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Besondere Verkaufsbestimmungen

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OLG Hamm: Werbung mit „bis-Preisen“ im Goldankauf nicht wettbewerbswidrig

„Bis-Preise“ werden gerade im Ankauf bestimmter Waren oder Dienstleistung häufig genutzt, um auf eine qualifizierte Vergütung für ein bestimmtes Produkt hinzuweisen und so dem potenziellen Kunden einen besonders hohen Einkaufspreis zu suggerieren. In seiner Entscheidung vom 16.04.2013 stellte das OLG Hamm fest, dass die Werbung mit einem „bis“-Preis pro Gramm Gold keine irreführende und damit wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des UWG darstellt.

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Kostenlose Schätzung durch Goldankäufer: Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten?

Ein Goldankäufer, der mit einer kostenlosen Schätzung der angebotenen Schmuckstücke wirbt, handelt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle nicht unlauter: Die Schätzung sei eine freiwillige Sonderleistung des Händlers, die sich nicht auf die eigentliche Leistung beziehe. Dennoch sollte bei dieser Art der Werbung mit Bedacht vorgegangen werden (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 31.01.2013, Az. 13 U 128/12).

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Goldankauf: Anforderungen an ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Ankäufern

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle bestehen für den Goldankauf besondere Regeln hinsichtlich der Wettbewerbereigenschaft zwischen zwei Ankäufern: Nach Ansicht des Gerichts ist nicht anzunehmen, dass beim Goldankauf via Postweg nennenswerte Umsätze generiert werden; die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Fernankäufern bedarf daher einer besonderen Beweisführung (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 02.08.2012, Az. 13 U 4/12).

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Goldankauf: Keine wettbewerbsrechtlich relevante Konkurrenz zwischen ortsgebundenem und online-Ankäufer

Zwei Goldankäufer werden nicht schon dann zu Mitbewerbern im Sinne des Wettbewerbsrechts, wenn einer der beiden auch auf dem Postweg Gold ankauft. Vielmehr müssen beide Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sein, ansonsten fehlt der direkte Wettbewerb zwischen beiden Parteien und somit auch die Klagebefugnis nach wettbewerbsrechtlichen Normen (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 08.03.2012, Az. 13 U 174/11).

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Aufgepasst: Beim Verkauf von nickelhaltigem Schmuck

Nickel ist in vielen Schmuckgegenständen wie Ringen, Ketten oder Piercings enthalten und dient vor allem der Härtung und Korrosionshemmung. Leider reagieren viele Menschen jedoch allergisch auf Nickel, weshalb für nickelhaltige Bedarfsgegenstände ein Verkaufsverbot besteht.

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