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“Es gilt deutsches Recht” – Klausel tatsächlich abmahnbar?

07.11.2014, 19:50 Uhr | Lesezeit: 7 min
“Es gilt deutsches Recht” – Klausel tatsächlich abmahnbar?

Die Gestaltung von AGB ist für Webshop-Betreiber stets eine Gratwanderung. Einerseits sollten möglichst viele Punkte für beide Vertragsseiten umfassend geregelt werden. Andererseits müssen die Unternehmer aufpassen, dass die Klauseln die Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind. Das OLG Oldenburg hat nun eine gängige Rechtswahlklausel in den AGB eines Online-Shops für unwirksam erklärt und deren Verwendung daher als Wettbewerbsverstoß angesehen. Vielen Online-Händlern drohen daher nun Abmahnungen. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Entscheidung des OLG Oldenburg vor und gibt Tipps zur Senkung des Abmahnrisikos.

I. Manche Rechtswahlklauseln sind unwirksam und daher abmahnfähig

Eigentlich wollen die Verwender von AGB durch Rechtswahlklauseln für Klarheit sorgen, welches Recht auf den Vertrag Anwendung finden soll, so dass sich die Verbraucher darauf einstellen können. Daher ist es grundsätzlich begrüßenswert, wenn ein Unternehmer – etwa ein Webshop-Betreiber – in seine AGB eine Klausel aufnimmt, wonach für die Verträge mit Verbrauchern deutsches Recht gelten soll.

Dass dies alleine jedoch nicht ausreicht oder vielmehr sogar zu Abmahnungen führen kann, zeigt nun eine Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss des OLG Oldenburg vom 23.9.2014, Az. 6 U 113/14; Veröffentlichung bislang nur als Pressemitteilung, noch nicht als Volltext samt vollständiger Begründung). Nach Ansicht des Gerichts ist eine Rechtswahlklausel in der Formulierung „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht“ wegen Verstoßes gegen das deutsche AGB-Recht in § 307 BGB unwirksam und die Verwendung der Klausel daher wettbewerbswidrig und folglich abmahnfähig. Wer solche oder ähnliche Klauseln gegenwärtig in seinen AGB verwendet, setzt sich somit einem erhöhten Abmahnrisiko aus.

II. Der Hintergrund der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des OLG Oldenburg überrascht ein wenig. Denn die vom Gericht gerügte Rechtswahlklausel ist nicht wirklich als falsch – eher als unvollständig – anzusehen. Sie führt ja tatsächlich dazu, dass grundsätzlich deutsches Recht Anwendung findet. Warum sieht das Gericht dann darin eine rechtswidrige und daher unwirksame AGB-Klausel?

Das OLG Oldenburg hält die streitgegenständliche Rechtswahlklausel wegen Verstoßes gegen § 307 Absatz 1 und Absatz 2 BGB für unwirksam. Wesentlicher Grund hierfür sei, dass sich Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Wohnsitz im Ausland nach Art. 6 Absatz 2 Satz 2 der Rom I-Verordnung (=Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) ungeachtet der Rechtswahl(klausel) stets auch auf das zwingende Verbraucherschutzrecht des Staates berufen können, in dem sie sich für gewöhnlich aufhalten. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob deutsches, spanisches, polnisches Recht oder das Recht eines anderen Staates per (AGB-)Rechtswahlklausel gewählt worden ist. Verbraucher aus Polen können sich auf das zwingende Verbraucherschutzrecht Polens und Verbraucher aus Frankreich auf das zwingende Verbraucherschutzrecht Frankreichs berufen. Nach Ansicht des OLG Oldenburg suggeriere die Rechtswahlklausel den Verbrauchern jedoch, dass dies nicht der Fall sei, sondern einzig und alleine das deutsche Recht gelte.

Nach dieser Argumentation des Gerichts würden Verbraucher über die Rechtslage getäuscht, mit der Folge, dass sie die Rechte, die ihnen nach dem Verbraucherschutzrecht ihres Wohnsitzstaates zustehen, möglicherweise gar nicht geltend machen können.

Schließlich entschied das Gericht daher, dass sich der Unternehmer durch die Verwendung der unwirksamen AGB-Klausel wettbewerbswidrig verhält und deshalb von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden könne.

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III. Kritik an der Entscheidung des Gerichts

Das OLG Oldenburg ist – soweit ersichtlich – das erste Gericht, das eine derart formulierte Rechtswahlklausel als unwirksam ansieht und ihre Verwendung daher für lauterkeitswidrig hält – und das hat Gründe. Denn falsch – also eine Lüge – ist die Rechtswahlklausel, über die das OLG Oldenburg zu entscheiden hatte, ja nicht. Es stimmt, dass durch die Klausel „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht“ tatsächlich deutsches Recht gilt, und zwar das vollständige deutsche Recht, ohne Ausnahmen. Auch Verbraucher aus dem Ausland können sich also vollständig und ohne Einschränkungen auf das deutsche Recht, also auch auf das umfangreiche – im Übrigen sowieso gemeinschaftsrechtlich geprägte – deutsche Verbraucherschutzrecht berufen.

1. Deutschsprachige Verbraucher im Ausland betroffen

Zusätzlich – gewissermaßen als Bonus – kann sich jeder Verbraucher mit Wohnsitz im Ausland auf das zwingende Verbraucherschutzrecht des Staates berufen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies macht für Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland freilich keinen Unterschied. Für diese bedeutet das im Ergebnis dasselbe. Verbraucher mit Wohnsitz im Ausland werden durch die Rechtswahlklausel – wenn überhaupt – nur dann in die Irre geführt, wenn sie der deutschen Sprache mächtig sind und die Klausel daher tatsächlich auch verstehen – das dürfte also hauptsächlich auf Verbraucher aus Österreich oder der Schweiz zutreffen. Eine große Anzahl in die Irre geführter Verbraucher dürfte es jedoch nicht geben.

2. Das deutsche Recht gilt nicht ausschließlich

Das OLG Oldenburg scheint die Klausel so zu lesen, dass ihr zufolge ausschließlich deutsches Recht gelten würde. So ist die Klausel ihrem Wortlaut nach allerdings nicht formuliert und muss demnach auch nicht in dieser Weise verstanden werden.

Zudem wäre selbst eine solche Formulierung nicht völlig falsch, wenn auch etwas missverstäändlich. Denn ein wenig um die Ecke gedacht gilt aufgrund der Rechtswahlklausel deutsches Recht in Gänze, so eben auch die Vorschriften aus der Rom I-Verordnung, etwa Artikel 6 Absatz 2 Satz 2, die ohne Zweifel in Deutschland geltendes Recht sind und dazu führen, dass auch einzelne, im Einzelnen aber nicht genau benannte zwingende Verbraucherschutzvorschriften aus dem Staat, in dem der betroffene Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Anwendung finden. Das bestimmt sich somit nach in Deutschland geltendem, also deutschem Recht. Insofern ist der Aussagegehalt der Rechtswahlklausel, dass die Vertragsbedingungen deutschem Recht unterliegen, nicht falsch. Klar ist jedoch, dass im Einzelfall tatsächlich auch einzelne ausländische Verbraucherschutzvorschriften Anwendung finden können.

3. Die Unwirksamkeit der Klausel führt zu Schlechterstellung der Verbraucher

Kurios wird die Entscheidung des OLG Oldenburg, wenn man die Geschichte zu Ende denkt.

Nehmen wir an, die Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts ist tatsächlich nach § 307 Absatz 1 und Absatz 2 BGB unwirksam. Was würde dann statt ihrer gelten? Für Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland würde dann nach Artikel 6 Absatz 1 der Rom I-Verordnung deutsches Recht samt – natürlich – der zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des deutschen Rechts gelten. Für Verbraucher mit Wohnsitz im Ausland, etwa in Spanien, würde hingegen nicht deutsches, sondern spanisches Recht, freilich ebenfalls samt der zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des spanischen Rechts gelten.

Was wäre also passiert? Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel würde für Verbraucher aus Deutschland – wie in der Rechtswahlklausel tatsächlich auch geschrieben – deutsches Recht Anwendung finden. Für Verbraucher mit Wohnsitz im Ausland würde nun aber alleine das Recht des Staates gelten, in dem sie wohnen. Das deutsche Recht – auch das stark ausgeprägte deutsche Verbraucherschutzrecht – würde für sie in keinem Fall Anwendung mehr finden. Ist das deutsche Verbraucherschutzrecht jedoch stärker ausgeprägt als das Verbraucherschutzrecht des Staates, in dem die ausländischen Verbraucher ihren Wohnsitz haben, so sind diese durch die Unwirksamkeit der Rechtswahlklausel tatsächlich schlechter gestellt als im Falle deren Wirksamkeit. Das jedoch widerspricht dem Grundgedanken in § 307 Absatz 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders gehen. Legt man die Rechtswahlklausel so aus, dass sie nicht gegen § 307 BGB verstößt und daher wirksam ist, so wäre den Verbrauchern mit Wohnsitz im Ausland mehr geholfen.

Sicherlich wollte das OLG Oldenburg durch seine Entscheidung die Verbraucher stärker schützen, hat ihnen aber tatsächlich eher geschadet.

IV. Tipps für die Praxis

Ob richtig oder falsch, die Entscheidung des OLG Oldenburg ist jedenfalls in der Welt und andere Gerichte könnten folgen. Webshop-Betreiber sollten das Risiko, abgemahnt und in Rechtsstreitigkeiten gezogen zu werden, möglichst minimieren.

Es ist daher zu empfehlen, eine vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Oldenburg rechtssichere Formulierung der Rechtswahlklausel zu wählen. Diese sollte den Hinweis enthalten, dass sich Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unabhängig von der konkreten Rechtswahl stets auch auf das Recht des Staates berufen können, in dem sie ihren Wohnsitz haben.

Zwar könnte man eine entsprechend formulierte Rechtswahlklausel ebenfalls für wenig klar und verständlich und daher unwirksam halten, weil ein Verbraucher aus dem Ausland daraus nicht unmittelbar entnehmen könnte, welche zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften seines Wohnsitzstaates denn nun genau neben dem deutschen Recht Anwendung finden. Allerdings lässt das Gesetz keine präzisere Formulierung zu.

V. Fazit

Der Beschluss des OLG Oldenburg, bestimmte Rechtswahlklauseln zugunsten deutschen Rechts je nach Formulierung im Einzelfall für unwirksam zu erklären, muss sich Kritik gefallen lassen.

Dies liegt vor allem daran, dass der Beschluss des Gerichts Verbraucher mit Wohnsitz im Ausland eher schlechter denn besser stellt. So jedenfalls müssen die bekannten Informationen aus der Pressemitteilung gedeutet werden; für eine vollständige Bewertung der Entscheidung des Gerichts muss die Veröffentlichung des Volltextes abgewartet werden.

Dennoch sollten Webshop-Betreiber gewarnt sein und das Abmahnrisiko, das aktuell nun einmal in der Welt ist, nicht unterschätzen. Durch geschickte Umformulierung bestehender Rechtswahlklauseln kann die Abmahngefahr gebannt werden. Unternehmern ist daher eine Überprüfung der eigenen AGB und Rechtswahlklauseln zu empfehlen.

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

H
Heide Schneider 09.03.2020, 01:09 Uhr
deutsches Recht
Ist es richtig, dass wenn "deutsches Recht" in ABG benannt wird, dann den AGB keine Rechtsgrundlage mehr zugrunde liegen? Sind diese dann ungültig?

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