Wer verletzt, der haftet als Täter oder Teilnehmer. Dies gilt natürlich auch für den Geschäftsführer einer GmbH, der neben der Gesellschaft haftbar ist. Doch was, wenn der Geschäftsführer die Markenrechtsverletzung selbst nicht verursacht hat? Schadet Kenntnis? Der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für Kennzeichenverletzungen haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hat, kann nun auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Vielmehr haftet der Geschäftsführer der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er an der Markenrechtsverletzung entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er diese aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2015- Az. I-20 U 26/15).