Lieferzeiten
Sag mir wann: OLG München zur unbestimmten Lieferzeit
Es ist ein Abmahnklassiker: Die unbestimmten Angaben zur Lieferzeit. Nun hat es auch Media Markt erwischt. Der Elektrogigant wurde jüngst wegen des Liefer-Hinweises „Der Artikel ist bald verfügbar...“ bei einem über den Onlineshop angebotenen Smartphone verklagt. Das OLG München (Urteil vom 17. Mai 2018, AZ 6 U 3815/17) hat geurteilt, dass eine solche Angabe nicht den Informationspflichten über den Liefertermin genügt, weil nicht erkennbar ist bis zu welchen Tag die Lieferung erfolgen wird.
Es ist ein Abmahnklassiker: Die unbestimmten Angaben zur Lieferzeit. Nun hat es auch Media Markt erwischt. Der Elektrogigant wurde jüngst wegen des Liefer-Hinweises „Der Artikel ist bald verfügbar...“ bei einem über den Onlineshop angebotenen Smartphone verklagt. Das OLG München (Urteil vom 17. Mai 2018, AZ 6 U 3815/17) hat geurteilt, dass eine solche Angabe nicht den Informationspflichten über den Liefertermin genügt, weil nicht erkennbar ist bis zu welchen Tag die Lieferung erfolgen wird.
„Blitzversand“ im Online-Handel – wann ist diese Werbung zulässig?
Viele Online-Händler bedienen sich zur Bewerbung ihrer Angebote bestimmter Schlagworte, welche nicht nur besondere qualitative oder preisliche Vorteile, sondern vor allem auch einen überdurchschnittlichen Service implizieren sollen. In Anlehnung an die besonderen Kaufabwicklungsdienstleistungen der Internetriesen amazon und Co. erfreut sich zurzeit die Angabe „Blitzversand“ großer Beliebtheit, birgt aber gleichzeitig ein hohes Abmahnrisiko. Der folgende Beitrag stellt dar, unter welchen Voraussetzungen mit einem „Blitzversand“ rechtssicher geworben werden kann.
Viele Online-Händler bedienen sich zur Bewerbung ihrer Angebote bestimmter Schlagworte, welche nicht nur besondere qualitative oder preisliche Vorteile, sondern vor allem auch einen überdurchschnittlichen Service implizieren sollen. In Anlehnung an die besonderen Kaufabwicklungsdienstleistungen der Internetriesen amazon und Co. erfreut sich zurzeit die Angabe „Blitzversand“ großer Beliebtheit, birgt aber gleichzeitig ein hohes Abmahnrisiko. Der folgende Beitrag stellt dar, unter welchen Voraussetzungen mit einem „Blitzversand“ rechtssicher geworben werden kann.
OLG München: Die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ ist hinreichend bestimmt ?!
Mit Beschluss vom 14.10.2014 (Az. 29 W 1935/14) hatte das OLG München entschieden, dass die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ einen hinreichend konkreten Liefertermin ausweise. Insbesondere läge hierin kein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.
Mit Beschluss vom 14.10.2014 (Az. 29 W 1935/14) hatte das OLG München entschieden, dass die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ einen hinreichend konkreten Liefertermin ausweise. Insbesondere läge hierin kein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.
LG Aschaffenburg: Bei Werbung mit sofortiger Lieferbarkeit muss Ware am nächsten Werktag zum Versand bereitstehen
Das LG Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2014 (Az. 2 HK O 14/14) entschieden, dass der Onlinehändler bei Werbung mit sofortiger Lieferbarkeit die beworbene Ware auch tatsächlich am nächsten Werktag zum Versand bereithält. Im zu entscheidenden Fall wurde dem Kunden zunächst eine Bestellbestätigung übermittelt und er wurde mit dem Kaufpreis belastet. 1 bis 2 Tage nach Bestellung erhielt der Kunde per E-Mail eine Mitteilung, dass sich die Auslieferung der bestellten Ware verzögere und eine Nachlieferung in 5 – 7 Tagen erfolge.
Das LG Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2014 (Az. 2 HK O 14/14) entschieden, dass der Onlinehändler bei Werbung mit sofortiger Lieferbarkeit die beworbene Ware auch tatsächlich am nächsten Werktag zum Versand bereithält. Im zu entscheidenden Fall wurde dem Kunden zunächst eine Bestellbestätigung übermittelt und er wurde mit dem Kaufpreis belastet. 1 bis 2 Tage nach Bestellung erhielt der Kunde per E-Mail eine Mitteilung, dass sich die Auslieferung der bestellten Ware verzögere und eine Nachlieferung in 5 – 7 Tagen erfolge.
OLG Hamm: Vertragsklauseln mit einer nicht hinreichend bestimmten Lieferfrist sind unzulässig
Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung seiner Leistung vorbehält, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.
Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung seiner Leistung vorbehält, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.
Akute Abmahngefahr für Amazon- und eBay-Händler: Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ ist zu unbestimmt
Ein aktuelles Urteil des OLG Bremen dürfte bei Unternehmern, die ihre Ware über die Plattformen Amazon und eBay absetzen für reichlich Unbehagen sorgen: Das OLG stellte fest, dass die Angabe einer bloß voraussichtlichen Versanddauer zu unbestimmt sei. Erschwerend kommt hinzu, dass die vom Gericht beanstandete Angabe der Versanddauer von den Plattformen Amazon und eBay automatisch zu den Angeboten der Verkäufer hinzugefügt wird. Durch diesen Automatismus ist eine Vielzahl von Unternehmern betroffen.
Ein aktuelles Urteil des OLG Bremen dürfte bei Unternehmern, die ihre Ware über die Plattformen Amazon und eBay absetzen für reichlich Unbehagen sorgen: Das OLG stellte fest, dass die Angabe einer bloß voraussichtlichen Versanddauer zu unbestimmt sei. Erschwerend kommt hinzu, dass die vom Gericht beanstandete Angabe der Versanddauer von den Plattformen Amazon und eBay automatisch zu den Angeboten der Verkäufer hinzugefügt wird. Durch diesen Automatismus ist eine Vielzahl von Unternehmern betroffen.
„Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen“: Abmahnbarer Verstoß gegen Informationspflichten
Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten, wie ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt a.M. wieder einmal deutlich zeigt: Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).
Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten, wie ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt a.M. wieder einmal deutlich zeigt: Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).
„Blitzversand“: Wenn wettbewerbsrechtlich der Blitz einschlägt
Schlagwortwerbung kann gefährlich sein: Kürzlich traf es einen bei eBay tätigen Händler, der seine Angebote mit der Angabe „Blitzversand“ dekorierte. Leider entsprach hier die Praxis nicht ganz der Theorie – die Inanspruchnahme des „Blitzversandes“ war für den Käufer doch recht umständlich, ohne dass hierauf in der Werbung hingewiesen wurde.
Schlagwortwerbung kann gefährlich sein: Kürzlich traf es einen bei eBay tätigen Händler, der seine Angebote mit der Angabe „Blitzversand“ dekorierte. Leider entsprach hier die Praxis nicht ganz der Theorie – die Inanspruchnahme des „Blitzversandes“ war für den Käufer doch recht umständlich, ohne dass hierauf in der Werbung hingewiesen wurde.
Lieferfristen im Online-Versandhandel: Keine Angabe bedeutet unverzüglich versandfertig
OLG Hamm greift BGH-Entscheidung auf: Ein kommentarloses Internetangebot bedeutet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, also auf jeden Fall verfügbar ist (OLG Hamm, Urteil v. 22.04.2010, Az. 4 U 205/09).
OLG Hamm greift BGH-Entscheidung auf: Ein kommentarloses Internetangebot bedeutet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, also auf jeden Fall verfügbar ist (OLG Hamm, Urteil v. 22.04.2010, Az. 4 U 205/09).
Erleuchtende Werbung? Zur Irreführung bei Lieferfristen
Die Angabe von falschen Lieferfristen ist ein „Klassiker“ unter den Abmahn-Fallen. Das musste dieses Jahr wieder ein Onlinehändler feststellen, der Beamer-Lampen mit einer recht kurzen Lieferfrist bewarb, obwohl die Lampen zu dieser Zeit gar nicht erhältlich waren. Wieso man solche Werbeaktionen besser bleiben lässt und wie man Abmahnungen vermeidet, arbeitete das Landgericht Hamburg in seinem Urteil sehr schön heraus.
Die Angabe von falschen Lieferfristen ist ein „Klassiker“ unter den Abmahn-Fallen. Das musste dieses Jahr wieder ein Onlinehändler feststellen, der Beamer-Lampen mit einer recht kurzen Lieferfrist bewarb, obwohl die Lampen zu dieser Zeit gar nicht erhältlich waren. Wieso man solche Werbeaktionen besser bleiben lässt und wie man Abmahnungen vermeidet, arbeitete das Landgericht Hamburg in seinem Urteil sehr schön heraus.
Formulierung abmahnbar: "In der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand"?
Ist es wettbewerbswidrig bei eBay über Lieferfristen wie folgt zu belehren: "Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand"?
Ist es wettbewerbswidrig bei eBay über Lieferfristen wie folgt zu belehren: "Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand"?
„Lieferzeit auf Anfrage“ - Aber nur, wenn eine Lieferung auch tatsächlich möglich ist!
Mit Urteil vom 17.03.2009 - Az. 4 U 167/08 – hat das OLG Hamm entschieden, dass eine Internetwerbung für Waren mit dem Zusatz "Lieferzeit auf Anfrage" irreführend ist, wenn eine sichere Liefermöglichkeit tatsächlich nicht besteht.
Mit Urteil vom 17.03.2009 - Az. 4 U 167/08 – hat das OLG Hamm entschieden, dass eine Internetwerbung für Waren mit dem Zusatz "Lieferzeit auf Anfrage" irreführend ist, wenn eine sichere Liefermöglichkeit tatsächlich nicht besteht.
Abmahngefahr: Leistungszeitangaben wie "in der Regel" oder "ca." müssen vermieden werden!
Die Verunsicherung, wie im Internet rechtssicher Ware angeboten werden kann, wächst weiter. Hierzu trägt auch die neuste Entscheidung des Kammergerichts Berlin bei. Demnach sei es gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig, bei Angaben über den Zeitpunkt der Übergabe der gekauften Ware an das Transportunternehmen die Wendung *„in der Regel“* zu gebrauchen.
Die Verunsicherung, wie im Internet rechtssicher Ware angeboten werden kann, wächst weiter. Hierzu trägt auch die neuste Entscheidung des Kammergerichts Berlin bei. Demnach sei es gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig, bei Angaben über den Zeitpunkt der Übergabe der gekauften Ware an das Transportunternehmen die Wendung *„in der Regel“* zu gebrauchen.
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