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Marken- und Domainrecht

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Nutzt ja nichts: Fakten zur Markennutzung

Mit der Eintragung einer Marke ist es nicht getan – sie muss auch rechtserhaltend genutzt werden. Nach Ablauf der Benutzungsschonfrist droht sonst der Verlust der Markenrechte. Was Markeninhaber dabei beachten müssen, zeigen wir in diesem Beitrag.

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Markenüberwachung - das lohnt sich!

Eine professionelle Markenüberwachung gewährleistet, dass die Anmeldung identischer oder ähnlicher Zeichen von Dritten erkannt wird. Wir zeigen auf, wie und warum eine Marke durch permanente Überwachung geschützt werden sollte.

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EuGH: Ist doch Essig - Balsamico kann überall herkommen

Lang lebe der Balsamico-Essig. Es ging hier um den Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ . Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie „aceto“ und „balsamico“ - so der EuGH (C-432/189) in einem aktuellen Urteil.

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Böses Foul: EuG zur Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke "NEYMAR"

Der Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung ist oft das einzige Mittel, das jemandem zur Verfügung steht, der vergessen hat, sein Zeichen markenrechtlich schützen zu lassen, und wenn Dritte dies ausgenutzt haben. Die Marke müsste dann wegen Nichtigkeit gelöscht werden. So geschehen in einem Markenstreit mit dem bekannten Fußballspieler Neymar.

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Bundespatentgericht zur „Hinterhaltsmarke“: Benutzungswille einer angemeldeten Marke wird vermutet

Das Bundespatentgericht bekräftigt, dass denjenigen, der eine Marke für verschiedene Klassen eintragen lassen möchte, keine Beweispflicht hinsichtlich seiner Absicht triffte, die Marke in allen Bereichen auch tatsächlich nutzen zu wollen (Beschluss vom 24.04.2012 – 33 W (pat) 122/09). Vielmehr werde ein genereller Benutzungswille vermutet, der jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt widerlegt werden könne. Ein Benutzungswille sei selbst dann noch nicht widerlegt, wenn der Eintragende nicht über einen entsprechenden Gewerbebetrieb verfüge.

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FAQ - Das große 1x1 zum Markenrecht

Schöne neue Markenwelt - die Bedeutung von Marken im wirtschaftlichen Verkehr nimmt stetig zu. Das zeigen nicht zuletzt auch die hohen Marken-Anmeldezahlen bei den Markenämtern (DPMA aktuell: 75358 Marken in 2018). Zeit, um sich mit den gängigsten Fragen rund um das Markenrecht zu beschäftigen.

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And the Party goes on – Kein Markenrechtsverstoß bei rein beschreibendem Gebrauch des Begriffs „Dildoparty“

Die Verwendung der Bezeichnung „Dildoparty“ auf einer Internetseite stellt nicht automatisch eine Verletzung der Marke „Dildoparty“ dar. Das LG Hamburg entschied, dass es bei der Frage nach der Zulässigkeit der Nutzung darauf ankommt, wie der Begriff im konkreten Fall eingesetzt wird. Rechtswidrig sei nur ein kennzeichenmäßiger Gebrauch. Ein solcher liege dann nicht vor, wenn der durchschnittliche Internet-User den Werbeterminus ausschließlich als Beschreibung einer Verkaufsveranstaltung verstehe, auf der Dildos präsentiert werden – und nicht als Hinweis auf die Markeninhaberin als Anbieterin der Dienstleistung.

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