AGB-Bestätigungstexte im Online-Shop – Vorsicht bei der Wortwahl!

AGB-Bestätigungstexte im Online-Shop – Vorsicht bei der Wortwahl!
19.11.2013 | Lesezeit: 5 min

In vielen Online-Shops finden sich im Bestellablauf Bestätigungstexte wie „Ich habe die AGB gelesen und zur Kenntnis genommen“ oder „Hiermit bestätige ich, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiere diese“. Häufig finden sich solche Texte im Zusammenhang mit einer Checkbox, die vom Kunden per Mausklick aktiviert werden muss, damit er den Bestellprozess fortsetzen kann. Was zunächst wie eine sinnvolle Beweiserleichterung für den Betreiber des Online-Shops aussieht könnte sich bei näherer Betrachtung jedoch als rechtliches Risiko für diesen herausstellen.

Bestätigungstexte wie in den oben zitierten Beispielen, die vom Unternehmer für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert sind dürften rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB einzuordnen sein. Gerade AGB, die gegenüber Verbrauchern zum Einsatz kommen, unterliegen jedoch einer strengen gesetzlichen Wirksamkeitskontrolle. In Bezug auf die vorgenannten Bestätigungstexte ist insbesondere das Klauselverbot des § 309 Ziff. 12 b) BGB problematisch. Danach ist eine Bestimmung unzulässig, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder

b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.

Der Unternehmer lässt sich durch Bestätigungstexte wie in den oben zitierten Beispielen gerade bestätigen, dass der Verbraucher die AGB gelesen oder zumindest zur Kenntnis genommen hat. Beides sind Tatsachen. Dadurch stellt sich der Unternehmer beweisrechtlich besser, wenn der Verbraucher hinterher behauptet, die AGB seien nicht Vertragsbestandteil geworden.

Dem entsprechend hat etwa das LG Hamburg in einem vergleichbaren Sachverhalt einem Mobilfunkanbieter untersagt, folgende Klausel in einem Auftragsformular für Mobilfunkleistungen zu verwenden (LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2013, Az. 312 O 170/12):

"Ich erteile den Auftrag gemäß der gültigen Preisliste und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Alice Privatkundenprodukte, die diesem Auftrag beigefügt sind und mit deren Geltung ich mich einverstanden erkläre."

Nach Auffassung des LG Hamburg wird durch die Verwendung der vorgenannten Klausel die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners geändert. Wörtlich hat das Gericht hierzu ausgeführt:

"Unter Berücksichtigung der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der hier angegriffenen Klausel, bestätigt diese die Tatsache, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste dem Auftrag bei Vertragsabschluss „beigefügt“ waren. Es handelt sich mithin um ein Empfangsbekenntnis durch das die Beweislast zum Nachteil der Kunden in unzulässiger Weise umgekehrt wird. Da im Rahmen der Inhaltsprüfung der Klausel auf die kundenfeindlichste Auslegung abzustellen ist, kann dahin stehen, ob die Klausel auch so verstanden werden kann, dass lediglich auf die Beifügung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird."

Das LG Hamburg stützt sich bei seiner Entscheidung zudem auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1988 (BGH, NJW 1988, 2106), in der der BGH die formularmäßige Verwendung folgender Klausel als unzulässig angesehen hatte:

"Ich bin damit einverstanden, dass für diese Darlehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hypothekendarlehen (Fassung 1983) gelten, die mir ausgehändigt worden sind."

Zwar beziehen sich die beiden vorgenannten Gerichtsentscheidungen nicht auf Sachverhalte zu Vertragsschlüssen im Internet. Dennoch sind die Sachverhalte im Grunde vergleichbar. Denn durch die Verwendung der oben zitierten oder inhaltsgleicher Bestätigungstexte im Zusammenhang mit einer vom Kunden zu aktivierenden Checkbox im Online-Shop soll letztlich das gleiche Ziel erreicht werden, wie bei der Verwendung einer entsprechenden Klausel in einem ausgedruckten Vertragsformular, mit dem einzigen Unterschied, dass hierfür die Mittel des Internets eingesetzt werden.

Auch der Online-Händler, der sich in seinem Online-Shop einer entsprechenden Bestätigungsklausel bedient, möchte hierdurch eine Beweiserleichterung für die Frage herbeiführen, ob die AGB vom Kunden zur Kenntnis genommen und damit Vertragsbestandteil geworden sind. Dabei ist es unerheblich, dass die AGB des Händlers vom Kunden nicht einmal zur Kenntnis genommen worden sein müssen, um wirksam in den Vertrag einbezogen worden zu sein. Denn insoweit würde schon die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden genügen. Der Händler wird sich aber in einem möglichen Rechtsstreit mit dem Kunden, dessen Ausgang (auch) von der Frage abhängt, ob die AGB des Händlers Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht, darauf berufen, dass der Kunde ihm gegenüber ausdrücklich bestätigt habe, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben, weshalb er sich widersprüchlich verhalte, wenn er nun die Einbeziehung der AGB in den Vertrag bestreite.

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Fazit

Aus den vorgenannten Gründen muss jedem Online-Händler von der Verwendung solcher Bestätigungstexte in seinem Online-Shop abgeraten werden, mit denen er sich vom Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lässt, beispielsweise dass der Kunde die AGB des Händlers zur Kenntnis genommen hat. Nichts anders kann aus den vorgenannten Erwägungen übrigens im Hinblick auf solche Bestätigungstexte gelten, mit denen der Kunde bestätigt, die Widerrufsbelehrung oder die Informationen zum Datenschutz des Händlers zur Kenntnis genommen zu haben. Auch hierdurch lässt sich der Händler vom Kunden eine bestimmte Tatsache bestätigen um die Beweislast zu seinen eigenen Gunsten zu ändern.

Zulässig dürfte es dagegen sein, Willenserklärungen vorzuformulieren, die der Kunde dann etwa durch die Aktivierung einer Checkbox bestätigen muss.

Beispiel:

"Ich erkläre mich mit den AGB von XXX einverstanden."

Noch unverfänglicher wäre es aus unserer Sicht jedoch, den Kunden insoweit überhaupt nichts bestätigen zu lassen, sondern ihn lediglich hinreichend deutlich auf die entsprechenden Rechtsinhalte wie AGB, Widerrufsbelehrung oder Datenschutzerklärung hinzuweisen.

Beispiel:

„Bitte beachten Sie unsere AGB sowie unsere Widerrufsbelehrung.

AGB → lesen <Link zu den AGB im Volltext>

Widerrufsbelehrung → lesen <Link zur Widerrufsbelehrung im Volltext>“

Eine vom Kunden zu aktivierende Checkbox wäre in diesem Fall völlig überflüssig.

Hinweis: Bei den vorgenannten Ausführungen handelt es sich lediglich um Beispiele, die nicht in allen Fällen umsetzbar sind. Die Umsetzbarkeit hängt nicht zuletzt vom verwendeten Shopsystem und von dessen technischen Voraussetzungen ab. Selbstverständlich sind auch andere Lösungswege denkbar, deren Auflistung jedoch den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde.

Wenn Sie Hilfe bei der Gestaltung Ihres Online-Shops in rechtlicher Hinsicht benötigen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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4 Kommentare

F
Familie B. 23.06.2016, 19:47 Uhr
Ankaufportal versteckt hohe Gebühr in AGB - ist das rechtens?
Ein neues Ankaufsportal lockt mit sehr guten Ankaufspreisen zur Abzocke.
Natürlich rechnet der VERBRAUCHER mit den einfachen Kosten einer Rücksendung, falls es nicht zum Ankauf kommt.

Ehe es zum eigentlichen 'Verkauf' des gebrauchten Artikels kommen kann, muss man natürlich "ein Häkchen setzen".
Sinngemäß: * AGB's gelesen u. akzeptiert * Ist es aber rechtmäßig, dass dort (in AGB) hohe Gebühren "versteckt" werden dürfen? Und dass diese dann ziemlich arrogant in einer Email gefordert u. sogar angemahnt werden? AGB-Klausel: >>§ 10 Versand- und Überprüfungskostenpauschale
(1) Ankauf-alles.de ist berechtigt, jedes elektronische Produkt, das an den Anbieter gesendet wird, durch eine dritte Firma technisch und / oder rechtlich zu überprüfen und das Produkt zu diesem Zweck auch weiter zu versenden.
(2) Der Verkäufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sein Produkt durch Ankauf-alles.de selbst oder eine von Ankauf-alles.de beauftragte Firma überprüft wird.
(3) Ein Gerät muss zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Originalität unversiegelt sein. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass ggf. die Siegel des Produktes zur Überprüfung entfernt werden und damit eine etwaig noch bestehende Garantie verloren gehen kann.
(4) Für die Überprüfung und den Versand zur dritten Firma fallen pauschalierte Kosten von 39,99 € an. Diese Versand- und Überprüfungspauschale übernimmt Ankauf-alles.de, wenn es zum verbindlichen Verkauf kommt. Wenn es nicht zum Verkauf kommt, zahlt der Verkäufer für die technische Überprüfung seines Geräts sowie für die Versandkosten seines Geräts eine Versand- und Überprüfungskostenpauschale in Höhe von 39,99 Euro. Ankauf-alles.de ist berechtigt den Artikel bis zur vollständigen Bezahlung der Versand- und Überprüfungskostenpauschale zurückzuhalten. Dem Verkäufer ist zur Vermeidung der Kosten der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Im Übrigen gilt die Regelung gemäß § 6 (5) analog.<<
g
grübel 26.11.2013, 08:29 Uhr
links
Hiess es denn nicht vor Kurzem noch, dass Links zur Aufklärung des Kunden nicht ausreichend sind

Was denn nun ?

Wieso stellt sich der Verkäufer besser, wenn der Kunde etwas bestätigt, was ihm laut Gesetzgebung vor Vertragsschluss eh vorleigen muss

Man versteht die Welt nicht mehr
A
Andy 23.11.2013, 14:48 Uhr
Verwirrt
Sehr geehrter Herr Nagel,

und wie weiß man jetzt, ob man man sich auf der rechtssicheren Seite befindet ?

Checkbox: ja / nein ?
oder nach Ihrem Tipp, wenn ich es richtig verstanden habe ?

Noch unverfänglicher wäre es aus unserer Sicht jedoch, den Kunden insoweit überhaupt nichts bestätigen zu lassen, sondern ihn lediglich hinreichend deutlich auf die entsprechenden Rechtsinhalte wie AGB, Widerrufsbelehrung oder Datenschutzerklärung hinzuweisen.

--------------------------------- Hier steht was anderes: ----------------------------------------------------------

4. Fehlerhafte Einbindung von AGB

.. "
Dies kann beispielsweise umgesetzt werden durch einen entsprechenden deutlichen Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss, die Verlinkung oder eine sonstige Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden sowie eine Checkbox für die notwendige Einwilligung. " ..

Quelle: http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/6347-top-10-fehler-eroeffnung-onlineshop.html

--------------------------------------------------------------------------------------------------

Ich habe als Betriebswirt gelernt, dass die AGB vor dem Vertrag ausgehändigt werden müssen. Und da AGB ein Bestandteil allgemein formulierter Vertragsbedingungen des Unternehmens sind, müsste der Kunde dem auch zustimmen, bevor ein Vertrag unterschrieben wird. Deswegen ist die Chechbox doch korrekt ? Bei Kaufverträgen beispielsweise beim Autokauf, muss man doch auch ein Häckchen (AGB) setzen? Warum sollte das jetzt bei Online-Verträgen anders sein ?

Vielleicht habe ich was missverstanden und Sie können mir noch mal Klarheit verschaffen.
Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Andy
F
Frank 20.11.2013, 17:02 Uhr
Ist doch klar
Sorry, beifügen kann ich einen Werbeflyer AGB's sollten vorher gelesen werden bevor ich einen Vertrag abschließe - ODER?
ABER warum gibt es bitte vom Gesetzgeber nicht einheitliche Textblöcke zu den jeweiligen Punkte wie beim Wiederruf (?). Wer in einem Onlineshop einkauft interessiert es meistens herzlich wenig was in den AGB's steht der Wiederruf ist evtl. noch interessant, da ich bei einer Rücksendung wissen muss wie "Schnell" ich meinen Astralkörper mit dem Paket zur Post bewegen muss. Ergo wer sich daran aufhängt welcher Text bei der Box zum anklicken steht sucht "Streit".
Denn für Otto Normalverbraucher ist es egal ob da steht zur Kenntnis genommen, oder gelesen und Akzeptiert, oder interessiert mich nicht ich will die Ware endlich haben - letzteres ist das was der Verbraucher will - und wer die Box anklickt stimmt den AGB durch seine Handlung eigentlich zu.

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