„Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen“: Abmahnbarer Verstoß gegen Informationspflichten
Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten, wie ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt a.M. wieder einmal deutlich zeigt: Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).
Die Folgende Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlinehändlers war Gegenstand der richterlichen Überprüfung:
„Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.“
Diese Formulierung war den Richtern jedoch zu ungenau, was im Ergebnis als Verstoß gegen die Informationspflichten des Händlers gewertet wurde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11; mit weiteren Nachweisen):
„Denn wegen der Formulierung ‚in der Regel...‘ ist die Lieferfrist entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts […] bedeutet die mit dieser Formulierung einhergehende Relativierung nicht nur, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen dieser Frist stattfinden kann. Aus der Formulierung ergibt sich gerade nicht, wie das Landgericht meint, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehener Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten will. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung muss zu dem Verständnis führen, dass es sich der Verwender vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall […]. Anders als beispielsweise bei der Angabe, dass die Lieferfrist ‚circa zwei Wochen‘ betragen soll, lässt die hier verwendete Klausel zudem für die nicht definierten Ausnahmefälle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird.“
Diese Entscheidung mag jetzt albern klingen – der Durchschnittsverbraucher wird den Passus „in der Regel“ wohl anders auslegen –, sie spiegelt jedoch klar die Rechtslage im Europäischen Verbraucherschutz wider: Der Verbraucher ist hinsichtlich Pflichtangaben immer so exakt wie möglich zu informieren. Floskeln und Phrasen sollten daher in AGB so weit wie nur möglich vermieden werden, da auch eine so harmlose Einfügung wie etwa „in der Regel“ einem spitzfindigen Abmahnsportler überflüssige Angriffsflächen liefern können.
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© Matthias Haas - Fotolia.com
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1 Kommentar
Lieferung ist in meinen Augen der Auslieferungstermin beim Kunden, der durch die Postlaufzeit in der Tat nur geschätzt werden kann.
Hätte der Beklagte "Versand in der Regel ..." in seine AGB geschrieben, könnte man dem Urteil des Gerichts zustimmen.