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Irreführende Produktwerbung

Aufgeklebte „Folien-Buche“ ist keine echte Buche

Aufgeklebte „Folien-Buche“ ist keine echte Buche

Wer Möbel mit Holzbezeichnungen bewirbt, muss bei den Materialangaben besonders sorgfältig sein. Das OLG Hamm entschied, dass die Bewerbung einer lediglich mit Kunststofffolie beschichteten Wohnwand als „Buche oder Kirschbaum Dekor“ irreführend sein kann. Verbraucher könnten darunter ein Möbelstück aus Echtholz oder zumindest mit Echtholzfurnier verstehen.

Sachverhalt

Ein Möbelanbieter bewarb in einem Katalog eine Wohnzimmerschrankwand mit der Angabe „Buche oder Kirschbaum Dekor“. Tatsächlich bestand das Möbelstück jedoch weder aus Holz noch war es mit Holzfurnier versehen. Stattdessen war die Oberfläche lediglich mit einer Kunststofffolie versehen.

Besonders problematisch: Bei anderen Möbelstücken im selben Katalog wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Nachbildungen handelte. Ein entsprechender Hinweis fehlte bei der streitgegenständlichen Wohnwand. Nach Auffassung der Antragstellerin entstand dadurch beim Verbraucher der Eindruck, es handele sich um ein „echtes“ Holzmöbel oder zumindest um ein furniertes Möbelstück.

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Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamm bestätigte mit Urteil vom 01.04.2011 (Az. I-4 U 203/10) die zuvor erlassene einstweilige Verfügung. Der Anbieter durfte die Wohnwand nicht weiter mit der Bezeichnung „Buche oder Kirschbaum Dekor“ bewerben, wenn diese lediglich folienbeschichtet war.

Nach Ansicht des Gerichts stellte die Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung dar. Die Bezeichnung sei geeignet, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher falsche Vorstellungen über die Beschaffenheit des Produkts hervorzurufen.

Das Gericht führte aus, dass ein nicht unerheblicher Teil des allgemeinen Verkehrs annehme, bei der kombinierten Verwendung von Holzartbezeichnung und dem Zusatz „Dekor“ gehe es nicht lediglich um Farbe oder Folie, sondern um eine Verzierung mit Holz oder jedenfalls Holzfurnier.

Rechtliche Einordnung

Bereits damals war maßgeblich, ob Werbeaussagen geeignet sind, Verbraucher über wesentliche Merkmale einer Ware zu täuschen. Dazu gehört insbesondere das verwendete Material. Gerade im Möbelbereich spielt die Frage, ob ein Produkt aus Massivholz, furniertem Holz, Holzwerkstoff oder nur mit Folie beschichtet ist, regelmäßig eine wesentliche Rolle für die Kaufentscheidung.

Auch nach heutiger Rechtslage bleibt die Entscheidung relevant. Materialangaben müssen klar, verständlich und zutreffend sein. Begriffe wie „Dekor“, „Holzoptik“, „Buche-Nachbildung“ oder ähnliche Zusätze sollten so verwendet werden, dass keine Fehlvorstellungen über das tatsächliche Material entstehen.

Praxishinweis für Händler

Wer Möbel oder Einrichtungsgegenstände verkauft, sollte Produktbeschreibungen genau prüfen. Wird eine Holzart genannt, erwarten viele Verbraucher mehr als nur eine farbliche Anlehnung. Besteht die Oberfläche lediglich aus Kunststofffolie oder Melaminbeschichtung, sollte dies klar und unmissverständlich kenntlich gemacht werden.

Missverständliche Angaben zur Materialqualität können schnell wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen.

Fazit

Der Begriff „Dekor“ schützt nicht automatisch vor Irreführungsrisiken. Wird zugleich mit Holzarten wie „Buche“ oder „Kirschbaum“ geworben, kann beim Verbraucher der Eindruck eines echten Holzmaterials oder Furniers entstehen. Händler sollten deshalb bei Materialangaben präzise formulieren und Nachbildungen eindeutig als solche kennzeichnen.

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Bildquelle: Robert Wangsa / shutterstock.com

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