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Marken- und Domainrecht

Top-Themen

Unterlassungstitel erfasst auch im Kern gleichartige Verletzungen

Laut OLG Frankfurt erfasst ein Unterlassungstitel nicht nur identische Verstöße, sondern auch kerngleiche Abwandlungen – im entschiedenen Fall etwa einen Rechtsformzusatz oder die Abbildung eines Blattes. Für die Nutzung als Unternehmenskennzeichen gilt das jedoch nicht automatisch.

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Erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung bei Markenrechtsverletzungen auf Amazon

Markenrechtsverletzungen entstehen auf Amazon häufig, da das System mehrere Verkäufer denselben Markenartikel anbieten lässt, was den Markeninhaber und konkurrierende Mitbewerber gleichermaßen in Konflikt bringt. Entscheidend ist, dass der Markeninhaber das ausschließliche Nutzungsrecht an seiner Marke behält.

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Der Auskunftsanspruch bei Markenverletzungen

Der Schuldner einer Markenverletzung ist verpflichtet, umfassend Auskunft zu erteilen. Ist er hierzu nicht (mehr) in der Lage, ist es ihm zumutbar, die notwendigen Informationen notfalls durch Nachfrage bei Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln.

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Kommt drauf an: Die Geschäftsführerhaftung im Markenrecht

Für Markenrechtsverletzungen haftet ein Geschäftsführer nicht automatisch persönlich. Nach aktueller Rechtsprechung reicht bloße Kenntnis einer Verletzung nicht mehr aus. Eine persönliche Haftung besteht nur, wenn der Geschäftsführer aktiv an der Verletzung mitwirkt oder wenn er sie aufgrund einer besonderen Pflichtstellung („Garantenstellung“) hätte verhindern müssen.

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OLG Frankfurt zur Verwechslungsgefahr bei regionalen Kombinationszeichen

Das OLG Frankfurt stellte klar: Eine Marke aus einem beschreibenden Begriff plus Eigennamen ist nicht mit einer jüngeren Marke verwechslungsfähig, die nur den beschreibenden Teil nutzt. Zudem ist der Schutz eines regional tätigen Unternehmenskennzeichens – wie einer Klinik – auf dessen örtliches Einzugsgebiet begrenzt.

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BGH: Markenrechtsverletzung durch Google-Suchmaschinentreffer

Programmiert der Betreiber einer Verkaufsplattform im Internet seine vorhandene interne Suchmaschine so, dass die von den Nutzern eingegebenen Suchanfragen automatisch in einer mit der Marke eines Dritten verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, ist er als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass Google aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der wiederum über einen Link auf die Verkaufsplattform verweist.Mit Urteil vom 15.07.2015 (Az.: I ZR 104/14) zeigte der BGH eindeutig, dass hierin eine rechtswidrige markenmäßige Verwendung zu sehen ist.

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