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Unwirksame Klauseln & Gerichtsentscheidungen

LG Hamburg: Vertragsannahmefrist von mehr als 2 Tagen unangemessen?

LG Hamburg: Vertragsannahmefrist von mehr als 2 Tagen unangemessen?
5 min
Stand: 16.02.2026
Erstfassung: 17.04.2013

Wie lange darf sich ein Online-Händler Zeit lassen, eine Bestellung anzunehmen? Eine Entscheidung des LG Hamburg stellte sogar zwei Tage in den Raum – und sorgt bis heute für rechtliche Diskussionen im Online-Handel.

Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)

Die Frage, welche Annahmefrist sich Online-Händler in ihren AGB vorbehalten dürfen, beurteilt sich im Verhältnis zu Verbrauchern weiterhin nach § 308 Nr. 1 BGB und erfordert eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung. Starre zeitliche Grenzen kennt das Gesetz nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Klausel den Verbraucher unangemessen lange an sein Angebot bindet und zugleich klar, transparent und sachlich gerechtfertigt ausgestaltet ist. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) gilt dagegen nicht § 308 BGB, sondern die Generalklausel des § 307 BGB, sodass dort ein anderer Prüfungsmaßstab greifen kann.

In der Praxis wird häufig auf den Beschluss des LG Hamburg vom 29.10.2012 (Az. 315 O 422/12) verwiesen, der eine Annahmefrist von mehr als zwei Tagen kritisch sah. Diese Entscheidung darf jedoch nicht als verallgemeinerungsfähiger Maßstab verstanden werden. Der Beschluss erging im einstweiligen Rechtsschutz und beruht auf einer einzelfallbezogenen Würdigung ohne Leitbildwirkung für den Online-Handel insgesamt. Hinzu kommt, dass bis heute eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH speziell zu Annahmefristen in Online-AGB fehlt. Pauschale Aussagen zu festen Höchstfristen verbieten sich daher; maßgeblich bleibt stets die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Shop- und Vertragssystems.

§ 193 BGB wird in der Praxis häufig missverstanden: Die Vorschrift klammert Wochenend- und Feiertage nicht generell aus der Fristberechnung aus, sondern verschiebt lediglich das Fristende, wenn dieses auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Zwar betrifft § 193 BGB seinem Wortlaut nach gesetzliche Fristen; auf vertragliche Fristen wird die Regelung jedoch nach herrschender Meinung analog angewendet. Händler sollten deshalb darauf achten, Beginn und Ende der Annahmefrist verständlich zu definieren und eindeutig an Ereignisse im Bestellprozess zu knüpfen, etwa an den Zugang der Bestellung oder den Versand einer Annahmeerklärung.

Auch wettbewerbsrechtlich hat sich der Rahmen verändert. Seit der UWG-Reform 2020 ist der sogenannte fliegende Gerichtsstand bei Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr deutlich eingeschränkt. Abmahnungen wegen AGB-Klauseln – etwa zu Annahmefristen – können daher nicht mehr ohne Weiteres vor beliebigen Gerichten geführt werden. Ältere Beiträge, die noch von einer weitgehend freien Gerichtsstandswahl ausgehen, bilden die heutige Rechtslage insoweit nicht mehr vollständig ab.

Entscheidend bleibt letztlich die praktische Angemessenheit der Frist. Händler sollten Annahmefristen aktiv am eigenen Geschäftsmodell ausrichten: Bei lagernder Standardware erwartet der Verbraucher regelmäßig eine zeitnahe Vertragsannahme, sodass kurze Fristen angezeigt sind.

Wer hingegen individuell konfigurierte Produkte anbietet, Bonitätsprüfungen durchführt oder auf komplexe Lieferketten – etwa im Dropshipping – angewiesen ist, kann längere Fristen sachlich begründen.

Formulieren Händler ihre Klauseln klar, erklären sie den Fristbeginn nachvollziehbar und vermeiden sie unnötig lange Bindungen des Kunden, bestehen nach aktueller Rechtslage weiterhin gute Gestaltungsspielräume. Eine feste Höchstgrenze lässt sich aus Rechtsprechung und Gesetz nicht ableiten; ausschlaggebend bleibt die transparente und interessengerechte Ausgestaltung im Einzelfall.

Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).

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Rechtlicher Hintergrund

Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme eines Angebots vorbehält. Welche Frist angemessen ist, ist nach Inhalt und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Verkehrsanschauung zu entscheiden.

Bei Alltagsgeschäften ist man in der Rechtsprechung bislang von einer maximalen Annahmefrist von 14 Tagen ausgegangen. Allerdings hatte sich nach unserer Kenntnis bislang noch kein Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Annahmefrist im Online-Handel angemessen ist. Insoweit war zumindest in zahlreichen AGB von Online-Händlern bisher häufig von einer Annahmefrist von fünf Tagen die Rede.

Die Entscheidung des LG Hamburg

Wie der shopbetreiber-blog berichtet, hatte sich genau diese Annahmefrist auch ein Online-Händler in seinen AGB vorbehalten und wurde deswegen von einem Mitbewerber mit der Begründung auf Unterlassung in Anspruch genommen, eine Annahmefrist von fünf Tagen sei im Online-Handel unverhältnismäßig lang und verstoße daher gegen AGB-rechtliche Vorgaben.

Das LG Hamburg, welches im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über diese Frage zu entscheiden hatte, folgte der Auffassung des Anspruchstellers und untersagte dem Anspruchsgegner die Verwendung einer entsprechenden AGB-Klausel im Zusammenhang mit seinem Online-Shop. Das Gericht hielt in seiner Entscheidung eine Vertragsannahmefrist von zwei Tagen (!!) für angemessen. Demnach sei eine AGB-Klausel mit einer längeren Annahmefrist als zwei Tage im Online-Handel unwirksam und abmahnbar (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 315 O 422/12).

Leider hat das Gericht dabei nicht klargestellt, ob es sich bei der genannten Frist um Wochentage, Werktage oder Arbeitstage handelt. Das Gesetz regelt in § 193 BGB, dass Samstage, Sonn- und Feiertage bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen sind. Allerdings wird dies dem Verbraucher regelmäßig nicht bekannt sein. Auch ein bloßer Verweis auf die Regelung des § 193 BGB in den AGB dürfte dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen. Danach muss ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung feststellen können, wann die Bindung an sein Angebot endet. Das Bestimmtheitserfordernis bezieht sich auf den Beginn und die Dauer der Frist, außerdem aber auch auf etwaige Verlängerungstatbestände (Palandt, BGB, 2013, § 308 Rn. 5).

Unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung des LG Hamburg wirklich praxisnah ist und ob diese Rechtsauffassung auch von anderen Gerichten geteilt würde, sollten betroffene Online-Händler ihre AGB diesbezüglich überprüfen und ggf. anpassen. Denn nach wie vor gilt in Deutschland für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten mit Internetbezug der so genannte fliegende Gerichtsstand, wonach sich ein angreifender Mitbewerber den für ihn günstigsten Gerichtsstand aussuchen kann. Auf welches Gericht seine Wahl im Zusammenhang mit der oben dargestellten Problematik fallen würde, liegt auf der Hand.

eBay-Händler sind von der oben dargestellten Problematik übrigens nicht betroffen, da die Angebote bei eBay nach den derzeitigen Nutzungsbedingungen von eBay von Anfang an verbindlich sind und der Vertrag bereits durch Absendung der Bestellung des Kunden zustande kommt. Von daher kann sich der Händler bei eBay begriffsnotwendig gar keine Annahmefrist ausbedingen.

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