Abmahnbar: „Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen"
Lieferzeiten im Online-Shop müssen klar und verlässlich sein. Wer nur „in der Regel innerhalb von 2 Werktagen“ schreibt, informiert Verbraucher nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main nicht ausreichend präzise.
Gericht beanstandet unklare Lieferzeitangabe
Lieferzeiten müssen im Online-Handel so konkret wie möglich angegeben werden. Unbestimmte Formulierungen wie „in der Regel“ sind problematisch, wie ein Beschluss des OLG Frankfurt am Main zeigt. Der Verbraucher könne nicht erkennen, wann genau geliefert wird und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen gelten. Dadurch bestehe die Gefahr einer Irreführung (Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).
Gegenstand des Verfahrens war folgende Klausel in den AGB eines Onlinehändlers:
„Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.“
Diese Formulierung war dem Gericht zu ungenau. Es wertete sie als Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten. Nach Auffassung des Gerichts bleibt offen, wann ein „Regelfall“ vorliegt und wann ein Ausnahmefall gegeben sein soll. Für Verbraucher sei damit nicht verlässlich erkennbar, bis wann tatsächlich mit der Lieferung zu rechnen ist.
Händler sollten präzise Zeiträume nennen
Anders als bei Angaben wie „ca. zwei Wochen“, die zumindest einen ungefähren Zeitraum benennen, lasse die Wendung „in der Regel“ für etwaige Ausnahmefälle völlig offen, wann die Ware geliefert werde.
Die Entscheidung mag auf den ersten Blick streng erscheinen, entspricht aber dem Grundgedanken des europäischen Verbraucherschutzrechts: Pflichtangaben sollen klar, verständlich und möglichst präzise sein. Händler sollten daher bei Lieferzeiten auf unklare Relativierungen verzichten und stattdessen transparente, nachvollziehbare Zeiträume nennen.
Selbst scheinbar harmlose Zusätze wie „in der Regel“ können sonst unnötige rechtliche Angriffsflächen bieten.
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1 Kommentar
Lieferung ist in meinen Augen der Auslieferungstermin beim Kunden, der durch die Postlaufzeit in der Tat nur geschätzt werden kann.
Hätte der Beklagte "Versand in der Regel ..." in seine AGB geschrieben, könnte man dem Urteil des Gerichts zustimmen.