die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist durchführen. Die Frist beginnt, sobald ihn der Verbraucher über den Mangel informiert hat.
Die Nacherfüllung darf den Verbraucher zudem nicht erheblich belasten. Dabei sind die Art der Ware sowie der Zweck zu berücksichtigen, für den der Verbraucher sie benötigt (§ 475 Abs. 6 Satz 1 BGB).
Ist die einzige Waschmaschine eines Haushalts defekt, darf die Reparatur nicht unnötig verzögert werden. Da die Ware regelmäßig benötigt wird, kann eine längere Ausfallzeit für den Verbraucher eine erhebliche Belastung darstellen.
b. Ersatzware während einer Reparatur
Während einer Nachbesserung kann der Verkäufer dem Verbraucher freiwillig eine Ersatzware überlassen. Dabei darf es sich auch um überholte Ware handeln. Einen Anspruch auf ein solches Leihgerät hat der Verbraucher jedoch nicht (§ 475 Abs. 6 Satz 2 und 3 BGB).
Nach der Ausschussbegründung handelt es sich bei der vorübergehenden Überlassung um eine Leihe im Sinne der §§ 598 ff. BGB. Sie muss deshalb unentgeltlich erfolgen. Der Händler darf für das Leihgerät kein Entgelt verlangen (Ausschussbericht, S. 14).
Ein Leihgerät kann die mit einer Reparatur verbundenen Unannehmlichkeiten verringern. Es rechtfertigt jedoch keine unangemessen lange Reparaturdauer. Der Verkäufer muss die Reparatur weiterhin innerhalb einer angemessenen Frist abschließen.
c. Überholte Ware bei einer Ersatzlieferung
Von einem vorübergehend überlassenen Leihgerät ist die endgültige Ersatzlieferung zu unterscheiden.
Bei einem Neuwarenkauf ist grundsätzlich eine neuwertige Ersatzsache zu liefern. Wünscht der Verbraucher ausdrücklich eine überholte Ware, darf der Verkäufer diesem Wunsch entsprechen (§ 475 Abs. 6 Satz 4 BGB; Ausschussbericht, S. 14).
6. Welche Folgen hat eine nicht ordnungsgemäße Nacherfüllung?
Führt der Verkäufer die Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß durch, kann der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
Das gilt insbesondere, wenn
- der Verkäufer trotz Ablaufs einer angemessenen Frist nicht nacherfüllt hat,
- er die Nacherfüllung verweigert oder
- offensichtlich ist, dass er nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird (§ 475d Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 BGB).
Der letzte Fall kann etwa vorliegen, wenn bereits absehbar ist, dass die Nacherfüllung nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Belastungen für den Verbraucher durchgeführt werden wird.
Unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen kann der Verbraucher außerdem Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne erneut eine Frist setzen zu müssen (§ 475d Abs. 2 BGB). Ersatzfähig können etwa Mehrkosten für den Kauf einer vergleichbaren Ware bei einem anderen Händler sein.
7. Darf der Verbraucher die Ware selbst reparieren lassen und dem Händler die Kosten berechnen?
Grundsätzlich nicht ohne Weiteres. Im Kaufrecht muss der Verbraucher dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Er darf daher regelmäßig nicht sofort einen anderen Reparaturbetrieb beauftragen und anschließend vom Verkäufer die Reparaturkosten verlangen.
Anders kann es sein, wenn der Verkäufer nicht ordnungsgemäß nacherfüllt oder die Nacherfüllung verweigert. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Verbraucher dann insbesondere Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§§ 280, 281 BGB). Davon können auch erforderliche Kosten einer anderweitig veranlassten Reparatur erfasst sein.
Bei Verbrauchsgüterkäufen ist eine zusätzliche Fristsetzung in den Fällen des § 475d Abs. 1 BGB für den Schadensersatzanspruch nicht erforderlich (§ 475d Abs. 2 BGB).
8. Verlängert sich die Gewährleistungsfrist wirklich auf drei Jahre?
Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wird eine mangelhafte Ware im Rahmen der Nacherfüllung repariert, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB).
Bei der üblichen zweijährigen Verjährungsfrist können Mängelansprüche damit grundsätzlich bis zu drei Jahre nach Übergabe der Ware geltend gemacht werden.
Wurde die Verjährungsfrist bei einer gebrauchten Ware wirksam auf ein Jahr verkürzt, verlängert sie sich grundsätzlich auf zwei Jahre.
a. Wann beginnt der zusätzliche Zeitraum?
Die zwölf Monate beginnen nicht bereits mit der Reparatur. Sie schließen sich an das Ende der ursprünglichen Verjährungsfrist an.
Die Verlängerung setzt voraus, dass
- der Verbraucher die Reparatur verlangt, bevor die ursprüngliche Verjährungsfrist abgelaufen ist, und
- die Ware im Rahmen der Nacherfüllung tatsächlich repariert wird.
Sie greift auch, wenn eine Ersatzlieferung unmöglich ist oder wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert werden darf. Für dieselbe Kaufsache kann sich die Verjährungsfrist jedoch nur einmal verlängern (BT-Drs. 21/5923, S. 26 f.).
b. Für welche Mängel gilt die Verlängerung?
Die Verlängerung beschränkt sich nicht auf den reparierten Mangel. Sie gilt grundsätzlich für sämtliche Mängelansprüche an der Kaufsache.
Der Verkäufer haftet während des verlängerten Zeitraums allerdings weiterhin nur für Mängel, die bereits bei Übergabe der Ware vorhanden waren. Zeigt sich später ein weiterer solcher Mangel, kann der Verbraucher erneut Nacherfüllung verlangen.
An der Beweislast ändert sich durch die Verlängerung nichts. Insbesondere verlängert sich die Beweislastumkehr nach § 477 BGB nicht. Der Verbraucher muss daher auch während des verlängerten Zeitraums grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln nachweisen, dass der geltend gemachte Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorlag (BT-Drs. 21/5923, S. 27).
Die Verlängerung gilt für alle Kaufsachen. Erfasst sind daher auch Kraftfahrzeuge, gebrauchte Waren und andere technisch komplexe Produkte.
Da sie sämtliche Mängelansprüche an der Kaufsache erfasst, kann bereits die Reparatur eines einzelnen Bauteils dazu führen, dass sich die Verjährungsfrist auch für andere Mängel der Ware verlängert.
9. Müssen die AGB oder sonstige Rechtstexte angepasst werden?
Die Änderungen der Gewährleistungsvorschriften machen keine Aktualisierung von AGB erforderlich.
Die Information nach § 475 Abs. 4 BGB muss erst im konkreten Gewährleistungsfall erteilt werden. Sie wurde nicht in den Katalog der vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB aufgenommen.
Händler sollten daher vor allem ihre internen Abläufe für Mängelanzeigen anpassen und geeignete Antwortvorlagen für Gewährleistungsfälle vorbereiten (s. hierzu unser Muster).
10. Gelten die Änderungen auch im B2B-Geschäft?
Nur teilweise. Die besonderen Informations- und Verjährungsregeln gelten ausschließlich für Verbrauchsgüterkäufe. Die Reparierbarkeit als objektive Beschaffenheitsanforderung wird dagegen auch im B2B-Bereich relevant.
a. Reparierbarkeit als übliche Beschaffenheit
Bei B2B-Kaufverträgen wird die Reparierbarkeit erst für Verträge, die ab dem 01.01.2028 geschlossen werden, ausdrücklich als Merkmal der üblichen Beschaffenheit genannt (Art. 229 § 72 Satz 2 EGBGB).
Ob und in welchem Umfang eine Ware reparierbar sein muss, richtet sich insbesondere danach, was bei vergleichbaren Waren üblich ist und welche Eigenschaften der Käufer nach der Art der Ware erwarten kann.
b. Abweichende Vereinbarungen im B2B-Geschäft
Im B2B-Verhältnis können die Vertragsparteien grundsätzlich vereinbaren, dass die Ware von den üblichen Anforderungen an die Reparierbarkeit abweichen darf.
§ 434 Abs. 3 Satz 4 BGB stellt klar, dass solche Abweichungen grundsätzlich auch durch AGB vereinbart werden können. Die allgemeinen Anforderungen an die Einbeziehung und Wirksamkeit von AGB bleiben jedoch bestehen (BT-Drs. 21/5923, S. 25).
c. Welche Bedeutung hat § 377 HGB?
Ab dem 01.01.2028 kann eine unzureichende Reparierbarkeit bei beiderseitigen Handelsgeschäften auch die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB auslösen.
Ist der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar, muss ihn der Käufer unverzüglich anzeigen. Zeigt sich die unzureichende Reparierbarkeit dagegen erst später, etwa bei einem Reparaturversuch, kann ein verdeckter Mangel vorliegen. Dieser muss unverzüglich nach seiner Entdeckung gerügt werden (§ 377 Abs. 1 und 3 HGB).
Ob eine unzureichende Reparierbarkeit bereits bei der Eingangsuntersuchung erkennbar sein muss, hängt von der Art der Ware und dem branchenüblichen Prüfungsaufwand ab. Häufig dürfte sie sich erst bei einem Reparaturversuch zeigen.
d. Kann der Händler wegen unzureichender Reparierbarkeit Rückgriff beim Lieferanten nehmen?
Grundsätzlich ja. Muss ein Händler gegenüber seinem Kunden wegen eines Sachmangels einstehen, kann unter den Voraussetzungen der §§ 445a, 445b BGB ein Rückgriff gegen seinen Lieferanten in Betracht kommen.
Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Sachmangel in einer unzureichenden Reparierbarkeit der Ware besteht. Voraussetzung ist insbesondere, dass der vom Kunden geltend gemachte Mangel bereits beim Gefahrübergang auf den Händler vorhanden war (§ 445a Abs. 1 BGB).
Die Rückgriffsansprüche können sich auch innerhalb der Lieferkette fortsetzen. § 445a Abs. 3 BGB erstreckt die Regelungen auf weitere Rückgriffsverhältnisse. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB bleibt dabei unberührt (§ 445a Abs. 4 BGB).
Der Reparaturanspruch gegen den Hersteller
1. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und dem Herstelleranspruch?
Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich gegen den Verkäufer. Sie setzt grundsätzlich voraus, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Der Reparaturanspruch nach den §§ 479a ff. BGB richtet sich dagegen unmittelbar gegen den Hersteller. Er gilt nur für die in Anhang II der Reparatur-RL aufgeführten Produktgruppen und greift nur, wenn dem Verbraucher wegen des betreffenden Defekts keine Mängelrechte nach § 437 BGB gegen den Verkäufer zustehen.
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn
- der Defekt erst nach Gefahrübergang entstanden ist, etwa durch gewöhnlichen Verschleiß, oder
- die Mängelrechte gegen den Verkäufer bereits verjährt sind.
Der Herstelleranspruch kann außerdem relevant werden, wenn sich nach Ablauf der Beweislastumkehr nicht nachweisen lässt, dass der Defekt bereits bei Gefahrübergang vorlag. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer lassen sich dann regelmäßig nicht erfolgreich durchsetzen (§ 479a BGB; BT-Drs. 21/5923, S. 27).
2. Für welche Produkte gilt der Reparaturanspruch gegen den Hersteller?
Der Reparaturanspruch gilt nur für die in Anhang II der Reparatur-RL aufgeführten Produktgruppen. Auch bei diesen Waren besteht die Reparaturpflicht nur in dem Umfang, in dem die jeweils genannten EU-Rechtsakte konkrete Anforderungen an die Reparierbarkeit vorsehen.
Erfasst sind derzeit
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner,
- Haushaltsgeschirrspüler,
- Kühlgeräte,
- elektronische Displays,
- Schweißgeräte,
- Staubsauger,
- Server und Datenspeicherprodukte,
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets,
- Haushaltswäschetrockner,
- Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel, etwa E-Bikes und E-Scooter, sowie
- Haushalts-Einzelraumheizgeräte im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1103 (Anhang II Reparatur-RL; Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74).
Andere Waren, etwa Laptops oder Kaffeemaschinen, sind derzeit grundsätzlich nicht erfasst.
Der Kreis der erfassten Produkte kann künftig erweitert werden. Erlässt die EU für weitere Produktgruppen Vorschriften mit konkreten Reparierbarkeitsanforderungen, muss die Kommission Anhang II entsprechend ergänzen (Art. 5 Abs. 9 Reparatur-RL).
Erstmals geschehen ist dies durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74. Sie hat Haushalts-Einzelraumheizgeräte in den Anwendungsbereich aufgenommen.
3. Wie lange besteht die Reparaturpflicht des Herstellers?
Eine einheitliche Frist gibt es nicht. Wie lange und in welchem Umfang der Hersteller reparieren muss, richtet sich nach den produktspezifischen EU-Vorschriften und den darin festgelegten Reparierbarkeitsanforderungen (§ 479b Abs. 2 BGB).
Maßgeblich sind insbesondere die Zeiträume, in denen bestimmte Ersatzteile, Reparaturinformationen, Software oder Firmware bereitgestellt werden müssen.
Diese Fristen knüpfen regelmäßig an das Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Modells an. Gemeint ist der Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät dieses Modells erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wird. Das kann auch erst einige Zeit nach dem Produktionsende der Fall sein, wenn zunächst noch Lagerbestände verkauft werden (BT-Drs. 21/5923, S. 26 f.; BMJV-FAQ, S. 4 f.).
Für die einzelnen Produktgruppen gelten insbesondere folgende Zeiträume:
- Bei Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern müssen bestimmte Ersatzteile grundsätzlich zehn Jahre verfügbar sein.
- Bei Haushaltsgeschirrspülern beträgt der Zeitraum je nach Ersatzteil sieben oder zehn Jahre.
- Bei Kühlgeräten gelten je nach Ersatzteil unterschiedliche Fristen.
- Bei elektronischen Displays müssen bestimmte Ersatzteile grundsätzlich sieben Jahre verfügbar sein.
- Bei Schweißgeräten beträgt der Zeitraum grundsätzlich zehn Jahre.
- Bei Servern und Datenspeicherprodukten gelten vor allem Vorgaben für Firmware, Sicherheitsupdates und Reparaturinformationen. Diese reichen teilweise bis mindestens acht Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit des Modells.
- Bei Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets müssen bestimmte Ersatzteile grundsätzlich sieben Jahre nach dem Ende des Inverkehrbringens des Modells verfügbar sein.
- Bei Haushaltswäschetrocknern beträgt der maßgebliche Zeitraum grundsätzlich zehn Jahre.
- Bei Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel, etwa E-Bikes und E-Scootern, beziehen sich die Vorgaben vor allem auf die Austauschbarkeit der Batterie. Daraus folgt keine allgemeine Reparaturpflicht für das gesamte Fahrzeug.
- Bei Staubsaugern enthält die geltende Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 666/2013 bislang keine Reparierbarkeitsanforderungen, sondern nur Vorgaben zu Energieeffizienz und Motorlebensdauer. Ein durchsetzbarer Herstelleranspruch besteht hier deshalb derzeit nicht.
Die genannten Zeiträume bedeuten nicht, dass der Hersteller während dieser Zeit jeden Defekt und jedes Bauteil reparieren muss. Die Reparaturpflicht besteht nur in dem Umfang, in dem der jeweils einschlägige EU-Rechtsakt konkrete Reparierbarkeitsanforderungen für das Produkt und das betroffene Bauteil vorsieht.
Auch innerhalb einer Produktgruppe können daher unterschiedliche Fristen für einzelne Ersatzteile, Reparaturinformationen, Software oder Firmware gelten.
4. Gilt der Herstelleranspruch auch für Produkte, die vor dem 31.07.2026 gekauft wurden?
Grundsätzlich ja. Anders als bei den Änderungen im Gewährleistungsrecht kommt es für den Herstelleranspruch nicht darauf an, wann der Verbraucher die Ware gekauft hat.
Entscheidend ist jedoch, wann das konkrete Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurde. Der Herstelleranspruch besteht nur, wenn zu diesem Zeitpunkt die einschlägigen unionsrechtlichen Reparierbarkeitsanforderungen für die jeweilige Produktgruppe bereits galten.
Danach werden insbesondere erfasst:
- Schweißgeräte, die seit dem 01.01.2021 in Verkehr gebracht wurden,
- Haushaltswaschmaschinen, Haushaltswaschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte und elektronische Displays, die seit dem 01.03.2021 in Verkehr gebracht wurden,
- Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel, die seit dem 18.02.2024 in Verkehr gebracht wurden (die Pflicht zur Austauschbarkeit der Batterie nach der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 gilt allerdings erst ab dem 18.02.2027),
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets, die seit dem 20.06.2025 in Verkehr gebracht wurden, sowie
- Haushaltswäschetrockner, die seit dem 01.07.2025 in Verkehr gebracht wurden (BT-Drs. 21/5923, S. 34).
Für Server und Datenspeicherprodukte nennt die Gesetzesbegründung zwar den 07.04.2019. Die konkreten Reparierbarkeitsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/424 gelten jedoch je nach Vorgabe erst seit dem 01.03.2020 oder einem späteren Zeitpunkt. Maßgeblich ist daher die jeweils einschlägige Anforderung.
Ein Smartphone, das bereits 2023 in Verkehr gebracht wurde, fällt nicht unter den Herstelleranspruch. Wurde es dagegen seit dem 20.06.2025 in Verkehr gebracht, kann der Anspruch grundsätzlich bestehen – unabhängig davon, wann der Verbraucher es gekauft hat.
5. Muss der Hersteller kostenlos reparieren?
Nein. Die Reparatur kann unentgeltlich erfolgen oder der Hersteller kann hierfür ein angemessenes Entgelt verlangen (§ 479b Abs. 3 BGB).
Das Entgelt darf insbesondere Arbeits-, Ersatzteil- und Transportkosten, die Kosten des Reparaturbetriebs sowie eine übliche Gewinnspanne umfassen. Es darf jedoch nicht so bemessen sein, dass Verbraucher gezielt davon abgehalten werden, die Reparatur in Anspruch zu nehmen (BT-Drs. 21/5923, S. 29).
Ob ein verlangter Preis angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich können insbesondere die Art der Ware und des Defekts, die erforderlichen Arbeiten, die Ersatzteilkosten sowie branchenübliche Reparaturpreise sein. Wie die Vorgaben im Einzelnen auszulegen sind, wird letztlich durch die Rechtsprechung zu klären sein (Ausschussbericht, S. 13).
a. Wann darf der Hersteller die Reparatur ablehnen?
Der Hersteller darf die Reparatur nur ablehnen, wenn sie tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Dass die Reparatur aufwendig oder wirtschaftlich unattraktiv ist, genügt hierfür grundsätzlich nicht.
Auch eine frühere Reparatur durch einen unabhängigen Reparaturbetrieb oder eine andere Person berechtigt den Hersteller nicht ohne Weiteres zur Ablehnung (§ 479b Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB; BT-Drs. 21/5923, S. 29).
Der Hersteller muss die Reparatur nicht selbst durchführen. Er kann damit auch einen anderen Reparaturbetrieb beauftragen. Verantwortlich gegenüber dem Verbraucher bleibt jedoch der Hersteller.
b. Was gilt, wenn die Reparatur scheitert?
Wird eine entgeltliche Reparatur nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die Ware nicht wieder in einen Zustand versetzt, in dem sie bestimmungsgemäß genutzt werden kann, stehen dem Verbraucher besondere Ansprüche gegen den Hersteller zu.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann er insbesondere
- Nacherfüllung verlangen,
- die Reparatur selbst durchführen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- das Reparaturentgelt mindern oder
- Schadensersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 479b Abs. 4 BGB; BT-Drs. 21/5923, S. 30).
c. Gibt es für die Reparaturdauer ein Leihgerät?
Der Hersteller kann dem Verbraucher freiwillig eine vergleichbare Ersatzware überlassen. Anders als der Verkäufer bei einer Reparatur im Rahmen der Gewährleistung darf er hierfür ein angemessenes Entgelt verlangen. Einen Anspruch auf ein Leihgerät hat der Verbraucher nicht (BT-Drs. 21/5923, S. 27).
Ist die Reparatur unmöglich, kann der Hersteller dem Verbraucher freiwillig eine überholte Ware zum Kauf anbieten. Auch darauf besteht kein Anspruch (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c und d Reparatur-RL; BT-Drs. 21/5923, S. 29).
d. Muss der Hersteller Ersatzteile und Werkzeuge anbieten?
Ja. Der Hersteller muss Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten. Der Preis darf nicht so hoch sein, dass er von einer Reparatur abschreckt (§ 479c BGB).
Welche Ersatzteile im Einzelfall verfügbar sein müssen und wie lange die Pflicht besteht, richtet sich nach den für die jeweilige Produktgruppe geltenden unionsrechtlichen Reparierbarkeitsanforderungen.
Je nach diesen Vorgaben müssen außerdem Reparatur- und Wartungsinformationen, Software oder andere für die Reparatur erforderliche Hilfsmittel bereitgestellt werden.
Der Reparaturanspruch besteht gerade solange und soweit der Hersteller nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben auch die Verfügbarkeit des benötigten Ersatzteils gewährleisten muss (§ 479b Abs. 2 BGB).
Fehlt ein solches Ersatzteil, kann sich der Hersteller daher nicht allein mit dessen fehlender Verfügbarkeit seiner Reparaturpflicht entziehen. Eine Reparatur kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn sie tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.
Rein wirtschaftliche Gründe, etwa hohe Ersatzteil- oder Reparaturkosten, genügen für eine Ablehnung grundsätzlich nicht.
6. Muss der Hersteller über seine Reparaturleistungen informieren?
Ja. Solange der Hersteller zur Reparatur verpflichtet ist, muss er Informationen über seine Reparaturleistungen kostenlos sowie leicht zugänglich, klar und verständlich bereitstellen (§ 479d Abs. 1 BGB).
Zusätzlich muss er Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise typischer Reparaturen der erfassten Waren zur Verfügung stellen (§ 479d Abs. 2 BGB).
Nach der Gesetzesbegründung können die Richtpreise insbesondere als „ab-Preise“ angegeben werden. Der tatsächlich verlangte Reparaturpreis richtet sich dagegen nach der konkret erforderlichen Reparatur (BT-Drs. 21/5923, S. 31).
7. Welche Bedeutung hat der Herstelleranspruch für Händler?
Die Reparaturpflicht trifft grundsätzlich den Hersteller, nicht den Händler.
Händler müssen den Herstelleranspruch dennoch kennen, weil sich Verbraucher bei einem Defekt häufig zunächst an sie wenden. Sie müssen dann klären, ob sie selbst im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung einstehen müssen oder ob stattdessen ein Reparaturanspruch gegen den Hersteller in Betracht kommt:
- Gewährleistungsrechte gegen den Händler bestehen grundsätzlich nur, wenn der Defekt bereits bei Übergabe der Ware vorhanden oder zumindest angelegt war und die Ansprüche noch nicht verjährt sind. In diesem Fall bleibt der Händler zuständig. Er darf den Verbraucher nicht auf den Hersteller verweisen.
- Bestehen wegen des konkreten Defekts keine Gewährleistungsrechte gegen den Händler, kann stattdessen der Reparaturanspruch gegen den Hersteller greifen. Voraussetzung ist, dass die Ware zu einer erfassten Produktgruppe gehört und die einschlägigen unionsrechtlichen Reparierbarkeitsanforderungen auf das konkrete Produkt und den betroffenen Defekt anwendbar sind.
Der Herstelleranspruch kann insbesondere relevant werden, wenn
- der Defekt erst nach der Übergabe entstanden ist,
- gewöhnlicher Verschleiß vorliegt,
- die Gewährleistungsansprüche gegen den Händler bereits verjährt sind oder
- sich nicht nachweisen lässt, dass der Defekt schon bei Übergabe vorhanden war.
Ein Verbraucher meldet seinem Händler einen Defekt an einem Smartphone.
War der Defekt bereits bei Übergabe vorhanden und sind die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt, muss der Händler für den Mangel einstehen.
Ist der Defekt dagegen erst später durch gewöhnlichen Verschleiß entstanden, bestehen grundsätzlich keine Gewährleistungsrechte gegen den Händler. Dann kann der Verbraucher eine Reparatur vom Hersteller verlangen, sofern das Smartphone sachlich und zeitlich vom Herstelleranspruch erfasst ist.
Wichtig: Der Herstelleranspruch ergänzt die gesetzliche Gewährleistung, ersetzt sie aber nicht. Bestehen noch Mängelrechte gegen den Händler, bleiben diese uneingeschränkt bestehen.
8. Was gilt, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?
Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, geht die Reparaturpflicht nach einer festen Reihenfolge auf andere Wirtschaftsakteure über:
- Zunächst ist der in der EU ansässige Beauftragte des Herstellers verpflichtet.
- Hat der Hersteller keinen solchen Beauftragten, trifft die Pflicht den Importeur der Ware.
- Gibt es auch keinen Importeur, ist der Vertreiber verantwortlich, der die Ware auf dem Unionsmarkt bereitstellt (§ 479f BGB).
Beauftragter, Importeur und Vertreiber haften nicht gleichzeitig. Verpflichtet ist jeweils nur der Wirtschaftsakteur, der nach dieser Reihenfolge an erster Stelle vorhanden ist. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist nicht vorgesehen (Ausschussbericht, S. 14).
Damit können auch Online-Händler selbst reparaturpflichtig werden. Importiert ein Händler die Ware unmittelbar aus einem Drittstaat in die EU, kann ihn die Pflicht bereits als Importeur treffen. Ist er lediglich Vertreiber, wird er nur dann verantwortlich, wenn weder ein EU-Beauftragter noch ein Importeur vorhanden ist.
Händler mit Waren von Herstellern außerhalb der EU sollten daher prüfen,
- ob der Hersteller einen Beauftragten in der EU benannt hat,
- wer die Ware erstmals aus dem Drittstaat in die EU eingeführt hat und
- welche Rolle sie selbst in der Lieferkette einnehmen.
9. Darf der Hersteller Reparaturen ausschließen oder technisch behindern?
Nein. Der Hersteller oder ein nach § 479f BGB an seine Stelle tretender Wirtschaftsakteur kann sich nicht auf Vereinbarungen berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Reparaturvorschriften abweichen. Das gilt auch für Gestaltungen, mit denen diese Vorgaben umgangen werden sollen (§ 479g BGB).
Daneben dürfen Hersteller grundsätzlich keine Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die die Reparatur der erfassten Waren behindern. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Beschränkung durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist, etwa durch den Schutz geistigen Eigentums (§ 479e BGB).
Insbesondere darf ein Hersteller unabhängige Reparaturbetriebe grundsätzlich nicht daran hindern, rechtmäßig verwendbare
- Originalersatzteile,
- gebrauchte Ersatzteile,
- kompatible Ersatzteile oder
- mittels 3-D-Druck hergestellte Ersatzteile
einzusetzen.
Voraussetzung ist, dass die Ersatzteile mit den geltenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere zur Produktsicherheit und zum Schutz geistigen Eigentums, vereinbar sind (§ 479e BGB).
Verstöße können je nach Einzelfall zugleich unlautere geschäftliche Handlungen darstellen und nach dem UWG oder UKlaG verfolgt werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn Verbraucher durch unzutreffende Angaben von einer Reparatur durch unabhängige Betriebe abgehalten werden (BT-Drs. 21/5923, S. 33).
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4 Kommentare
Obwohl die Reparatur von vornherein nicht möglich ist?
Wie reagieren ich in diesem Fall rechtlich korrekt?
Vielen Dank
Der Verbraucher ist also auch dann über sein grundsätzliches Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die zwölfmonatige Verlängerung der Verjährungsfrist bei einer Reparatur zu informieren, wenn im konkreten Fall bereits feststeht, dass eine Reparatur technisch nicht möglich ist.
Steht fest, dass eine Reparatur der konkreten Ware technisch nicht möglich ist, können Sie dies dem Kunden unmittelbar im Rahmen der Pflichtinformation mitteilen. So wird zugleich klargestellt, dass im konkreten Fall nur die Ersatzlieferung als Form der Nacherfüllung in Betracht kommt.
Die Information über die Fristverlängerung wirkt in einem solchen Fall zwar etwas formalistisch, ist nach unserer Einschätzung aber der rechtssichere Weg. Zu einer Verlängerung kommt es ohnehin nur, wenn tatsächlich repariert wird. Bei einer Ersatzlieferung bleibt es bei der regulären Verjährungsfrist.
Gehört das dann womöglich auch in die Anzeige der Wesentlichen Produkteigenschaften?
Unsere Abmahnindustrie und Rechtsprechung ist bei solchen Themen ja sehr kreativ damit, sich mit der Arbeit anderer die Taschen vollzustopfen.
Aber nein, allein wegen dieser Neuregelung müssen Sie bei Textilien und Accessoires grundsätzlich keine neuen Labels, Kennzeichnungen oder Hinweise auf den Produktseiten einfügen.
Die Reparierbarkeit wird künftig ausdrücklich bei der Beurteilung der üblichen Beschaffenheit einer Ware berücksichtigt. Dabei handelt es sich zunächst um eine gewährleistungsrechtliche Regel: Lässt sich eine Ware schlechter reparieren, als der Käufer dies bei vergleichbaren Waren erwarten darf, kann darin ein Sachmangel liegen. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht zur Reparierbarkeit folgt daraus nicht.