BGH: Schriftformklausel in AGB kann unangemessen benachteiligen
Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sollten Online-Händler gleich aus zwei Gründen vermeiden: Zum einen sind unwirksame AGB nichtig und damit für das Vertragsverhältnis als nicht bestehend zu behandeln, zum anderen stellt deren Verwendung ein abmahnfähiges Verhalten dar. Der BGH hat sich jetzt dazu geäußert, wann eine Schriftformklausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligt und damit gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist (Urteil v. 14.07.16 – Az.: III ZR 387/15).
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