Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

„Wir zahlen Ihnen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold”: Keine wettbewerbswidrige Aussage

26.07.2011, 20:17 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
„Wir zahlen Ihnen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold”: Keine wettbewerbswidrige Aussage

Das Werbeversprechen „Wir zahlen Ihnen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold” verstößt in dieser Form weder gegen den lauteren Wettbewerb noch gegen Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV). Voraussetzung ist einzig, dass tatsächlich bis zu EUR 24,- je Gramm Gold (abhängig vom Reinheitsgrad) ausbezahlt werden.

Pfandhäuser können nach der Rechtsauffassung des LG Kiel mit solchen Angeboten werben, ohne gegen einschlägige Wettbewerbsvorschriften, etwa das Irreführungsverbot oder die Grundsätze der Preiswahrheit, zu verstoßen. Die einzelnen Berührungspunkte mit den verschiedenen Vorschriften werden in einem Urteil von 2010 sehr schön dargestellt, Verstöße jedoch nicht angenommen (vgl. LG Kiel, Urt. v. 28.07.2010, Az. 14 O 32/10; m.w.N.).

So soll kein Verstoß gegen die PAngV vorliegen, da der Goldankauf schon nicht in den entsprechenden Anwendungsbereich fällt und auch kein „Anbieten“ im Sinne der PAngV erkennbar ist:

„Die Preisangabenverordnung ist schon von ihrem persönlichen Anwendungsbereich her nicht eröffnet. Die darin geregelte Verpflichtung zur Preisangabe trifft nach § 1 Abs. 1 denjenigen, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Hier bietet die Klägerin aber keine Waren oder Dienstleistungen an, vielmehr fordert sie den Letztverbraucher auf, ihr Gold zum Ankauf anzudienen. Darüber hinaus aber liegt auch kein ‚Anbieten‘ i. S. dieser Vorschrift vor. Der Begriff des Anbietens i. S. d. § 1 Abs. 1 PAngV umfasst zwar nicht nur Vertragsangebote i. S. d. § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird. Werbeanzeigen, die nach ihrem Inhalt den Abschluss eines Geschäfts nicht ohne weiteres zulassen, genügen dem jedoch nicht. Bedarf es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen, enthält die Werbung noch kein Angebot i. S. d. § 1 Abs. 1 PAngV […].“

Ebenso liegt keine Irreführung des Verbrauchers vor, da diesem nach den Grundsätzen der Allgemeinbildung bewusst sein dürfte, dass nicht für jede Goldlegierung tatsächlich EUR 24,- ausbezahlt werden dürften:

„Auch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. […]
Für die Prüfung, ob zur Täuschung geeignete Angaben vorliegen, ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt […].

Dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ist aber zur Überzeugung der Kammer bekannt, dass sich der Wert des Goldes und dementsprechend auch der hierfür zu zahlende Preis maßgeblich nach dem Reinheitsgehalt richtet. Dies gehört zum Allgemeinwissen. Damit ist für ihn aber auch hinreichend deutlich, dass der in der Werbeanzeige genannte Preis von ‚bis zu 24 €‘ nicht für jede Art von angebotenem Gold, etwa auch für eine ganz niedrige Legierung, gezahlt werden wird, sondern nur für solches der höchsten Reinheitsstufe.“

Schließlich soll auch die Preiswahrheit nicht verletzt worden sein, da mit dem Werbetext nur der Goldankauf angeboten, nicht aber konkrete Preise festgelegt werden sollen:

„[Es] liegt auch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit vor. Dem Verbraucher, der die beanstandete Werbung liest, ist bewusst, dass hier gerade noch keine konkreten Ankaufspreise genannt werden, sondern nur der Werbehinweis darauf erfolgt, dass der Ankauf von Gold angeboten wird, wobei ein Betrag von bis zu 24 € gezahlt werden wird. Insofern wird auch nicht mit einem bestimmten Ankaufspreis geworben. Dies ist in einer Werbeanzeige auch nicht erforderlich.“

Das Urteil ist insgesamt überzeugend. Ein Goldankäufer, der zum Zeitpunkt der Werbung selbst noch nicht weiß, welche Goldlegierungen ihm in welcher Verarbeitungsform zum Ankauf vorgelegt werden, kann sich schwerlich im Vorhinein auf konkrete Preise festlegen. Entscheidend ist nur, dass er während der Dauer dieser Werbung auch tatsächlich bereit ist, bis zu EUR 24,- je Gramm Gold auszubezahlen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Frog 974 - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Ratenzahlung im Online-Handel – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
(02.04.2024, 16:40 Uhr)
Ratenzahlung im Online-Handel – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
OLG Celle: Mindermengenzuschläge sind nicht in den Gesamtpreis einzurechnen
(12.03.2024, 07:36 Uhr)
OLG Celle: Mindermengenzuschläge sind nicht in den Gesamtpreis einzurechnen
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV
(23.02.2024, 15:43 Uhr)
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV
OLG Nürnberg gibt wichtige Hinweise zur Werbung mit Streichpreisen
(21.02.2024, 07:54 Uhr)
OLG Nürnberg gibt wichtige Hinweise zur Werbung mit Streichpreisen
LG Hannover: Mindermengenzuschlag in Gesamtpreis einzuberechnen
(06.02.2024, 17:33 Uhr)
LG Hannover: Mindermengenzuschlag in Gesamtpreis einzuberechnen
Frage des Tages: Müssen Grundpreise an Weihnachtsmarkt-Ständen angegeben werden?
(13.11.2023, 12:33 Uhr)
Frage des Tages: Müssen Grundpreise an Weihnachtsmarkt-Ständen angegeben werden?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei