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Alkohol, Cannabis, Tabak

Cannabis-Clubs vor Gericht: Welche Behördenauflagen sind zulässig?

Cannabis-Clubs vor Gericht: Welche Behördenauflagen sind zulässig?

Wie weit dürfen Behörden bei Auflagen für Cannabis-Clubs gehen? Mehrere Gerichte haben entschieden, welche zusätzlichen Pflichten zulässig sind und wo die Grenzen behördlicher Befugnisse liegen.

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Wie weit reichen die Befugnisse der Behörden?

Seit dem 1. Juli 2024 dürfen nichtgewerbliche Anbauvereinigungen mit behördlicher Erlaubnis gemeinschaftlich Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum weitergeben. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das unter anderem Anforderungen an die Organisation der Vereine, die Mitwirkung ihrer Mitglieder und die Weitergabe von Cannabis stellt.

Die zuständigen Behörden dürfen die Einhaltung dieser Vorgaben kontrollieren und Anbauerlaubnisse nach § 13 Abs. 4 KCanG mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen. Wie weit sie dabei gehen dürfen, ist allerdings umstritten. Mehrere Verwaltungsgerichte haben sich inzwischen mit der Frage befasst, welche zusätzlichen Pflichten die Behörden den Vereinen auferlegen dürfen.

VG Karlsruhe: Grenzen behördlicher Auflagen für Cannabis-Clubs

Das VG Karlsruhe hob mit Urteil vom 27.07.2026 (Az. 9 K 7631/24) mehrere Nebenbestimmungen auf, die das Regierungspräsidium Freiburg einer Anbauvereinigung im Zusammenhang mit ihrer Anbauerlaubnis erteilt hatte. Dabei ging es insbesondere um zusätzliche Nachweispflichten, eine telefonische Rufbereitschaft und die Begrenzung der Vorstandsvergütung.

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1. Zusätzliche Nachweispflichten und Rufbereitschaft unzulässig

Der Verein sollte unter anderem künftige Satzungsänderungen vor ihrer Eintragung ins Vereinsregister vorlegen, entgeltliche Vereinbarungen offenlegen und regelmäßig Finanzberichte einreichen. Außerdem verlangte die Behörde eine telefonische Rufbereitschaft, um kurzfristige Vor-Ort-Kontrollen zu ermöglichen.

Nach Auffassung des Gerichts gingen diese Anforderungen über die gesetzlichen Befugnisse der Erlaubnisbehörde hinaus. Zwar erlaubt § 13 Abs. 4 KCanG, Anbauerlaubnisse mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, um die gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen sicherzustellen. Welche Unterlagen die Vereine bereits im Erlaubnisverfahren vorlegen müssen, regeln jedoch § 11 Abs. 4 und 6 KCanG abschließend. Daraus lässt sich keine pauschale Verpflichtung ableiten, auch nach der Erlaubniserteilung ohne konkreten Anlass weitere Unterlagen einzureichen.

Bei konkretem Anlass können zwar zusätzliche Nachweise angefordert werden, um einen bestimmten Sachverhalt zu überprüfen. Um solche einzelfallbezogenen Ermittlungen ging es bei den beanstandeten Auflagen jedoch gerade nicht.

Auch die angeordnete telefonische Rufbereitschaft hielt das Gericht für rechtswidrig, weil sie keine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Anbauerlaubnis ist.

Unabhängig davon waren die Auflagen bereits aus formellen Gründen rechtswidrig: Das Regierungspräsidium hatte den Verein vor ihrem Erlass nicht angehört, obwohl dies nach § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderlich gewesen wäre. Die Anhörung war auch nicht wirksam nachgeholt worden.

2. Vorstandsvergütung darf nicht pauschal begrenzt werden

Das VG Karlsruhe hob außerdem eine behördliche Feststellung auf, wonach die Vergütung von Vorstandsmitgliedern auf die Grenze einer geringfügigen Beschäftigung beschränkt sei. Eine solche allgemeine Vergütungsobergrenze lässt sich nach Auffassung des Gerichts aus dem Konsumcannabisgesetz nicht ableiten.

Bereits zuvor hatte das VG Hamburg mit Urteil vom 27.03.2026 (Az. 3 K 39/26) eine vergleichbare Beschränkung für unzulässig erklärt. Auch nach dieser Entscheidung darf die Vergütung für allgemeine Vorstandstätigkeiten nicht pauschal auf die Minijob-Grenze begrenzt werden.

Entscheidend ist die gesetzliche Unterscheidung zwischen Tätigkeiten, die unmittelbar dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis dienen, und sonstigen Aufgaben innerhalb der Anbauvereinigung.

Nach § 17 Abs. 1 KCanG dürfen unmittelbar anbau- oder weitergabebezogene Tätigkeiten gegen Entgelt nur geringfügig beschäftigten Mitgliedern übertragen werden. Für allgemeine Verwaltungs- und Vorstandstätigkeiten sieht das Gesetz dagegen keine entsprechende Vergütungsobergrenze vor.

Vorstandsmitglieder können deshalb für ihre eigentliche Vorstandstätigkeit auch eine höhere Vergütung erhalten. Voraussetzung bleibt allerdings, dass sie ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten am gemeinschaftlichen Eigenanbau erfüllen und hierbei die gesetzlichen Beschäftigungsbeschränkungen beachten.

VG Würzburg: Welche zusätzlichen Auflagen sind zulässig?

Nicht jede behördliche Auflage ist rechtswidrig, nur weil sie über die ausdrücklich im KCanG genannten Anforderungen hinausgeht. Entscheidend ist vielmehr, ob sie sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen lässt. Das zeigt ein Urteil des VG Würzburg vom 04.02.2026 (Az. W 6 K 25.797), in dem das Gericht zwei Auflagen des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit aufhob, eine weitere dagegen bestätigte.

1. Keine Pflicht zur Speicherung von Ausweiskopien

Die Behörde hatte eine Anbauvereinigung verpflichtet, von jedem Mitglied eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises oder eines vergleichbaren Dokuments anzufertigen, bei Änderungen zu aktualisieren und bis ein Jahr nach Ende der Mitgliedschaft aufzubewahren. Damit wollte sie sicherstellen, dass die gesetzlichen Mitgliedschaftsvoraussetzungen auch bei späteren Kontrollen überprüft werden können.

Das Gericht hielt diese Verpflichtung für rechtswidrig. Zwar müssen Anbauvereinigungen nach § 16 Abs. 4 KCanG überprüfen, ob neue Mitglieder volljährig sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Hierfür verlangt das Gesetz jedoch lediglich die Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments, nicht dessen Kopie.

Die pauschale Kopierpflicht ging damit über das erforderliche Maß hinaus und verstieß gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Soweit Personalausweise betroffen waren, stand ihr zudem § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz entgegen, wonach Ausweiskopien grundsätzlich nur mit Zustimmung des Ausweisinhabers angefertigt werden dürfen. Eine solche Zustimmung berücksichtigte die behördliche Auflage nicht.

2. Keine eigenen Schadstoffgrenzwerte durch Landesbehörden

Die zweite aufgehobene Auflage betraf die Qualität des angebauten Cannabis. Die Behörde hatte verbindliche Höchstwerte für verschiedene Schadstoffe und Verunreinigungen festgelegt, die sich an den Standards für Medizinalcannabis orientierten und durch Laboruntersuchungen nachgewiesen werden sollten.

Nach Auffassung des Gerichts fehlte der Landesbehörde jedoch die Befugnis, solche Grenzwerte eigenständig festzulegen. § 17 Abs. 4 KCanG sieht hierfür ausdrücklich eine bundesrechtliche Rechtsverordnung vor. Dass eine entsprechende Regelung bislang nicht erlassen wurde, berechtigt die Landesbehörden nicht dazu, an ihre Stelle zu treten.

Die gesetzlichen Pflichten zur Qualitätssicherung bleiben davon unberührt. Anbauvereinigungen müssen beim Anbau die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beachten und nach § 18 Abs. 2 KCanG regelmäßig Stichproben des Cannabis und des Vermehrungsmaterials untersuchen. Zusätzliche verbindliche Schadstoffgrenzwerte dürfen die Landesbehörden daraus jedoch nicht ableiten.

3. Mitwirkung der Mitglieder muss verbindlich geregelt sein

Nach § 17 Abs. 2 KCanG müssen die Mitglieder einer Anbauvereinigung am gemeinschaftlichen Eigenanbau aktiv mitwirken. Welche Anforderungen sich daraus für die Vereine ergeben, haben inzwischen mehrere Verwaltungsgerichte konkretisiert.

Bereits das VG München hatte mit Beschluss vom 06.02.2025 (Az. M 26a E 24.6065) entschieden, dass eine lediglich freiwillige Mitarbeit nicht genügt. Im dortigen Verfahren räumte die Vereinssatzung den Mitgliedern zwar ein Recht zur Mitwirkung ein, verpflichtete sie hierzu aber nicht. Auch Konsequenzen für eine ausbleibende Mitarbeit waren nicht vorgesehen, weshalb das Gericht den Antrag auf vorläufige Erteilung einer Anbauerlaubnis ablehnte.

Das VG Würzburg befasste sich nun mit der Frage, inwieweit die Behörde die tatsächliche Umsetzung der Mitwirkungspflichten verlangen darf. Der betroffene Verein hatte hierzu ein Konzept eingereicht, das eine Mitarbeit von mindestens sechs Stunden jährlich vorsah. Die Behörde verpflichtete ihn, dieses Konzept umzusetzen, die Mitarbeit zu dokumentieren und bei Verstößen die vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen.

Diese Auflage hielt das Gericht für rechtmäßig. Ob die im Konzept vorgesehenen sechs Stunden jährlich als Mindestumfang verlangt werden durften, war allerdings nicht Gegenstand seiner Entscheidung. Aus dem Urteil lässt sich deshalb keine allgemeine gesetzliche Mindeststundenzahl ableiten.

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung, da die beanstandeten Auflagen nach Angaben der Behörde in Bayern in sämtlichen Erlaubnisbescheiden wortgleich verwendet werden. Das VG Würzburg ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

Können sich andere Cannabis-Clubs gegen vergleichbare Auflagen wehren?

Da einige der beanstandeten Auflagen auch in anderen Erlaubnisbescheiden verwendet werden, können die Entscheidungen für zahlreiche Cannabis-Clubs relevant sein. Allerdings werden vergleichbare Auflagen nicht automatisch unwirksam, nur weil ein Gericht sie in einem anderen Verfahren aufgehoben hat. Betroffene Vereine müssen daher grundsätzlich selbst gegen entsprechende Regelungen vorgehen.

Fazit

Die bisherigen Entscheidungen setzen den Behörden bei zusätzlichen Auflagen für Cannabis-Clubs klare Grenzen. Insbesondere pauschale Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie Beschränkungen der Vorstandsvergütung bedürfen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung der Mitglieder dürfen die Behörden dagegen verbindlich einfordern.

Anbauvereinigungen sollten daher insbesondere solche Auflagen in ihren Erlaubnisbescheiden überprüfen lassen, zumal viele der aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht obergerichtlich geklärt sind.

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