Alkohol online verkaufen: Braucht der Shop eine Altersabfrage?
Wer Wein oder Spirituosen online kaufen will, landet bisweilen vor einer digitalen Schranke: „Ich bin 18.“ Ohne Klick also kein Zutritt. Doch verlangt das Jugendschutzrecht eine solche Altersabfrage überhaupt?
Inhaltsverzeichnis
- So sehen Altersabfragen in der Praxis aus
- 1. Rotkäppchen
- 2. Jägermeister
- 3. WZG Weinshop
- 4. Weingut Dr. Hinkel
- Welche Altersgrenzen gelten für die Abgabe von Alkohol?
- Müssen Minderjährige deshalb schon vor der Website draußen bleiben?
- Was bringt dann die bekannte „Ich bin 18“-Abfrage?
- Frei zugänglich heißt nicht frei gestaltbar
- Fazit
So sehen Altersabfragen in der Praxis aus
Altersabfragen finden sich bei ganz unterschiedlichen Anbietern von Wein, Sekt und Spirituosen. Das Prinzip ist meist ähnlich: Bevor Besucher die eigentliche Website erreichen, sollen sie bestätigen, dass sie mindestens 18 Jahre alt sind.
Wie unterschiedlich solche digitalen Eingangstüren gestaltet werden, zeigen vier aktuelle Beispiele.
1. Rotkäppchen
Rotkäppchen fragt seine Besucher zunächst: „Bist du 18 Jahre oder älter?“ Zur Auswahl stehen zwei Schaltflächen, mit denen die Volljährigkeit bestätigt oder verneint werden kann.
Interessant ist die Begründung direkt unter der Abfrage: Rotkäppchen verweist darauf, dass die Website Werbeinformationen zu alkoholischen Getränken enthält, und bittet Besucher deshalb, zunächst ihre Volljährigkeit zu bestätigen.

2. Jägermeister
Jägermeister formuliert die Zugangsvoraussetzung noch deutlicher. Besucher werden zunächst gefragt: „Bist du 18 oder älter?“ Zugleich erklärt das Unternehmen, man müsse volljährig sein, um die Website zu besuchen.
Wer die Frage verneint, gelangt nicht weiter. Stattdessen erscheint der Hinweis: „Noch keine 18? Wie wäre es mit einer Limo? Bis später!“

3. WZG Weinshop
Der WZG Weinshop stellt dagegen den Verkauf in den Mittelpunkt. Mit der Altersabfrage wolle man sicherstellen, dass die angebotenen Produkte nur an volljährige Kunden verkauft werden. Besucher sollen deshalb vor dem Betreten des Shops ihr Alter bestätigen.

4. Weingut Dr. Hinkel
Beim Weingut Dr. Hinkel steht allein die Altersbestätigung im Vordergrund. Wer den Shop besuchen möchte, soll zunächst bestätigen, mindestens 18 Jahre alt zu sein.

So unterschiedlich die Begründungen und die Gestaltung ausfallen, eines haben alle vier Beispiele gemeinsam: Das Alter wird lediglich abgefragt. Ob die Antwort stimmt, wird durch den Klick nicht überprüft.
Damit stellt sich die entscheidende Frage: Was verlangt das Jugendschutzrecht beim Onlineverkauf von Alkohol tatsächlich?
Welche Altersgrenzen gelten für die Abgabe von Alkohol?
Zunächst ist zu klären, an wen Alkohol überhaupt abgegeben werden darf. § 9 JuSchG unterscheidet dabei nach der Art des Getränks:
- Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein dürfen nicht an unter 16-Jährige abgegeben werden.
- Für andere alkoholische Getränke, insbesondere Spirituosen, liegt die Grenze bei 18 Jahren.
Nach Auffassung des LG Bochum gelten diese Vorgaben auch für den Onlinehandel. Das Gericht verlangte deshalb auch beim Versand von Alkohol eine zuverlässige Alterskontrolle (Urteil vom 23.01.2019, Az. 13 O 1/19).
Damit stellte sich das LG Bochum gegen eine ältere Entscheidung des LG Koblenz. Dieses hatte 2007 noch angenommen, dass der Versandhandel schon nicht unter die Abgabe „in der Öffentlichkeit“ im Sinne von § 9 JuSchG falle (Beschluss vom 13.08.2007, Az. 4 HKO 120/07). Das LG Bochum widersprach dieser Auffassung ausdrücklich und stützte sich dabei auch auf die Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden.
Müssen Minderjährige deshalb schon vor der Website draußen bleiben?
Das ist nicht der Fall. Die gesetzlichen Altersgrenzen beim Onlineverkauf betreffen die Abgabe des Alkohols, nicht den Zugang zum Shop. Minderjährige müssen daher nicht bereits am Aufruf der Website gehindert werden.
Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 9 JuSchG. Während § 9 Abs. 1 JuSchG die Abgabe von Alkohol an Minderjährige beschränkt, untersagt § 9 Abs. 3 JuSchG bei Alkoholautomaten grundsätzlich bereits das Anbieten alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit.
Eine entsprechende Regelung für gewöhnliche Alkoholangebote in Onlineshops enthält § 9 JuSchG nicht. Eine vorgeschaltete Altersabfrage, die den Zugang zur Website von einer Altersbestätigung abhängig macht, ist daher rechtlich nicht erforderlich.
Was bringt dann die bekannte „Ich bin 18“-Abfrage?
Aus Marketing-Sicht kann eine solche Altersabfrage sinnvoll sein. Sie macht bereits beim Betreten der Website deutlich, dass sich das Angebot an Erwachsene richtet, und kann zugleich vermitteln, dass der Anbieter Jugendschutz und einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol ernst nimmt.
Für die Alterskontrolle, auf die es bei einer späteren Bestellung und Auslieferung des Alkohols ankommt, genügt die Abfrage allerdings nicht. Wer lediglich anklickt, mindestens 18 Jahre alt zu sein, gibt nur eine Selbstauskunft über seine Volljährigkeit ab. Ob diese zutrifft, wird nicht überprüft.
Das zeigt auch der Fall vor dem LG Bochum. Dort war bei einer Testbestellung eine Flasche Gin unter Angabe eines falschen Geburtsdatums bestellt und anschließend als gewöhnliches DHL-Paket ausgeliefert worden. Eine Überprüfung von Alter oder Identität fand nicht statt.
Das genügte dem Gericht nicht. Nach seiner Auffassung muss der Händler zunächst sicherstellen, dass der Kunde bei der Bestellung das erforderliche Alter hat. Zudem muss er dafür sorgen, dass die Ware bei der Auslieferung nur an eine Person ausgehändigt wird, die das erforderliche Mindestalter erreicht hat.
Wie eine zuverlässige Alterskontrolle beim Versand von Alkohol umgesetzt werden kann und welche Versanddienstleistungen hierfür in Betracht kommen, erläutern wir ausführlich in unseren FAQ zum Jugendschutz beim Online-Alkoholverkauf.
Achtung: Verstöße gegen die Abgabebeschränkungen des § 9 JuSchG können nach § 28 JuSchG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Hinzu kommt das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Auch das Verfahren vor dem LG Bochum war ein Wettbewerbsverfahren.
Frei zugänglich heißt nicht frei gestaltbar
Minderjährige dürfen einen Alkoholshop zwar aufrufen. Der Händler darf sie dort aber nicht gezielt mit Alkoholwerbung ansprechen.
Für solche Werbung zieht § 6 Abs. 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eigene Grenzen. Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch sie durch ihre Gestaltung besonders ansprechen oder beim Alkoholgenuss zeigen.
Problematisch kann etwa eine Werbung sein, die mit Jugendsprache, einer typisch jugendlichen Lebenswelt oder einer jugendlichen Aufmachung der dargestellten Personen gezielt an Minderjährige anknüpft. Nicht jede Party- oder Sportszene ist deshalb bereits unzulässig. Entscheidend ist vielmehr, wie die Werbung insgesamt gestaltet ist.
Nach den Kriterien der Kommission für Jugendmedienschutz soll Alkoholwerbung zudem auch keine Erwachsenen beim Alkoholkonsum in Gegenwart von Kindern oder Jugendlichen zeigen.
Fazit
Eine Altersabfrage beim Betreten eines Alkoholshops ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Minderjährige brauchen also nicht schon vom Besuch der Website ausgeschlossen werden.
Auf eine zuverlässige Alterskontrolle kommt es dagegen bei der Bestellung und Auslieferung an. Nach der Rechtsprechung des LG Bochum muss der Händler das erforderliche Mindestalter prüfen und dafür sorgen, dass der Alkohol bei der Auslieferung nur an eine Person gelangt, die dieses Alter erreicht hat.
Ein bloßer Klick auf „Ich bin 18“ genügt dafür keinesfalls.
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