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Vorsicht beim Verkauf von Probemünzen / Neuprägungen – Abmahnungen drohen

01.12.2017, 08:22 Uhr | Lesezeit: 4 min
Vorsicht beim Verkauf von Probemünzen / Neuprägungen – Abmahnungen drohen

Derzeit werden vermehrt Münzhändler abgemahnt, die Probemünzen oder Neuprägungen verkaufen. Der IT-Recht Kanzlei liegen bereits mehrere entsprechende Abmahnungen vor.

Worum geht es?

Anscheinend hat es sich derzeit ein Münzhändler zur Aufgabe gemacht, reihenweise seine „Händlerkollegen“ mit Abmahnungen zu überziehen.

Gerügt werden in den Abmahnungen angebliche Verstöße gegen das Münzgesetz (MünzG) sowie gegen die Medaillenverordnung (MedV).

Der Abmahner beanstandet das Verhalten in Bezug auf das Anbieten von Probemünzen bzw. Neuprägungen als wettbewerbswidrig, fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung angeblicher Abmahnkosten und behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen vor.

Probemünzen

Gerade im Bereich von Euromünzen werden immer wieder Probemünzen (auch Proben oder Probeprägungen genannt) zum Verkauf angeboten.

Probemünzen werden z.B. geprägt, um eine Prägemaschine oder das Münzdesign zu testen. In aller Regel werden diese Proben jedoch von den staatlichen Münzanstalten wieder vernichtet oder in der Anstalt archiviert. Gelangen diese doch auf den Markt, sind sie aufgrund ihrer Seltenheit bei Sammlern sehr begehrt.

Bei den Probemünzen im Bereich von Euro-Münzen (sog. „Euro-Proben“ oder „Euro-Probemünzen“) handelt es sich dagegen nicht um „staatliche“ Prägeversuche, sondern vielmehr meist um Fantasieprägungen durch Privatpersonen oder Münzhandelsfirmen. So existieren etwa Euro-Probensätze für die Länder Großbritannien und Liechtenstein (in denen der Euro natürlich jeweils keine offizielle Währung darstellt).

Da diese Probemünzen also regelmäßig nicht von staatlichen Münzanstalten stammen, sondern Fantasiemünzen darstellen, werden diese rechtlich meist den Medaillen zugeordnet.

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Probemünzen müssen als solche erkennbar sein

Obwohl es sich zumeist um „Fantasieprodukte“ handelt, sehen diese Euro-Proben offiziellen Euro-Münzen, also denjenigen, die im Euroraum gesetzliches Zahlungsmittel sind, häufig zum Verwechseln ähnlich.

Nach den gesetzlichen Regelungen muss jedoch ausgeschlossen sein, dass der Verkehr solche Probemünzen mit gesetzlichen Zahlungsmitteln verwechseln kann.

Es muss sichergestellt sein, dass solche Euro-Proben entweder ganz offensichtlich nicht mit echten Euro-Münzen verwechslungsfähig sind (z.B. durch deutlich abweichende Gestaltungen etwa in Bezug auf Durchmesser oder Dicke) oder – wenn dies nicht gegeben ist – diese Probemünzen untilgbar mit einer deutlich sichtbaren und eindeutigen „entwertenden“ Kennzeichnung (etwa mit „Kopie“ oder „Copy“) versehen sind.

Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, steht ein Verstoß gegen §§ 11, 12 MünzG sowie gegen § 2 MedV im Raum, der zugleich auch einen (abmahnbaren) Wettbewerbsverstoß darstellen kann.

Neuprägungen

Gerne gehandelt werden auch sogenannte Neuprägungen.

Dabei handelt es sich um Münzen, die (in aller Regel) von einer staatlichen Münzanstalt mit neuen Stempeln, aber mit der ursprünglichen Jahreszahl geprägt werden.

Es geht also um Münzen, die frisch und meist mittels „neuer“ Prägetechnik hergestellt werden, denen durch die „alte“ Jahreszahl aber ein antiker Anstrich gegeben wird.

Neuprägungen müssen als Nachahmungen erkennbar sein

Soweit es sich um eine Neuprägung einer staatlichen Münze handelt, gilt die Vorschrift des § 11 MünzG:

„§ 11 Münzschutz
(1) Es ist verboten,
1.
außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen
a)
nachzumachen oder zu verfälschen oder
b)
solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen;
2.
Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen.“

Auch hier gilt, dass nachgemachte Münzen nur dann angeboten werden dürfen, wenn diese eindeutig als solche erkennbar sind. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass das Jahr der Neuprägung mittels einer vierstelligen Jahreszahl deutlich sichtbar und unauslöschlich auf der Münze angegeben wird.

Ist dies der Fall, dann greift das Verbot aus § 11 Abs. 1 Satz 1 MünzG nicht, denn in dessen Satz 2 heißt es:

"Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind."

Ist die Neuprägung dagegen nicht eindeutig als solche erkennbar, droht ein Verstoß gegen § 11 MünzG und dann auch hier eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Fazit

Es scheint gerade erst los zu gehen mit den Abmahnungen auf diesem Marktsegment.

Wer als Münzhändler derartigen Ärger vermeiden möchte, sollte sich beim Anbieten von Probemünzen und Neuprägungen unbedingt an die gesetzlichen Vorgaben halten. Nützlich können hierbei auch die Hinweise der Deutschen Bundesbank zu § 11 MünzG sein.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© rzoze19 - Fotolia.com

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