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von RA Mark Münch, LL.M.

Projektrecht: OLG München zur rechtlichen Relevanz von Kulanzversprechen

News vom 17.05.2011, 17:11 Uhr | Keine Kommentare

Das Oberlandesgericht in München (Urteil vom 01.03.2011, 9 U 3782/10) hatte sich mit einem nicht eingelösten Kulanzversprechen zu beschäftigen. Diese Entscheidung ist deshalb erwähnenswert, weil einerseits zum Thema Kulanz bisher nur eine sehr überschaubare Zahl von Gerichtsentscheidungen vorliegt und andererseits die praktische Bedeutung von Kulanzversprechen extrem hoch ist. Werden doch eine erhebliche Zahl von Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt und die Reichweite von Verträgen durch kulantes Entgegenkommen gelöst.

Über ein solch kulantes Entgegenkommen hatte sich die Klägerin in diesem Fall des OLG München auch gefreut. Ging es um wohl fehlerhaft ausgeführte Malerarbeiten. Die Beklagte hatte „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und „ohne Anerkennung der Mangelhaftigkeit“ zugesagt, die Malerarbeiten nachzubessern.  Leider hat die Beklagte jedoch nicht alle „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zugesagten Leistungen erbracht. Die Klägerin hat daher die fehlenden Arbeiten selbst durchführen lassen und von der Beklagten ihre Kosten ersetzt verlangt.

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„Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“

Die Beklagte sah sich aufgrund der Formel „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ anscheinend nicht zur Leistung verpflichtet.  Und war mit dieser Ansicht immerhin in der ersten Instanz durchgedrungen. Das Oberlandesgericht erteilte dem eine Absage. Auch Zusagen aus Kulanz seien rechtserheblich, „ wenn der Begünstige sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Wert auf dem Spiel stehen“.  Ein (schuld-)rechtlich unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis liege bei einer Kulanz grundsätzlich nicht vor. Der Adressat verlasse sich grundsätzlich auf die Ernsthaftigkeit des Kulanzangebotes. Auch das „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegebene Kulanzangebot ist somit für den Teil, der angeboten wurde, rechtsverbindlich. Lässt sich der andere darauf ein, kann er den Inhalt der Kulanz sogar einklagen. Bei einem „Gentlemen’s Agreement“ soll übrigens etwas anderes gelten.

Welche Vorteile bleiben?

Die Formel „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ führt dazu, dass das Kulanzangebot nicht als Anerkenntnis im Sinne des §212 BGB gewertet wird. Die laufende – oft kurze - Verjährungsfrist läuft also weiter und beginnt durch das Kulanzangebot nicht von vorn. (Siehe dazu auch den Beitrag der IT Recht Kanzlei „Kettengewährleistung und Nutzungsentschädigung - Offene Fragen rund um den Nacherfüllungsanspruch des Käufers “) Auch werden durch die Formulierung keine weiteren Ansprüche wie Schadensersatzansprüche anerkannt. Die Kulanz grenzt damit meist die streitige Frage ein und lässt andere (Folge-) Fragen außen vor.
Der Besteller muss sich sogar mit einem Nachbesserungsangebot nur auf Kulanzbasis zufrieden geben. Bietet ihm der Unternehmer eine Nachbesserung auf Kulanzbasis an und bringt damit klar zum Ausdruck, dass er die Forderung des Kunden nicht anerkennt, muss der Besteller das hinnehmen. Er kann von dem Vertrag in diesem Stadium nicht zurück treten und hat kein Druckmittel gegen den Unternehmer in der Hand. (Beschluss des OLG Koblenz vom 16.07.2009 – 5 U 605/09)

Praxistip:

  • Ein Angebot auf Kulanzbasis ist nicht so unverbindlich wie es scheint.
  • Ziehen sich die Verhandlungen über die Mängelfeststellung oder die Mängelbeseitigung selbst lange hin, sollten die Verjährungsfristen im Blick gehalten werden. (siehe §203 BGB)
  • Bei der Annahme eines Kulanzversprechens sollte der entstandene Schaden nicht aus den Augen verloren und eventuell zusätzlich zu der Mängelbeseitigung zum Gegenstand der Kulanzvereinbarung gemacht werden.  Eine spätere Einigung über Schadensersatzansprüche kann aufwändig sein. Bis hin zu einem Gerichtsverfahren, welches beide Parteien durch den Abschluss der Kulanzvereinbarung gerade vermeiden wollten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© gwt52hkxd8z - Fotolia.com
Mark Münch Autor:
Mark Münch, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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