Aufgepasst: Beim Verkauf von nickelhaltigem Schmuck
Nickel ist in vielen Schmuckgegenständen wie Ringen, Ketten oder Piercings enthalten und dient vor allem der Härtung und Korrosionshemmung. Leider reagieren viele Menschen jedoch allergisch auf Nickel, weshalb für nickelhaltige Bedarfsgegenstände ein (durch die EU initiiertes) Verkaufsverbot besteht.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen
- 2. Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien Beschichtung
- 3. Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden
- Vertriebsverbot!
Was unter einem Bedarfsgegenstand zu verstehen ist, wird grundsätzlich durch § 2 Abs. 6 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) festgelegt. Konkretisiert wird diese Definition durch die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). Nach § 6 Nr. 4 BedGgstV dürfen bestimmte Bedarfsgegenstände gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gewisse Stoff-Höchstmengen freisetzen.
Für nickelhaltige Gegenstände wird dies in Anlage 5a zum BedGgstV näher bestimmt. Danach sind folgende Grenzwerte zwingend zu beachten:
1. Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen
Beispiele: Ringe, Ketten, etc. mit einem Nickelanteil
Es dürfen maximal 0,5 my Nickel pro cm² je Woche freigesetzt werden. Maßgeblich sind dabei diejenigen Teile des jeweiligen Gegenstandes, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen.
2. Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien Beschichtung
Beispiele: Ringen, Ketten, etc. mit Nickelanteil, aber äußerlich beschichtet (beispielsweise mit einem Lack)
Wie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung.
3. Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden
Beispiele: Piercings
Es dürfen nur weniger als 0,2 myg Nickel pro cm² je Woche freigesetzt werden. Maßgeblich sind dabei die Gegenstände jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden.
Vertriebsverbot!
Werden die unter 1. bis 3. genannten Grenzwerte überschritten, darf der jeweilige Gegenstand nicht in Verkehr gebracht werden.
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Fabian Karg
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)