Hauptnavigation überspringen
Persönlichkeitsrecht

LG Mönchengladbach: Keine Störerhaftung für Google bei organischen Suchtreffern

LG Mönchengladbach: Keine Störerhaftung für Google bei organischen Suchtreffern
6 min
Stand: 27.01.2026
Erstfassung: 22.11.2013

Das LG Mönchengladbach klärte, ob Google für rechtswidrige Inhalte Dritter in organischen Suchergebnissen haftet. Das Gericht verneinte eine Störerhaftung und damit eine Pflicht zur Entfernung aus dem Index.

Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)

Die Entscheidung des LG Mönchengladbach vom 05.09.2013 (Az. 10 O 170/12), mit der eine Störerhaftung von Google für rechtswidrige Inhalte Dritter in organischen Suchergebnissen verneint wurde, entspricht in dieser Pauschalität nicht mehr uneingeschränkt der heutigen Rechtslage. Zwar hat das Gericht zutreffend herausgestellt, dass Suchmaschinenbetreiber fremde Inhalte nicht selbst erstellen und Suchergebnisse grundsätzlich automatisiert und ohne redaktionelle Kontrolle generiert werden. Diese Grundannahmen tragen jedoch die aktuelle haftungsrechtliche Bewertung nicht mehr allein.

Spätestens mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.05.2014 (Rs. C-131/12 – „Google Spain“) ist anerkannt, dass Suchmaschinenbetreiber als eigenständige Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten anzusehen sind und unter bestimmten Voraussetzungen zur Entfernung von Suchtreffern verpflichtet sein können. Maßgeblich ist dabei nicht allein die Herkunft des Inhalts, sondern die Wirkung, die dessen Auffindbarkeit über die Suchmaschine für die betroffene Person entfaltet.

Diese Linie ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter konkretisiert worden. Der BGH hat mehrfach klargestellt, dass zwar keine allgemeine Vorabprüfungspflicht für Suchmaschinen besteht, jedoch konkrete Prüf- und Handlungspflichten ausgelöst werden, sobald der Betreiber in qualifizierter Weise auf eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, dass der verlinkte Inhalt offensichtlich rechtswidrig ist oder sich die Rechtswidrigkeit ohne vertiefte rechtliche oder tatsächliche Prüfung feststellen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16; Urteil vom 26.01.2021, Az. VI ZR 437/19; Urteil vom 02.08.2022, Az. VI ZR 25/21).

Nach heutiger Rechtslage ist daher zwischen einer unzulässigen generellen Haftung für sämtliche organischen Suchtreffer und einer fallbezogenen Verantwortlichkeit nach Kenntniserlangung zu differenzieren. Eine pauschale Freistellung des Suchmaschinenbetreibers scheidet aus. Vielmehr ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Grundrechten des Betroffenen, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, und den Interessen des Suchmaschinenbetreibers sowie der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Informationsvermittlung vorzunehmen.

Die Entscheidung des LG Mönchengladbach bleibt damit lediglich insoweit anschlussfähig, als sie den Grundsatz der fehlenden allgemeinen Vorabprüfungspflicht bestätigt. Für die heutige Praxis ist sie jedoch nur noch eingeschränkt geeignet, da die Anforderungen an Prüf- und Reaktionspflichten von Suchmaschinenbetreibern seitdem erheblich fortentwickelt worden sind.

Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

Einführend

Nachstehend ist beispielhaft eine Suchtrefferseite der Suchmaschine Google dargestellt. Die organischen Suchergebnisse werden dem Nutzer nach Relevanz angezeigt und von Google indexiert. Hiervon zu unterscheiden sind die bezahlten Werbeeinblendungen, die sogenannten AdWords.

Organische Suchergebnisse

Die Vorgeschichte

Ein emeritierter Professor wandte sich an das Gericht, da er sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Anlass hierfür war, dass bei Eingabe seines Namens in der Suchmaschine Google ein bestimmter Treffer in den organischen Suchergebnissen angezeigt wurde:

Suchtrefferergebnis LG Mönchengladbach

Der Suchtreffer verwies auf einen Blog-Beitrag eines Dritten, der sich mit einer angeblichen Stasi-Vergangenheit des Professors auseinandersetzte. Der Kläger war der Auffassung, der Suchmaschinenbetreiber Google hafte auf Unterlassung, da der Blog-Beitrag unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte und Google durch die Anzeige des Suchtreffers zurechenbar an der Persönlichkeitsrechtsverletzung mitwirke.

Die Entscheidung des LG Mönchengladbach

Das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 05.09.2013, Az.: 10 O 170/12) folgte dieser Argumentation nicht und verneinte einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.

1. Google ist nicht als unmittelbarer Störer anzusehen

Zunächst stellte das Gericht klar, dass der Suchmaschinenbetreiber Google nicht als Störer anzusehen sei und daher auch nicht als solcher hafte. Voraussetzung einer Störerhaftung sei, dass der Betroffene in zurechenbarer Weise durch eigenes Verhalten eine Ursache für die Rechtsverletzung gesetzt habe. Da Google den beanstandeten Text nicht selbst verfasst habe, fehle es bereits an einer solchen Zurechenbarkeit. Zudem befänden sich die streitgegenständlichen Äußerungen weder auf einem von Google betriebenen Internetdienst, noch trete Google als Host-Provider für den betreffenden Blog auf.

Weiter führte die Kammer aus, dass sich Google auf die Bereitstellung von Suchergebnissen beschränke, die mittels eines algorithmischen Prozesses ermittelt würden. Google verbreite damit keine eigenen Äußerungen, sondern liste lediglich Inhalte auf, die an anderer Stelle im Internet über den Kläger veröffentlicht worden seien. Eine eigene inhaltliche Bewertung nehme Google nicht vor, anders als dies etwa bei Suchwortergänzungsfunktionen (Autocomplete) der Fall sein könne.

Unstreitig enthielten auch die sogenannten Snippets, also die unterhalb des jeweiligen Suchtreffers angezeigten Textauszüge, die beanstandeten Äußerungen nicht. Da Google das Suchergebnis lediglich als eines unter mehreren Treffern darstelle und keine redaktionelle Auswahl oder Bewertung vornehme, fehle es an einer zurechenbaren Mitwirkung an einer möglichen Ehrverletzung im Sinne einer unmittelbaren Störerhaftung.

2. Eine umfassende Güter- und Interessenabwägung ginge zu Lasten des Klägers

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass selbst dann, wenn man das Generieren und Bereitstellen von Suchergebnissen grundsätzlich als ausreichend für eine Störerstellung ansehen wollte, im konkreten Fall kein Unterlassungsanspruch bestünde. Eine Person sei nicht bereits per se vor sämtlichen nachteiligen Äußerungen im Internet geschützt. Vielmehr setze ein Unterlassungsanspruch voraus, dass sich die beanstandeten Äußerungen im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung als rechtswidrig erweisen.

Im Rahmen dieser Abwägung betonte das Gericht insbesondere die Bedeutung der Funktionsfähigkeit von Suchmaschinen. Die Anzeige von Suchergebnissen auf Grundlage rein mathematischer Vorgänge ohne eigene inhaltliche Bewertung bilde den Kern der wirtschaftlichen Betätigung eines Suchmaschinenbetreibers.

Nutzer erwarteten gerade eine neutrale, nicht redaktionell beeinflusste Ergebnisanzeige. Würden Suchergebnisse aufgrund inhaltlicher Bewertungen ausgefiltert, könnte dies die Verlässlichkeit der Suche in Frage stellen und den Betreiber dem Vorwurf der Zensur aussetzen. Zudem würde eine Verpflichtung zur inhaltlichen Vorabprüfung der verlinkten Inhalte einen erheblichen personellen und wirtschaftlichen Aufwand erfordern und den Betrieb einer Suchmaschine in der vom Nutzer erwarteten Form nahezu unmöglich machen.

Demgegenüber überwögen die Interessen des klagenden Professors diese Belange nicht. Die Entfernung des Suchtreffers würde nichts daran ändern, dass der betreffende Blog-Beitrag weiterhin im Internet abrufbar bliebe; lediglich dessen Auffindbarkeit würde erschwert. Zudem stehe dem Kläger ein verlässlicherer und wirtschaftlich sinnvollerer Weg offen, um seine Persönlichkeitsrechte zu wahren, nämlich die Inanspruchnahme des Verfassers des Beitrags oder des Host-Providers, wodurch eine unmittelbare Beseitigung der beanstandeten Inhalte erreicht werden könne

Fazit:

Das LG Mönchengladbach verneint eine unmittelbare Störerhaftung der Suchmaschine Google und damit auch deren Verantwortlichkeit für rechtsverletzende Inhalte Dritter in den organischen Suchergebnissen.

Selbst bei unterstellter Störerstellung würde eine umfassende Güter- und Interessenabwägung im entschiedenen Fall zu Lasten des Klägers ausfallen, sodass ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB nicht bestünde. Maßgeblich war dabei insbesondere, dass dem Betroffenen effektivere und zumutbare Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung gegenüber dem Inhaltsverfasser oder dem Host-Provider zur Verfügung standen.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei