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Alkohol, Cannabis, Tabak

Alkoholverkauf über Automaten: Wann sind Bier, Wein und Spirituosen erlaubt?

Alkoholverkauf über Automaten: Wann sind Bier, Wein und Spirituosen erlaubt?

Wer Bier, Wein oder Spirituosen über Verkaufsautomaten anbietet, kommt mit einer Alterskontrolle allein nicht weit. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, welche Rolle der Standort des Automaten und die Art der angebotenen Getränke spielen.

Bier und Wein: Außenautomat trotz Altersprüfung unzulässig

Auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück hatte eine Betreiberin einen von der öffentlichen Straße frei zugänglichen Getränke- und Snackautomaten aufgestellt, an dem auch Bier und Wein erhältlich waren. Eine Altersprüfung mittels EC-Karte oder Personalausweis sollte verhindern, dass Minderjährige Alkohol kaufen konnten.

Die zuständige Behörde untersagte dennoch den Alkoholverkauf. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Untersagung mit Urteil vom 10.07.2026 (Az. 1 S 1529/24).

Ausschlaggebend war der Standort des Automaten. Nach § 9 Abs. 3 JuSchG dürfen alkoholische Getränke grundsätzlich nicht in öffentlich zugänglichen Automaten angeboten werden. Eine Ausnahme gilt unter anderem für Automaten in gewerblich genutzten Räumen, sofern technische Vorrichtungen oder eine ständige Aufsicht verhindern, dass Minderjährige Alkohol entnehmen können.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Unter einem Raum versteht der VGH einen von Wänden, Boden und Decke umschlossenen Gebäudeteil. Das Automatengehäuse selbst oder ein frei zugängliches Grundstück genügen hierfür nicht.

Die Beschränkung auf Innenräume soll nach Auffassung des Gerichts eine zusätzliche soziale Kontrolle ermöglichen. Während technische Altersprüfungen manipuliert werden oder ausfallen können, bietet der Publikumsverkehr in gewerblich genutzten Räumen eine weitere Möglichkeit, unzulässige Alkoholabgaben zu bemerken.

Da der Automat im Freien stand, kam es auf die Zuverlässigkeit der Altersprüfung ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das Grundstück gewerblich genutzt wurde.

Auch der Hinweis auf andernorts geduldete Weinautomaten half der Betreiberin nicht. Aus einer rechtswidrigen behördlichen Duldung lässt sich kein Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Beschränkungen sah der VGH nicht. Die Revision ließ er nicht zu.

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Spirituosenhaltige Mischgetränke: Auch im Automatenkiosk verboten

Mit dem Verkauf spirituosenhaltiger Mischgetränke über Automaten befasste sich das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 18.03.2026, Az. 202 ObOWi 112/26).

Eine Unternehmergesellschaft (UG) betrieb einen rund um die Uhr geöffneten Automatenkiosk ohne Verkaufspersonal. Angeboten wurden unter anderem Mischgetränke mit Wodka, Whisky und Rum. Die Alterskontrolle funktionierte zuverlässig, sodass ausschließlich Erwachsene die Getränke erwerben konnten.

Dennoch verhängte das Landratsamt gegen den Geschäftsführer eine Geldbuße von 500 Euro. Das Amtsgericht verurteilte ihn nach seinem Einspruch zur Zahlung desselben Betrags. Seine Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

Grundlage war § 20 Nr. 1 GastG. Die Vorschrift verbietet den Automatenverkauf bestimmter alkoholischer Erzeugnisse unabhängig vom Alter der Käufer. Erfasst werden insbesondere Spirituosen und bestimmte spirituosenhaltige Mischgetränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol. Maßgeblich ist ihre alkoholsteuerrechtliche Einordnung, nicht allein der Alkoholgehalt.

Der Einwand des Geschäftsführers, sein Automatenkiosk sei keine Gaststätte, überzeugte das BayObLG nicht. Anders als andere Verbote des § 20 GastG gilt dessen Nr. 1 auch außerhalb von Gaststätten.

Das Gericht verwies zudem auf den Zweck des Verbots: Der Gesetzgeber habe den Verkauf der betreffenden Alkoholarten bewusst einer persönlichen Kontrolle vorbehalten. Verkaufspersonal könne etwa erkennen, wenn Kunden bereits alkoholisiert seien, und eine weitere Abgabe verhindern. Eine technische Altersprüfung oder Videoüberwachung aus der Ferne könne diese Kontrolle nicht ersetzen.

Was müssen Betreiber von Getränkeautomaten beachten?

Für Betreiber kommt es vor allem darauf an, welche alkoholischen Getränke sie anbieten möchten. Während der Automatenverkauf von Bier und Wein unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 JuSchG zulässig sein kann, ist der Verkauf von Spirituosen und bestimmten spirituosenhaltigen Mischgetränken grundsätzlich verboten.

Neben der bereits erläuterten Ausnahme für gewerblich genutzte Innenräume erlaubt das Jugendschutzgesetz den Alkoholverkauf über Automaten auch an Orten, die für Kinder und Jugendliche unzugänglich sind.

In Baden-Württemberg ist das allgemeine Automatenverkaufsverbot für die betreffenden alkoholischen Erzeugnisse seit dem 01.01.2026 in § 9 Abs. 1 Nr. 1 LGastG geregelt.

Betreiber sollten daher zunächst prüfen, ob die gewünschten Getränke überhaupt über Automaten verkauft werden dürfen. Ist dies der Fall, müssen auch der Standort und die vorgesehenen Jugendschutzmaßnahmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

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