Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Goldankauf: Anforderungen an ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Ankäufern

14.09.2012, 15:34 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
Goldankauf: Anforderungen an ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Ankäufern

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle bestehen für den Goldankauf besondere Regeln hinsichtlich der Wettbewerbereigenschaft zwischen zwei Ankäufern: Nach Ansicht des Gerichts ist nicht anzunehmen, dass beim Goldankauf via Postweg nennenswerte Umsätze generiert werden; die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Fernankäufern bedarf daher einer besonderen Beweisführung (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 02.08.2012, Az. 13 U 4/12).

 

In der Krise boomt der Goldankauf: Immer mehr Bürger sehen sich gezwungen, Schmuck zu „versilbern“, und immer mehr Händler wittern ein lohnendes Geschäft, zumal Gold mittlerweile in nennenswerten Mengen auch in der Elektronikindustrie verarbeitet wird.

Nach wohl gefestigter Ansicht des OLG Celle bestehen hier jedoch Besonderheiten im Wettbewerbsrecht, und zwar hinsichtlich der räumlichen Konkurrenzstellung zwischen zwei Fernankäufern. Obschon Versandhandel und Internetwerbung bundesweit betrieben werden können, geht das Gericht davon aus, dass im Falle des Altgoldankaufs von den allgemeinen Regeln abzuweichen ist (vgl. OLG Celle, Urt. v. 02.08.2012, Az. 13 U 4/12; mit weiteren Nachweisen):

„Die für die Annahme der Klagebefugnis […] erforderliche Stellung als Mitbewerber […] liegt vor, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den andern beeinträchtigen kann. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen […]. Der räumlich maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Er kann örtlich oder regional begrenzt sein. […]
Der Senat verkennt nicht, dass im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass beim Vertrieb von Waren bei einer Werbung im Internet in der Regel ein bundesweiter Markt besteht […]. Indes bestehen bei der vorliegend streitgegenständlichen Geschäftstätigkeit des ‚Altgoldankaufs‘ nach Auffassung des Senats Besonderheiten, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von diesem Grundsatz abzuweichen.“

Denn schließlich, so die Richter, ist nicht anzunehmen dass Interessenten tatsächlich in wettbewerblich relevanter Zahl ihr Altgold verschicken; vielmehr ist anzunehmen, dass sie ortsgebundene Ankaufsstellen favorisieren:

„Selbst wenn potentielle Goldverkäufer aber auf irgend eine Art und Weise auf den Internetauftritt der Klägerin aufmerksam werden sollten, hielte es der Senat für lebensfremd anzunehmen, dass potentielle Goldverkäufer aus B. und Umgebung dann auch tatsächlich in Erwägung ziehen würden, ihr Gold auf dem Postweg an die Klägerin, die ihren Sitz in [einem anderen Bundesland] hat, zu versenden. Wie dem Senat aus eigenem Wissen bekannt ist, gibt es heutzutage stationäre Goldankaufstellen in jeder (kleineren) Stadt in größerer Anzahl. Dass es angesichts dessen Personen gibt, die ihre Goldvorräte, anstatt sie in ein Geschäft vor Ort zu bringen, auf dem – unsicheren und kostenauslösenden – Postweg an die Klägerin versenden, wo die Ware und der evtl. zu zahlende Erlös überhaupt erst einmal geprüft werden muss, ohne dass der potentielle Verkäufer zu diesem Zeitpunkt noch Zugriff auf sein Gold hat, erscheint dem Senat als überaus lebensfremd, zumal die Klägerin auch gar nicht behauptet, dass ihr Angebot sich von dem anderer (stationärer) Goldankaufstellen im für den potentiellen Kunden positiven Sinne unterscheidet.“

Abmahnungen der Altgold-Ankäufer untereinander werden durch diese Rechtsprechung stark erschwert und auf regionale Konkurrenten begrenzt: Für eine Abmahnung bei Unterstellung bundesweiter Konkurrenz müsste der Abmahner zunächst nachweisen, dass er selbst und auch der Abgemahnte nennenswerte Umsätze auf den Postweg verzeichnen können.

Diese Rechtsprechung hat sich zumindest beim OLG Celle bereits verfestigt; bereits im März hatte das gleiche Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall die Annahme einer räumlichen Konkurrenz zwischen zwei Goldankäufern abgelehnt (OLG Celle, Urt. v. 08.03.2012, Az. 13 U 174/11; vgl. a. unseren Beitrag vom 04.05.2012 ).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© dwddesign - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Verkauf von Schmuck: Abmahnungen vermeiden
(25.03.2024, 14:44 Uhr)
Verkauf von Schmuck: Abmahnungen vermeiden
Tibetsilber: Irreführende Materialbezeichnung für Schmuck
(20.01.2023, 10:22 Uhr)
Tibetsilber: Irreführende Materialbezeichnung für Schmuck
AG München: Ring mit Single-Cut-Schliff-Diamanten darf nicht als Brillantring verkauft werden
(04.09.2019, 10:53 Uhr)
AG München: Ring mit Single-Cut-Schliff-Diamanten darf nicht als Brillantring verkauft werden
Vorsicht beim Verkauf von Probemünzen / Neuprägungen – Abmahnungen drohen
(01.12.2017, 08:22 Uhr)
Vorsicht beim Verkauf von Probemünzen / Neuprägungen – Abmahnungen drohen
Feingehaltsangabe für versilberten Schmuck löst Bußgeldverfahren aus
(11.05.2016, 09:42 Uhr)
Feingehaltsangabe für versilberten Schmuck löst Bußgeldverfahren aus
Rechtliche Besonderheiten beim Verkauf vergoldeter Produkte
(04.04.2016, 12:37 Uhr)
Rechtliche Besonderheiten beim Verkauf vergoldeter Produkte
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei