Wein-Kennzeichnung per QR-Code: Schon ein Firmenlogo kann unzulässig sein
Wer Zutaten und Nährwerte für Wein per QR-Code bereitstellt, darf die verlinkte Seite nicht für Werbung nutzen. Nach einem Urteil des VG Köln kann bereits ein Firmenlogo gegen das Weinrecht verstoßen.
Inhaltsverzeichnis
- Um was geht es?
- Warum erklärte das Gericht die Gestaltung für unzulässig?
- Wie sollte eine QR-Code-Landingpage gestaltet sein?
- Wer ist bei extern betriebenen QR-Code-Landingpages verantwortlich?
- Welche Folgen drohen bei Verstößen?
- Betrifft das Urteil auch gewöhnliche Produktseiten im Online-Shop?
- Fazit
Für Weinerzeugnisse, die ab dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, gelten zusätzliche Kennzeichnungspflichten. Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration müssen jedoch nicht vollständig auf dem Etikett stehen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen diese Angaben auch elektronisch bereitgestellt werden, etwa über einen QR-Code auf der Weinflasche.
Die verlinkten Internetseiten unterliegen allerdings einem besonderen Werbeverbot. Die vorgeschriebenen Angaben dürfen dort nicht zusammen mit Inhalten angezeigt werden, die Verkaufs- oder Vermarktungszwecken dienen.
Wie weit dieses Verbot reicht, zeigt ein Urteil des VG Köln vom 24.09.2026 (Az. 4 K 6494/25). Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Firmenlogo und eine Schaltfläche mit zusätzlichen Produktinformationen auf einer solchen Kennzeichnungsseite zulässig sind.
Um was geht es?
Ein Lebensmittelhändler vertrieb unter anderem Weine, die teilweise eigens für ihn abgefüllt wurden. Auf den Flaschen befanden sich QR-Codes, über die Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Zutatenverzeichnisse und Nährwertdeklarationen abrufen konnten.
Die verlinkten Internetseiten enthielten jedoch nicht nur diese Pflichtinformationen. Im oberen Bereich war jeweils das Unternehmenslogo des Händlers eingebunden.
Außerdem gab es eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Weitere Infos“. Nach deren Anklicken wurden zusätzliche Inhalte eingeblendet, darunter Kundenbewertungen, Angaben zum Geschmackserlebnis und zu Rebsorten sowie weitere produktbezogene Informationen. Diese überlagerten die Zutaten- und Nährwertangaben vollständig.
Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde beanstandete diese Gestaltung und verpflichtete das Unternehmen, das Logo und die Schaltfläche von den betroffenen Internetseiten zu entfernen. Auch künftig sollten die entsprechenden Kennzeichnungsseiten ohne diese Elemente gestaltet werden.
Dagegen klagte der Händler. Er argumentierte insbesondere, dass das Logo lediglich der Identifikation des Unternehmens diene. Auch die Schaltfläche sei für sich genommen neutral, zumal die zusätzlichen Informationen erst nach einem weiteren Klick sichtbar würden.
Warum erklärte das Gericht die Gestaltung für unzulässig?
Das VG Köln bestätigte die behördlichen Anordnungen zur Entfernung des Logos und der Schaltfläche. Ausschlaggebend war das besondere Werbeverbot für elektronisch bereitgestellte Zutatenverzeichnisse und Nährwertdeklarationen.
Dieses ergibt sich aus Art. 119 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Danach dürfen die vorgeschriebenen Angaben nicht zusammen mit anderen Informationen angezeigt werden, die Verkaufs- oder Vermarktungszwecken dienen.
Nach Auffassung des Gerichts erfasst das Verbot nicht nur klassische Produktwerbung, sondern auch Informationen, die geeignet sind, den Absatz eines Produkts oder die Vermarktung eines Unternehmens zu fördern.
Nicht jede zusätzliche Angabe auf einer QR-Code-Landingpage ist automatisch unzulässig. Entscheidend ist, ob sie zusammen mit den vorgeschriebenen Zutaten- und Nährwertangaben angezeigt wird und Verkaufs- oder Vermarktungszwecken dient.
1. Bereits ein Firmenlogo kann Werbung sein
Nach Auffassung des VG Köln verstieß bereits die Einbindung des Unternehmenslogos gegen das Werbeverbot. Denn ein Logo dient nicht nur der Kennzeichnung eines Unternehmens, sondern auch dessen Wiedererkennung. Es kann damit die Bekanntheit des Unternehmens fördern und spätere Kaufentscheidungen beeinflussen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Logo eine ausdrückliche Kaufaufforderung enthält oder besonders auffällig gestaltet ist. Schon seine bloße Darstellung kann nach Ansicht des Gerichts Vermarktungszwecken dienen.
Auch mit dem Argument, das Logo erleichtere Verbrauchern die Identifikation der richtigen Internetseite, konnte sich der Händler nicht durchsetzen. Das Gericht hielt das Logo hierfür nicht für erforderlich, da sich die Zuordnung auch anhand der Produktbezeichnung oder des Impressums überprüfen lasse.
2. Auch versteckte Werbeinhalte sind unzulässig
Neben dem Firmenlogo beanstandete das VG Köln auch die Schaltfläche „Weitere Infos“, über die unter anderem Kundenbewertungen und zusätzliche verkaufsfördernde Produktinformationen abgerufen werden konnten.
Dass diese Inhalte erst nach einem Klick sichtbar wurden, änderte an der rechtlichen Bewertung nichts. Das Gericht betrachtete die Schaltfläche und die dahinterliegenden Informationen als Einheit. Ob bereits die neutral formulierte Schaltfläche für sich genommen als Werbung einzustufen war, konnte deshalb offenbleiben.
Entscheidend war vielmehr, dass sich das Werbeverbot nicht dadurch umgehen lässt, dass verkaufsfördernde Informationen hinter einer Schaltfläche oder einem Link verborgen werden.
Problematisch sind daher auch Verlinkungen auf gewöhnliche Unternehmens- oder Shop-Seiten. In diese Richtung gehen auch die Auslegungshinweisen zur Weinkennzeichnung (ABl. C/2023/1190 vom 24.11.2023). Danach dienen bereits Links auf die Internetseite eines Weinguts oder eines Online-Shops Vermarktungszwecken.
Wie sollte eine QR-Code-Landingpage gestaltet sein?
Wer Zutatenverzeichnisse und Nährwertdeklarationen über einen QR-Code bereitstellt, sollte die verlinkte Internetseite auf die erforderlichen Verbraucherinformationen beschränken.
Bei der Gestaltung solcher Kennzeichnungsseiten sollten Händler daher insbesondere folgende Punkte beachten:
- Auf Firmenlogos, Werbebanner, Kundenbewertungen und verkaufsfördernde Produktbeschreibungen verzichten.
- Keine Links auf Online-Shops oder andere werbliche Internetseiten einbinden.
- Produktbezeichnung und gegebenenfalls Angaben zum Abfüller sachlich in Textform darstellen.
- Das Impressum nach § 5 DDG unmittelbar erreichbar bereitstellen.
- Keine Analyse- oder Trackingtools einsetzen, die Nutzerdaten erheben oder nachverfolgen. Vorsorglich sollten auch keine Drittdienste eingebunden werden, die Nutzerdaten erfassen, etwa extern geladene Schriftarten, Karten oder Videos.
Auch bei Produktfotos ist Zurückhaltung geboten. Zwar hat sich das VG Köln hierzu nicht geäußert. Da Bilder jedoch ebenfalls der Verkaufsförderung dienen können, empfiehlt es sich, auf sie zu verzichten.
Ähnliches gilt für zusätzliche Sachangaben. Die Behörde hielt es im entschiedenen Fall zwar für zulässig, Informationen vom Etikett auf der Kennzeichnungsseite zu wiederholen. Das Gericht musste diese Frage jedoch nicht entscheiden. Angaben zu Rebsorten und zur Herkunft der Trauben wertete es im konkreten Zusammenhang sogar als verkaufsfördernd.
Neben dem Werbeverbot sind weitere Anforderungen an die Weinkennzeichnung zu beachten. Wird die Nährwertdeklaration elektronisch bereitgestellt, muss der Brennwert weiterhin auf dem Flaschenetikett stehen. Auch die vorgeschriebenen Allergeninformationen sind dort anzugeben.
Zudem muss der QR-Code nach den Auslegungshinweisen der Europäischen Kommission mit einer Überschrift versehen sein, die das Wort „Zutaten“ enthält. Ein bloßes Informationssymbol („i“) reicht hierfür nicht aus (Frage 38 der Kommissionsbekanntmachung).
/Info
Wer ist bei extern betriebenen QR-Code-Landingpages verantwortlich?
Für die elektronische Bereitstellung der Zutaten- und Nährwertangaben greifen viele Weinhersteller und Händler auf spezialisierte Dienstleister zurück.
So war es auch im Fall des VG Köln. Die technische Auslagerung änderte allerdings nichts daran, dass der Händler für die beanstandete Gestaltung der Kennzeichnungsseiten mitverantwortlich war.
Das VG Köln stützte dessen Verantwortlichkeit insbesondere auf Art. 8 Abs. 5 der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011. Danach müssen Lebensmittelunternehmer im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten die Einhaltung der für sie relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts sicherstellen und überprüfen.
Im konkreten Fall hatte der Händler die Anbringung der QR-Codes veranlasst und ließ die verlinkten Internetseiten von einem externen Dienstleister betreiben. Er war selbst als Datensatzverantwortlicher ausgewiesen und kannte die Umstände, aus denen sich die beanstandeten Verstöße ergaben.
Nach Auffassung des Gerichts hatte er damit seine eigenen Prüfpflichten aus Art. 8 Abs. 5 LMIV verletzt. Dass die technische Bereitstellung durch einen externen Dienstleister erfolgte, änderte daran nichts.
Ob daneben eine Verantwortlichkeit nach Art. 8 Abs. 1 LMIV bestand, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Von dieser Konstellation zu unterscheiden sind Händler, die lediglich fremde Weine weiterverkaufen und keinen Einfluss auf deren elektronische Kennzeichnung nehmen.
Für sie ist insbesondere Art. 8 Abs. 3 LMIV relevant. Danach dürfen Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Lebensmittelinformationen nicht beeinflussen, keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen als Fachleuten vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie den Informationsanforderungen nicht entsprechen.
Ein reiner Wiederverkäufer muss daher nicht ohne Weiteres sämtliche Kennzeichnungsseiten aktiv kontrollieren. Erkennt er jedoch einen Verstoß oder müsste er diesen aufgrund seiner Fachkenntnisse erkennen, darf er ihn beim weiteren Vertrieb nicht ignorieren.
Allerdings beschreibt das VG Köln die Prüfpflichten nach Art. 8 Abs. 5 LMIV sehr weit. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Behörden auch Wiederverkäufer stärker in die Pflicht nehmen. Diese Konstellation jedoch war nicht Gegenstand des Urteils.
Tipps:
- Händler, die eigene Weinmarken vertreiben oder QR-Code-Landingpages selbst verwalten, sollten die eingesetzten Lösungen überprüfen. Das gilt auch dann, wenn ein externer Dienstleister die technische Umsetzung übernimmt.
- Reine Wiederverkäufer sollten zumindest bei erkennbaren Verstößen reagieren und gegebenenfalls eine Korrektur durch den verantwortlichen Lieferanten veranlassen.
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Stellen Lebensmittelüberwachungsbehörden Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften fest, sind sie nach Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Im entschiedenen Fall durfte die Behörde verlangen, dass der Händler das Unternehmenslogo und die beanstandete Schaltfläche von den bestehenden Kennzeichnungsseiten entfernt, künftige Seiten entsprechend gestaltet und die Umsetzung binnen vier Wochen nachweist.
Auch die Androhung eines Zwangsgelds von 10.000 Euro für den Fall erneuter Verstöße bei künftigen Seiten hielt das Gericht für rechtmäßig. Aufgehoben wurde lediglich die Zwangsgeldandrohung für die Anpassung der bestehenden Seiten, weil die Behörde hierfür keine Erfüllungsfrist bestimmt hatte.
Betrifft das Urteil auch gewöhnliche Produktseiten im Online-Shop?
Die Entscheidung betrifft die besondere elektronische Bereitstellung von Zutatenverzeichnissen und Nährwertdeklarationen nach dem Weinrecht.
Daraus folgt kein allgemeines Verbot, auf gewöhnlichen Produktseiten eines Wein-Online-Shops Unternehmenslogos, Kundenbewertungen oder andere zulässige Werbeinhalte darzustellen.
Entscheidend ist die Funktion der jeweiligen Internetseite: Während die elektronische Kennzeichnungsseite der Bereitstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen dient und dem besonderen Werbeverbot unterliegt, darf eine gewöhnliche Shop-Produktseite grundsätzlich auch der Vermarktung des angebotenen Weins dienen.
Allerdings müssen Händler auch im Fernabsatz die vorgeschriebenen Lebensmittelinformationen bereitstellen (Art. 14 Abs. 1 LMIV). Zutatenverzeichnis und Nährwertangaben dürfen deshalb nicht einfach ausschließlich über einen QR-Code auf der später gelieferten Weinflasche zugänglich gemacht werden.
Welche Anforderungen hierbei gelten, erläutern wir in unserem Beitrag Weinverkauf: Dürfen QR-Codes für Pflichtangaben genutzt werden?.
Fazit
QR-Code-Landingpages für Zutatenverzeichnisse und Nährwertdeklarationen dürfen nicht als zusätzliche Werbefläche dienen. Nach Auffassung des VG Köln kann bereits ein Firmenlogo unzulässig sein. Auch Schaltflächen oder Links zu verkaufsfördernden Inhalten sind problematisch.
Weinhersteller, Eigenmarkenanbieter und Händler, die solche Kennzeichnungsseiten verantworten, sollten deshalb prüfen, ob diese ausschließlich der gesetzlich vorgesehenen Verbraucherinformation dienen. Das gilt auch bei der Nutzung externer Dienstleister.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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