Abmahngründe
„Blitzversand“ im Online-Handel - wann ist diese Werbung zulässig?
Die Werbung mit einem "Blitzversand" soll rapide Logistik anpreisen, kann aber schnell zur Abmahnfalle werden. Wir zeigen, welche Voraussetzungen für die Zulässigkeit gelten.
4 mineBay: Abgemahnt wegen falscher DHL-Versandversprechen
In einer aktuellen Abmahnung wird beanstandet, dass in Produktangeboten auf eBay irreführende Versandinformationen verwendet wurden.
4 min 1OLG Hamm: Lieferzeitangabe „in der Regel“ nicht irreführend
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Online-Shops mit einer Lieferzeit von „i. d. R. 48 Stunden“ nicht irreführend ist.
7 minBei Lieferzeiten: Ist "Bald verfügbar" jetzt unzulässig?
Ein Abmahnklassiker traf Media Markt: Der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar...“ im Onlineshop genügt laut OLG München nicht den gesetzlichen Informationspflichten zur Lieferzeit, weil der Liefertermin nicht klar ersichtlich ist.
3 min 1OLG München: Die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ ist hinreichend bestimmt ?!
Das OLG München hat entschieden, dass die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ einen hinreichend konkreten Liefertermin ausweise.
7 min 2Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ ist zu unbestimmt
Ein aktuelles Urteil des OLG Bremen dürfte bei Unternehmern, die ihre Ware über die Plattformen Amazon und eBay absetzen für reichlich Unbehagen sorgen: Das OLG stellte fest, dass die Angabe einer bloß voraussichtlichen Versanddauer zu unbestimmt sei.
5 min 3Abmahnbar: „Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen"
Lieferzeiten im Online-Shop müssen klar und verlässlich sein. Wer nur „in der Regel innerhalb von 2 Werktagen“ schreibt, informiert Verbraucher nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht ausreichend präzise.
2 min 1Lieferfristen im Online-Versandhandel: Keine Angabe bedeutet unverzüglich versandfertig
OLG Hamm greift BGH-Entscheidung auf: Ein kommentarloses Internetangebot bedeutet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, also auf jeden Fall verfügbar ist.
3 min 1Abmahngefahr: Leistungszeitangaben wie "in der Regel" oder "ca." müssen vermieden werden!
Die Verunsicherung, wie im Internet rechtssicher Ware angeboten werden kann, wächst weiter. Hierzu trägt auch die neuste Entscheidung des Kammergerichts Berlin bei. Demnach sei es gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig, bei Angaben über den Zeitpunkt der Übergabe der gekauften Ware an das Transportunternehmen die Wendung *„in der Regel“* zu gebrauchen.
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