Abmahngefahr: Leistungszeitangaben wie "in der Regel" oder "ca." müssen vermieden werden!

Abmahngefahr: Leistungszeitangaben wie "in der Regel" oder "ca." müssen vermieden werden!
14.04.2007 | Lesezeit: 4 min

Die Verunsicherung, wie im Internet rechtssicher Ware angeboten werden kann, wächst weiter. Hierzu trägt auch die neuste Entscheidung des Kammergerichts Berlin bei. Demnach sei es gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig, bei Angaben über den Zeitpunkt der Übergabe der gekauften Ware an das Transportunternehmen die Wendung „in der Regel” zu gebrauchen.

Inhaltsverzeichnis

Dumm nur, dass sich entsprechende Formulierungen fast in jedem Online-Angebot finden lassen. So zeigt bspw. die Google-Suchmaschine ca. 839.000 Treffer im Zusammenhang mit der Formulierung „in der Regel (X) Tage nach Zahlungseingang” an. Dies ist für Abmahnhaie ein gefundenes Fressen und somit ein enormes Sicherheitsrisiko für alle Betroffenen!

I. Worum ging es?

Ein Online-Shopbetreiber wurde im Rahmen einer einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen, der folgende Klausel verwandte:

„Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage - 10 Tagen nach Zahlungseingang. Bitte beachten Sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern kann. Bei H(...) ca. 4 - 6 Tage.”

Das Kammergericht Berlin (Az. 16 O 1008/06, 03.04.07 ) ist nun der Ansicht, dass die Wendung „in der Regel” die Lieferfrist nicht hinreichend bestimmen würde. So müsse ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Es dürfe nicht dazu kommen, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt werde. Genau dies sei aber bei der Verwendung der Wendung „in der Regel” der Fall.

Zitat aus der Begründung des Gerichts:

„….Mit der Bestimmung, die Übergabe an den Paketdienst erfolge „in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang”, gibt der Kunde nicht nur sein Einverständnis für die Zeitdauer des Regelfalles. Ihm könnte zudem vorgehalten werden, in „Ausnahmefällen” auch einer späteren Übergabe zugestimmt zu haben. Die Antragsgegnerin vermeidet gerade eine Festlegung der Lieferzeit für alle in Betracht kommenden Fälle und sie will sich offensichtlich in besonderen Fällen eine spätere Übergabe vorbehalten. Ein Ende des vereinbarten Lieferzeitraums ist dann aber für den Kunden nicht zu erkennen, zumal er nicht absehen kann, wann ein „Regelfall” und wann ein „Ausnahmefall” vorliegt.”

Zudem äußerte sich das Kammergericht Berlin kritisch hinsichtlich des Gebrauchs von "ca.-Angaben".

„….Es ist schon fraglich, weshalb die Unschärfe von „ca.”-Angaben überhaupt toleriert werden soll. Selbst wenn der Kunde die Größenordnung insgesamt noch annähernd ermitteln könnte, so verblieben doch immer Unklarheiten für eine taggenaue Bestimmung des Endes der Lieferzeit. Ist eine (annähernd) taggenaue Fristberechnung möglich, dann besteht schon für den Klauselverwender kein hinreichender Grund, (…) die Lieferzeit mit einer „ca.”-Angabe zu relativieren.”

Letztlich ließ das Gericht jedoch offen, ob auch „ca-Angaben” als solche rechtswidrig sind:

„…Vorliegend kann dies aber auf sich beruhen. Denn selbst wenn man eine „ca.”-Angabe als der Größenordnung nach hinreichend bestimmbar ansähe, gilt dies für eine Angabe „in der Regel” - wie vorliegend - gerade nicht, weil für den Ausnahmefall - wie erörtert - jeder Anhaltspunkt für ein Fristende fehlt."

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Fazit

Jeder Onlinehändler sollte tunlichst seine Angebote (und insbesondere auch seine AGB) dahingehend durchflöhen, ob im Zusammenhang mit Leistungszeitangaben Wendungen wie „in der Regel” gebraucht werden. Vorsichtshalber sollten auch "ca."-Angaben nicht mehr gebraucht werden.

Richtig würde also die oben zitierte Leistungszeitangabe wie folgt lauten:

"„Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt X - X Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen X Tage – X Tagen nach Zahlungseingang. „Bitte beachten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern kann. Bei H(...) bis zu 4 - 6 Tage.”

 

Anmerkung: Letztlich kommt man nicht umhin, sich hinsichtlich der Lieferzeit in einem gewissen Maße festzulegen. Der Kunde muss in die Lage versetzt werden, zumindest das Ende des vereinbarten Lieferzeitraums zu erkennen. Dementsprechend wäre unseres Erachtens auch die folgende Formulierung möglich:

„Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt spätestens X Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen spätestens X Tage nach Zahlungseingang."

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
Ernst Rose / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Sag mir wann: OLG München zur unbestimmten Lieferzeit
(11.07.2018, 16:10 Uhr)
Sag mir wann: OLG München zur unbestimmten Lieferzeit
„Blitzversand“ im Online-Handel – wann ist diese Werbung zulässig?
(23.04.2015, 09:13 Uhr)
„Blitzversand“ im Online-Handel – wann ist diese Werbung zulässig?
OLG München: Die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ ist hinreichend bestimmt ?!
(11.12.2014, 13:49 Uhr)
OLG München: Die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ ist hinreichend bestimmt ?!
LG Aschaffenburg: Bei Werbung mit sofortiger Lieferbarkeit muss Ware am nächsten Werktag zum Versand bereitstehen
(08.10.2014, 20:56 Uhr)
LG Aschaffenburg: Bei Werbung mit sofortiger Lieferbarkeit muss Ware am nächsten Werktag zum Versand bereitstehen
OLG Hamm: Vertragsklauseln mit einer nicht hinreichend bestimmten Lieferfrist sind unzulässig
(13.06.2013, 10:03 Uhr)
OLG Hamm: Vertragsklauseln mit einer nicht hinreichend bestimmten Lieferfrist sind unzulässig
Akute Abmahngefahr für Amazon- und eBay-Händler:  Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ ist zu unbestimmt
(31.10.2012, 15:01 Uhr)
Akute Abmahngefahr für Amazon- und eBay-Händler: Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ ist zu unbestimmt
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei