Anfechtung: Was tun bei fehlerhaften Preisen und anderen Pannen im Webshop?
Ein Preisfehler im Shop reicht oft aus, damit vermeintliche Schnäppchen viral gehen und Bestellungen explodieren. Entscheidend ist dann schnelles, rechtlich sauberes Handeln.
Inhaltsverzeichnis
- Verhinderung unfreiwilliger Schnäppchen
- Was tun bei fehlerhaften Preisen im Internet?
- 1. Kaufverträge rechtzeitig anfechten
- 2. Den Anfechtungsgrund nachweisen können
- 3. Der Anfechtende muss Schadensersatz zahlen
- Geschehene Fehler einfach wieder korrigieren
- 1. Beispiele, bei denen eine Anfechtung eher möglich ist (typische Eingabe-/Erklärungsfehler)
- 2. Beispiele, bei denen eine Anfechtung eher nicht möglich ist
- Richtig und schnell reagieren – konkrete Handlungstipps
- 1. Stopp weiterer Verkäufe aufgrund falscher Preisauszeichnungen
- 2. Schnelle Kommunikation mit den Kunden
- 3. Vorsorgliche Anfechtung der ggf. schon geschlossenen Verträge
- Mustertexte
- Umfangreiche Rechtsprechung zu den Anfechtungsmöglichkeiten im E-Commerce
- 1. Zulässige Anfechtungsgründe
- 2. Keine zulässigen Anfechtungsgründe
- 3. Anfechtungserklärung
- 4. Anfechtungsfrist
- 5. Kein wirksamer Kaufvertrag bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Kunden
- 6. Praxisfazit für Händler: Wann Preisfehler anfechtbar sind und worauf es wirklich ankommt
- a. Preisfehler = häufig anfechtbar, aber nicht automatisch
- b. Praxis-Check vor der Anfechtung: Entsteht der Vertrag überhaupt schon?
- c. Nicht anfechtbar sind „Reue“ – und viele typische Missverständnisse.
- d. Die Anfechtung sollte klar mitgeteilt werden – das Wort „Anfechtung“ ist dabei nicht zwingend.
- e. Tempo ist entscheidend: „unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern
- f. Beweis & Dokumentation: Ohne „Spuren“ wird es schnell dünn.
- Fazit
Verhinderung unfreiwilliger Schnäppchen
Es passiert immer wieder – und es gibt nicht nur schlechte Publicity, sondern auch juristische Scharmützel: Durch einen Software-Fehler werden für eine gewisse Zeit Waren im Webshop oder bei eBay vermeintlich zu besonders günstigen Preisen angeboten. Dabei ist alles nur ein Versehen.
Aufgrund der steigenden Komplexität der Technik, insbesondere der Shop-Software und ihrer Schnittstellen, können derlei Fehler auftreten. Den Webshop-Betreiber trifft dabei häufig kein Verschulden; dennoch droht ein großer finanzieller Schaden.
Online-Händler sollten daher dafür sorgen, dass eine solche Panne nicht zum finanziellen Ruin und damit vielleicht sogar zum Aus des Webshops führt.
Was tun bei fehlerhaften Preisen im Internet?
1. Kaufverträge rechtzeitig anfechten
Werden Preise in einem Webshop falsch angezeigt – entweder weil sie von einem Mitarbeiter falsch eingegeben wurden oder weil eine Softwarepanne dazu führt, dass richtig eingegebene Preise falsch dargestellt werden – kann der Online-Händler die unter diesen Bedingungen abgeschlossenen Kaufverträge anfechten.
Der Händler muss die betroffenen Verträge nicht erfüllen, also keine Lieferungen vornehmen.
Wichtig dabei ist, dass der Händler zügig reagiert. Denn § 121 Abs. 1 BGB sieht vor, dass die Anfechtung unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden muss, damit sich der Händler vom Vertrag lösen kann.
„Unverzüglich“ bedeutet dabei nicht „sofort in derselben Minute“, aber es bedeutet, dass nur eine kurze Prüfungs- und Reaktionszeit zulässig ist – längeres Zuwarten kann die Anfechtung scheitern lassen.
Eine besondere Form ist für die Anfechtungserklärung nicht vorgesehen; sie kann daher auch per E-Mail erklärt werden. Aus Beweisgründen sollte sie jedoch immer in Textform dokumentiert werden (E-Mail/Ticketsystem) und den konkreten Anfechtungsgrund klar und nachvollziehbar benennen.
2. Den Anfechtungsgrund nachweisen können
Zu beachten ist, dass der Anfechtende das Vorliegen des Anfechtungsgrundes im Zweifelsfalle beweisen muss. Denn das Anfechtungsrecht besteht nur dann, wenn der Erklärende sich bei Abgabe seiner Willenserklärung tatsächlich geirrt hat.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erklärende sich bei der Eingabe von Daten (wie etwa Produktpreisen) vertippt hat (sog. Erklärungsirrtum) oder wenn durch einen technischen Übermittlungs- bzw. Softwarefehler ein falscher Preis „ausgespielt“ wurde, obwohl intern ein anderer Preis hinterlegt war. Auch dies kann einen Erklärungsirrtum begründen.
Das Anfechtungsrecht besteht hingegen nicht, wenn den Händler bloß reut, dass er das Produkt so günstig angeboten hat. Die Anfechtung ist kein „Rettungsanker“ für schlechte Kalkulation, sondern nur für echte Irrtümer.
Zur Einordnung: Ein Irrtum über Eigenschaften der Ware (sog. Eigenschaftsirrtum) kann zwar ebenfalls eine Rolle spielen – bei klassischen Preisfehlern im Onlinehandel ist aber regelmäßig der Erklärungsirrtum (Preis/Übermittlung) der entscheidende Anknüpfungspunkt.
3. Der Anfechtende muss Schadensersatz zahlen
Schließlich muss derjenige, der einen Kaufvertrag wegen eines von ihm verursachten Irrtums angefochten hat, dem anderen Vertragspartner nach § 122 Absatz 1 BGB Schadensersatz leisten. Es geht hierbei um den Vertrauensschaden (negatives Interesse): Der Kunde ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte.
Allerdings dürfte es bei falschen Preisangaben im Internet häufig keinen oder nur geringen Schaden geben, zumal der Käufer nachweisen muss, dass es überhaupt einen Schaden gibt und wie hoch er tatsächlich ist.
Aber, je nach Einzelfall können z. B. nachweisbare Mehrkosten durch einen Ersatzkauf („Deckungskauf“) oder sonstige Dispositionen im Vertrauen auf den Vertrag relevant werden. Gleichzeitig ist der Ersatz nach § 122 BGB der Höhe nach begrenzt (der Geschädigte soll nicht besser stehen als bei Vertragserfüllung).
Geschehene Fehler einfach wieder korrigieren
Fehler passieren, irren ist schließlich menschlich. Ein Klick zu viel im Backend, eine falsche Dezimalstelle, ein fehlerhaftes Mapping aus der Warenwirtschaft oder ein missverständlicher Produkttext: Schon ist ein Angebot online, das so nie gewollt war.
Sowohl auf Händler- bzw. Verkäufer- als auch auf Käuferseite können Missgeschicke geschehen, die die Wirksamkeit des jeweiligen Kaufvertrags berühren. Insbesondere Webshop-Betreiber dürften sich daher fragen, bei welchen eigenen Fehlern sie vom Kaufvertrag wieder Abstand nehmen dürfen und in welchen Fällen sich die Kunden tatsächlich vom Vertrag lossagen dürfen.
Damit sich das in der Praxis sauber einordnen lässt, hilft eine einfache Unterscheidung:
Nicht jeder „Fehler“ ist automatisch ein rechtlich relevanter Irrtum – manche sind es aber. Entscheidend ist, ob sich der Irrtum in einer rechtserheblichen Erklärung niederschlagen hat, also etwa im Preis, in der Menge, in der Variante oder in einer ausdrücklich zugesagten Eigenschaft. Geht es dagegen nur um „Reue“, eine misslungene Kalkulation oder ein nachträgliches Umdenken, trägt eine Anfechtung in der Regel nicht.
Zur Veranschaulichung bieten sich Beispiele aus zwei Kategorien an: Fälle, in denen eine Anfechtung typischerweise in Betracht kommt, und Fälle, in denen sie regelmäßig ausscheidet:
1. Beispiele, bei denen eine Anfechtung eher möglich ist (typische Eingabe-/Erklärungsfehler)
Zahlendreher / Null vergessen (klassischer Tippfehler)
Der Verkäufer will 1.299,00 € eingeben, tippt aber 129,90 € oder aus 1.299,00 € wird 129,00 €. Typisch anfechtbar, weil sich der Fehler direkt in der abgegebenen Erklärung (Preis) zeigt.
Dezimalstelle verrutscht
Statt 49,90 € steht 4,99 € im Shop – weil die Dezimalstelle falsch gesetzt wurde.
Ebenfalls ein typischer Erklärungsirrtum, denn erklärt wurde eine Zahl, die so nicht gewollt war.
Falsche Variante / falscher Artikel durch Fehlklick zugeordnet
Im Backend wird versehentlich der Preis der „Ersatzhülle“ dem Artikel „Smartphone“ zugeordnet (Variante falsch verknüpft).
Oft anfechtbar, weil Preis/Zuordnung erkennbar auf einem Bedienfehler beruht.
Übermittlungs- oder Schnittstellenfehler (Wawi/ERP → Shop)
In der Warenwirtschaft steht 999,00 €, im Shop erscheinen 99,90 € wegen Mapping-/Import-/Währungsfehler.
Kann anfechtbar sein, besonders wenn sich technisch belegen lässt, dass der Preis falsch übermittelt wurde.
Falsche Stückzahl / Mengeneinheit erklärt
Statt „1 Packung“ wird wegen einer falschen Grundeinstellung „10 Packungen“ angeboten oder bestätigt.
Häufig anfechtbar, weil der Verkäufer nicht diese Menge erklären wollte.
Je besser der Fehler belegbar ist (Änderungshistorie, Logs, Screenshots, Zeitstempel, Ticket/Incident), desto belastbarer ist die Anfechtung – und desto wichtiger ist eine sofortige technische und kommunikative Reaktion.
2. Beispiele, bei denen eine Anfechtung eher nicht möglich ist
Schlechte Kalkulation („zu günstig angeboten“)
Der Verkäufer hat falsch gerechnet oder Kosten übersehen und merkt erst danach: „Zu billig, lohnt sich nicht.“
Regelmäßig nicht anfechtbar, wenn der Preis bewusst eingestellt wurde – auch wenn das wirtschaftlich unklug war.
Nachträgliche Reue / Sinneswandel
„Ich will doch nicht liefern“, „ich habe es mir anders überlegt“, „ich brauche den Artikel selbst.“
Kein anfechtbarer Irrtum, sondern schlichtes Umdenken.
Interner Fehler ohne Auswirkung nach außen
Intern wird ein falscher Preis notiert, im Shop stand aber der richtige Preis – später will man „wegen Irrtums“ raus.
Kein Anfechtungsgrund, weil sich der Fehler nicht in der Erklärung niederschlagen hat.
Fehler erkannt, aber trotzdem weiterlaufen lassen
Der Verkäufer merkt falsche Preisausspielungen, lässt Bestellungen aber weiter durchlaufen und reagiert erst später.
Sehr riskant: Die Position wird deutlich schlechter (u. a. wegen Unverzüglichkeit); je nach Fall kann das auch als treuwidrig/rechtsmissbräuchlich wirken.
Preis stimmt nicht, weil ich jetzt teurer einkaufe“
Einkaufspreise steigen nach Vertragsschluss oder die Ware ist plötzlich schwerer zu beschaffen – deshalb soll „angefochten“ werden.
Kein Irrtum über die eigene Erklärung, sondern ein nachträgliches Beschaffungs-/Kostenproblem.
Richtig und schnell reagieren – konkrete Handlungstipps
Am wichtigsten ist es, Pannen – wie beispielsweise falsche Preisangaben – möglichst frühzeitig zu erkennen, um darauf schnell und richtig reagieren zu können.
Hierzu folgende Handlungstipps:
1. Stopp weiterer Verkäufe aufgrund falscher Preisauszeichnungen
Zunächst sollte sichergestellt werden, dass es ab sofort zu keinen weiteren Bestellungen aufgrund der falschen Preisangaben oder sonstigen Pannen kommt. Dazu müssen alle betroffenen Verkäufe unmittelbar gestoppt werden.
Ergänzend:
- Marketplace-Feeds pausieren (eBay/Google/Meta/Affiliate), Repricing-Tools stoppen
- Caching/CDN prüfen und leeren (sonst „lebt“ der falsche Preis weiter)
- Import-Jobs / Cronjobs deaktivieren, damit sich der Fehler nicht „wieder einschleicht“
- Zeitfenster und betroffene Artikel/Varianten eindeutig abgrenzen (SKU-Liste)
2. Schnelle Kommunikation mit den Kunden
Darüber hinaus müssen die Kunden, die aufgrund der Panne (teilweise deutlich) zu günstige Waren im Webshop bestellt haben, möglichst kundenfreundlich und serviceorientiert, dennoch hinreichend deutlich darauf hingewiesen werden, dass zwischen ihnen und dem Webshop möglicherweise noch gar kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Dies hängt davon ab, auf welche Weise in dem betroffenen Webshop Verträge geschlossen werden.
a. Vertragsschluss durch Bestätigungsmail
Allein in der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht des Unternehmers zur sofortigen Eingangsbestätigung bei elektronischen Bestellungen ist in der Regel noch keine Bestellannahme des Unternehmers zu sehen, es sei denn es geht deutlich daraus hervor, dass die Bestellung tatsächlich vom Verkäufer angenommen worden ist.
Letzteres ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn Begriffe wie „Auftragsbestätigung“ oder „Bestellannahme“ verwendet worden sind.
Entdeckt der Verkäufer die Panne somit noch bevor über das Shop-System eine (ggf. automatische) Annahmeerklärung versendet worden ist, genügt es den Kunden darauf hinzuweisen, dass noch keine Annahme erklärt wurde und daher (noch) kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
b. Vertragsschluss durch Versand der Ware
Einige Webshops gestalten den Vertragsschluss so, dass die Bestellung des Kunden erst mit dem Versand der Ware angenommen wird. Somit genügt es in diesen Fällen bei anfechtungsberechtigenden Pannen ebenfalls, wenn der Verkäufer den betroffenen Kunden mit Verweis auf die Panne mitteilt, dass bis zum Versand keine Annahme erfolgt ist und die Kunden daher (noch) keinen Lieferanspruch haben.
c. Vertragsschluss durch Bezahlung des Kunden:
Kommt der Vertrag zwischen Webshop und Kunden dadurch zustande, dass der Kunde unmittelbar im Anschluss an seine Bestellung bereits den Kaufpreis – etwa per PayPal oder Kreditkarte – bezahlt, so kann der Verkäufer nicht mehr vor Vertragsschluss eingreifen.
In diesen Fällen kann der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung der Ware nur noch dadurch verhindern, dass er den Kaufvertrag wirksam anficht.
d.Vertragsschluss bei eBay
Vollkommen anders wiederum bei eBay-Geschäften – unabhängig davon, ob es um eBay-Versteigerungen, Sofort-Verkäufe oder eBay-Shops geht. Denn nach den eBay-AGB kommt ein Vertrag regelmäßig unmittelbar zum Auktionsende oder durch Klicken auf die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ zustande, so dass ein Verkäufer bei einer Panne nicht mehr rechtzeitig eingreifen kann, wenn die Auktion bereits beendet oder die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ schon angeklickt wurde.
Ist dies hingegen noch nicht geschehen, hat der BGH eBay-Verkäufern mit seiner Rechtsprechung einen rechtlichen Korridor eröffnet: Ein vorzeitiges Beenden/Zürückziehen eines Angebots ist nach der BGH-Rechtsprechung nicht „beliebig“, sondern nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Grundes (insbesondere eines Anfechtungsgrundes) zulässig.
Mit anderen Worten: Liegt nachweislich ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum (z. B. Preis-/Systemfehler) vor, kann der Anbieter nach den Umständen des Einzelfalls berechtigt sein, das Angebot vor Ablauf zu beenden. Fehlt ein solcher Grund, drohen dagegen Ansprüche des (bislang) Höchstbietenden.
3. Vorsorgliche Anfechtung der ggf. schon geschlossenen Verträge
Unabhängig davon: Um etwaigen Rechtsstreitigkeiten mit uneinsichtigen und wenig verständnisvollen Kunden bereits im Vorfeld Wind aus den Segeln zu nehmen, sollten Verträge, die aus rechtlicher Sicht möglicherweise doch schon geschlossen worden sind, dringend vorsorglich angefochten werden.
Händler können häufig in der gebotenen Eile nicht vollständig umreißen, ob sie in diesen Fällen juristisch gesehen bereits Kaufverträge mit ihren Kunden abgeschlossen haben oder nicht.
Daher sollten sie den sichersten Weg wählen und zweigleisig vorgehen:
- Primär: Mitteilung, dass (noch) kein Vertrag zustande gekommen ist, weil keine Annahme erklärt wurde (wenn das nach dem Shop-Prozess zutrifft).
- Hilfsweise: Vorsorgliche Anfechtung für den Fall, dass ein Gericht doch von einem Vertragsschluss ausgeht.
Ergänzend empfiehlt es sich in der Praxis, die Panne intern zu dokumentieren (z. B. Screenshots der fehlerhaften Anzeige, Logfiles, Preisimporte, Zeitfenster der Störung). Das erleichtert später den Nachweis des Anfechtungsgrundes erheblich.
Mustertexte
Wir stellen hier unseren Mandanten zum Thema "Anfechtung" eine kurze Handlungsanleitung + diverse Musterschreiben zum professionellen Umfang mit dem Anfechtungsrecht zur Verfügung.
Um folgende Mustertexte geht es dabei:
- Mustertext für ein Kundenschreiben bei vor Vertragsabschluss entdeckten Fehlern
- Mustertext für ein Kundenschreiben bei nach Vertragsabschluss entdeckten Fehlern
- Mustertext für ein Kundenschreiben bei Abbruch von eBay-Verkäufen
Umfangreiche Rechtsprechung zu den Anfechtungsmöglichkeiten im E-Commerce
1. Zulässige Anfechtungsgründe
a. Irrtümliche Eingaben von Preisen ins Shop-System
- Eine Anfechtung zugelassen hat das OLG Stuttgart (Beschluss vom 12.7.2006, Az. 12 U 91/06), weil in dem zugrunde liegenden Fall die Preisangabe von 54 Euro im Internet für ein vollkommen unstreitig deutlich wertvolleres Auto so offensichtlich auf einen Irrtum zurückzuführen sei, dass ein Anfechtungsgrund ohne weiteres anzunehmen sei.
- Das OLG Oldenburg (Urteil vom 27.9.2006, Az. 4 U 25/06) sah einen zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Absatz 1 BGB als gegeben an, wenn ein eBay-Verkäufer laut eigener Aussage ein Auto, das er parallel auf einer – über die Artikelbeschreibung von eBay verlinkten – anderen Webseite zu einem Verkaufspreis von 15.000 Euro angeboten hat, aus Versehen zu einem Startpreis von 1.000 Euro statt 10.000 Euro für eine Auktion bei eBay einstellt.
- Dasselbe gilt laut LG Konstanz (Urteil vom 02.09.2003, Az. 4 O 134/03), wenn der Online-Händler irrtümlich meint, dass das Komma bei der Eingabe des Preises durch einen Punkt und nicht durch ein Komma eingetippt werden müsse, dadurch aber der Preis tatsächlich falsch in das Shop-System eingegeben wird. Ganz generell sind Online-Händler anfechtungsberechtigt, wenn sie sich bei Eingabe der Warenpreise in das Shop-System vertippen (Urteil des AG Lahr vom 21.12.2004, Az. 5 C 245/04). Allerdings muss der Betroffene nachweisen, dass der Fehler tatsächlich während der Erklärungshandlung – also während der für den Verkauf relevanten Willenserklärung – geschehen ist (Urteil des AG Bremen vom 05.12.2012, Az. 23 C 0317/12), und nicht etwa danach oder davor.
- In eine ähnliche Richtung geht u. a. das AG Bremen (Urteil vom 25.05.2007, Az. 9 C 142/07), das im Falle des Sofort-Kaufens eines werthaltigen Artikels bei eBay zum Preis von 1,00 Euro typischerweise von einem Erklärungsirrtum des Verkäufers i. S. d. § 119 Absatz 1 BGB ausgeht, da nicht davon auszugehen sei, dass der Verkäufer den Gegenstand praktisch herschenken will, sondern wohl vielmehr eine Auktion zum Startpreis von 1,00 Euro beginnen wollte, zumal ansonsten die eBay-Kosten höher ausfallen würden als der dadurch erzielte Kaufpreis, so dass der Verkäufer am Ende sogar Verlust machen würde (in diese Richtung auch das AG Kassel, Urteil vom 23.04.2009, Az. 421 C 746/09).
b. Falsche Preisangaben aufgrund von Softwarefehlern
- Möglich ist eine Anfechtung nach §§ 119 Absatz 1, 120 BGB zudem dann, wenn bei der automatisch generierten elektronischen Auftragsbestätigung per E-Mail aufgrund eines Fehlers eines (externen) Dienstleisters das Komma bei der Preisangabe um zwei Stellen zum Nachteil des Händlers verrutscht (Urteil des OLG Hamm vom 12.01.2004, Az. 13 U 165/03).
- Dasselbe gilt, wenn der Kaufpreis, zu dem der Online-Kunde bestellt, infolge einer Formeländerung in der Software des Software-Providers niedriger dargestellt wurde, als er tatsächlich war (Urteil des OLG Frankfurt vom 20.11.2002, Az. 9 U 94/02).
- In dieselbe Richtung das LG Düsseldorf (Urteil vom 23.02.2007, Az. 22 S 307/06), das bei falschen Preisangaben, die auf einem Systemfehler in der Software beruhen, eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 Absatz 1 BGB für möglich hält; handelt es sich hingegen um einen sog. offensichtlichen Kalkulationsirrtum, konnte der Online-Kunde also ohne weiteres erkennen, dass es sich um einen fälschlich zu niedrigen Preis handelt, so könne sich der Kunde wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erst gar nicht auf den Vertrag berufen; er kann also bereits deshalb keine Lieferung der Ware verlangen.
- Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.05.2016, Az. I-16 U 72/15) arbeitete u. a. heraus, dass (i) automatisierte E-Mails je nach Auslegung bereits eine Annahme sein können, (ii) für die Anfechtung bei Fehlpreisen konkreter Vortrag erforderlich ist, ob Eingabe-/Weiterleitungsfehler (Erklärungsirrtum) oder „bloße Kalkulation“ vorliegt, und (iii) § 242 BGB in Extremfällen greifen kann, wenn der Kunde den Fehler positiv erkennt und die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar wäre; zugleich: bloßes Erkennen allein genügt nicht zwingend.
c. Widersprüchliche Preisangaben im Webshop
Einen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum nach § 119 Absatz 1 BGB nahm das LG Stuttgart (Urteil vom 21.12.2007, Az. O 317/07) an, wenn ein Anbieter bei eBay dem Kunden objektiv zwei unterschiedlich hohe Preise für die Ware nennt, nachdem mittels der Sofort-Kaufen-Funktion wegen Nichterreichens des vom Verkäufer angegebenen Mindestpreises kein Kaufvertrag zustande gekommen war. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Anbieter nicht wusste, dass dem Kunden aufgrund des eBay-Systems die Ware dann zum Sofort-Kaufen zu dessen (möglicherweise sehr geringen) Gebot angeboten wird; wegen des dann im Raum stehenden offenen Einigungsmangels, also der fehlenden vertraglichen Einigung zwischen den beiden Kaufvertragsparteien, sei ggf. sogar überhaupt kein Kaufvertrag geschlossen worden.
d. Besonderheiten bei eBay
- Kein gesetzlicher Anfechtungsgrund, jedoch trotzdem ein Grund zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Versteigerung besteht nach Ansicht des LG Bonn (Urteil vom 5.6.2012, Az. 18 O 314/11), wenn die zu verkaufende Ware entweder nach Vertragsschluss beschädigt wird oder eine bereits vor Vertragsschluss bestehende Beschädigung dem Verkäufer erst nach Vertragsschluss auffällt. Insoweit seien die AGB von eBay, die bestimmen, unter welchen Umständen eine Angebotsrücknahme zulässig ist, nicht bloß als Verweis auf das gesetzliche Anfechtungsrecht zu verstehen; vielmehr würden sie diese für Verkäufe auf der eBay-Plattform erweitern.
- So sieht das auch das AG Bremen (Urteil vom 05.12.2012, Az. 23 C 0317/12), das den Abbruch eines Verkaufs bei eBay im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder anderweitigen Nichtverfügbarkeit der Ware ohne Verschulden des Verkäufers für berechtigt und damit zulässig hält.
- Diese Sichtweise bestätigt der BGH (Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10) für den Fall, dass die Ware gestohlen worden ist. Die AGB von eBay seien so zu verstehen, dass ein Verkäufer an sein Angebot nicht nur dann nicht mehr gebunden ist, wenn ein gesetzliches Anfechtungsrecht i. S. d. § 119 BGB vorliegt, sondern auch wenn andere Gründe gegeben seien, die von Gesetzes wegen eine Angebotsrücknahme rechtfertigen, etwa im Falle des Diebstahls.
- Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des BGH zu Irrtürmern bei eBay-Geschäften, die zur Anfechtung berechtigen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein eBay-Anbieter bereits dann nicht mehr an sein Angebot gebunden, wenn ein Anfechtungsgrund i. S. d § 119 BGB – also ein Erklärungs-, Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum – alleine schon vorliegt (Urteil vom 08.01.2014, Az. VIII ZR 63/13). Einer fristgemäßen Anfechtungserklärung bedarf es demnach bei Abbruch von eBay-Verkäufen nicht, so dass es keine Rolle spielt, wie und wann sich ein Anbieter, der sich beim Start einer eBay-Auktion geirrt hat, gegenüber dem Bietenden nach Abbruch des eBay-Verkaufs äußert. Dies gilt allerdings nur für solche eBay-Geschäfte, die auf Grundlage der gegenwärtigen AGB von eBay über die eBay-Plattform geschlossen werden.
e. Anfechtungsmöglichkeiten des Käufers
- Ein Anfechtungsgrund wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft i. S. d. § 119 Absatz 2 BGB besteht für den eBay-Käufer laut LG Hagen (Urteil vom 12.11.2007, Az. 4 O 264/07), wenn sich der Käufer über die Person des Verkäufers irrt, weil er fälschlich der Meinung ist, der Kontoinhaber sei der Anbieter der Ware, obwohl tatsächlich eine andere Person – etwa der Lebenspartner des Kontoinhabers – Verkäufer und auch Eigentümer der Kaufsache ist. Einem Käufer steht zudem ebenfalls dann ein Anfechtungsrecht zu, wenn in der Produktbeschreibung des Verkäufers bei eBay oder in einem sonstigen Webshop ein von der Realität abweichendes Foto von der Ware enthalten ist (Urteil des AG Dresden vom 29.04.2005, Az. 103 C 10078/04).
- Ebenfalls anfechtungsberechtigt wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 Absatz 1 BGB ist ein Käufer, der bei einer sog. Live-Auktion eines Auktionshauses aus Versehen auf einen Button klickt, durch den man automatisch und ohne weitere Bestätigung in einem Zwischenschritt ein um 10.000 Euro höheres Gebot – beispielsweise für ein Kunstwerk – abgibt; rechtlich zweifelhaft ist dabei jedoch, ob dies überhaupt schon ein wirksames Gebot darstellt (Beschluss des OLG Koblenz vom 24.6.2011, Az. 2 U 37/11).
- Schließlich besteht nach Ansicht des BGH (Urteil vom 15.2.2017, Az. VIII ZR 59/16) auch dann ein Anfechtungsrecht des Käufers wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 Absatz 1 BGB, wenn der Händler bei eBay im Rahmen der Sofort-Kaufen-Funktion zwei unterschiedliche Preise angegeben hat, indem er beispielsweise einen Sofort-Kaufen-Preis von EUR 100,- angibt und in der weiteren Artikelbeschreibung deutlich hervorgehoben ausführt, es gelte entgegen dieser ersten Angabe ein Sofort-Kaufen-Preis von EUR 2600,-, und der Käufer dies bei Abgabe seiner Vertragserklärung durch Klicken auf den Sofort-Kaufen-Button übersehen hat, also von einem Angebot in Höhe von EUR 100,- ausging.
2. Keine zulässigen Anfechtungsgründe
a. Mängel der Kaufsache
Kein hinreichender Anfechtungsgrund für einen Verkäufer liegt laut OLG Oldenburg (Urteil vom 28.07.2005, Az. 8 U 93/05) vor, wenn der Verkäufer eines Autos beim Starten des eBay-Verkaufs nicht gewusst hat, dass dessen Getriebe Öl verliert; dies sei keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Absatz 2 BGB, die zur Anfechtung berechtige. Zudem seien die gesetzlichen Mängelrechte vorrangig, so dass der Verkäufer diese nicht dadurch umgehen könne, dass er den entsprechenden Kaufvertrag einfach anfechte (so schon das LG Berlin, Urteil vom 20.07.2004, Az. 4 O 293/04 und auch später noch in seinem Urteil vom 15.05.2007, Az. 31 O 270/05).
b. Nicht jeder Fehler berechtigt zur Anfechtung
- Kein Anfechtungsgrund besteht ebenfalls dann, wenn bei eBay der Anbieter überhaupt keine genaue Vorstellung davon hat, was er durch das Starten einer Auktion zu einem Startpreis von 1,00 Euro bewirkt, also dass er dadurch eine eBay-Auktion mit Startpreis 1,00 Euro beginnt. Er kann sich anschließend nicht auf einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum berufen (Urteil des OLG Köln vom 8.12.2006, Az. 19 U 109/06).
- Dasselbe gilt laut LG Berlin (Urteil vom 16.04.2004, Az. 36 O 488/03), wenn der irrtumsbedingte Fehler dem Verkäufer lediglich bei der Vorbereitungshandlung für die später abzugebende Willenserklärung geschieht, beispielsweise bei der Erstellung einer Preisliste, die zu einem späteren Zeitpunkt zur Grundlage der Preisangaben in einem Webshop werden soll. Handelt es sich dabei hingegen um die letzte „menschliche Entscheidung“ bevor der Vertragsschluss automatisiert im Internet erfolgt, so sei dies nicht als Fehler in der Vorbereitungshandlung zu sehen, sondern als Fehler im Willensbildungsprozess selbst, der dann grundsätzlich zur Anfechtung berechtigt (Urteil des AG Lichtenberg vom 12.01.2007, Az. 14 C 218/06). Etwas anders dann später der BGH (Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 79/04), der zumindest in den Fällen, in denen ein Mitarbeiter des Verkäufers die Preise zunächst richtig ins Shop-System eingegeben hat, diese dann aber später durch einen Fehler in der Software falsch gegenüber dem Kunden angezeigt werden, ebenfalls keinen Fehler im Vorbereitungsstadium, sondern unmittelbar bei Abgabe der Willenserklärung des Verkäufers sieht, der zur Anfechtung berechtigt.
- Kein Anfechtungsrecht wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 Absatz 1 BGB hat zudem ein Urlauber, wenn er für den Urlaub ein „Premium Ferienhaus“ bzw. „VIP Ferienhaus“ bucht und sich anschließend wieder vom Vertrag lösen will, weil er sich tatsächlich etwas mehr darunter vorgestellt und dementsprechend davon versprochen hat (Urteil des LG Köln vom 16.08.2011, Az. 11 S 342/10).
c. Bekannte Fehler berechtigen nicht zur Anfechtung
Ebenfalls kein Anfechtungsrecht besteht, wenn ein Online-Händler bereits bei Abgabe der Annahmeerklärung bezüglich des Kaufvertrags weiß, dass das Auto-Replay-System des Webshops falsche (aus Sicht des Händlers: zu niedrige) Preise ausgibt und dem Kunden gegenüber bestätigt, er aber trotzdem nichts dagegen unternimmt, sondern das Shop-System weitere Kaufverträge schließen lässt (Urteil des AG Fürth vom 11.08.2009, Az. 360 C 2932/08).
d. (Keine) Besonderheiten bei eBay
- Auch bei eBay gibt es keine Anfechtungsgründe, die über die gesetzlichen Anfechtungsgründe hinausgehen; so kann bei einem eBay-Geschäft der Verkäufer den Verkauf nur dann wirksam stoppen, wenn ihm zugleich ein gesetzliches Anfechtungsrecht aus § 119 BGB, etwa wegen eines Erklärungs-, Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum zusteht (so der Beschluss des LG Gießen vom 25.07.2013, Az. 1 S 128/13). Anders hingegen der BGH, der auch bei den weiteren in den AGB von eBay angesprochenen und angedeuteten Gründen ein Recht zur berechtigten Angebotsrücknahme (nicht aber zur nachträglichen Anfechtung des Geschäfts) sieht (Urteil des BGH vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10 Rn. 23).
- Kein Anfechtungsgrund besteht zudem, wenn der Verkäufer beim Starten eines eBay-Geschäfts über den Wert des Kaufgegenstandes irrt (Urteil des AG Bad Kissingen vom 28.09.2006, Az. 1 C 122/06).
- Ebenso wenig berechtigen Probleme mit der Zahlungsmodalität „PayPal“ zum berechtigten Abbruch eines eBay-Geschäft (Urteil des AG Gummersbach vom 28.06.2010, Az. 10 C 25/10).
3. Anfechtungserklärung
Nach § 143 BGB muss die Anfechtung dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden, damit sie wirksam ist. Welche Hürden stellt die Rechtsprechung hierfür auf?
- Das OLG Oldenburg (Urteil vom 27.9.2009, Az. 4 U 25/06) hielt es für eine hinreichende Anfechtungserklärung, wenn ein eBay-Verkäufer gegenüber dem Käufer angibt, bei der Preisangabe sei ein Fehler geschehen und dieser liege nicht bei ihm, sondern bei eBay.
- Keine hinreichende Anfechtungserklärung liegt hingegen laut LG Berlin (Urteil vom 21.05.2012, Az. 52 S 140/11) vor, wenn der Verkäufer zwar gegenüber dem Kunden mitteilt, bei der Preisangabe im Webshop habe er einen Fehler gemacht, dann allerdings durch Nachverhandlung über den Preis gerade nicht deutlich genug macht, sich wegen des Irrtums tatsächlich von dem Rechtsgeschäft insgesamt und vollständig lösen zu wollen.
- Etwas anders noch früher das LG Konstanz (Urteil vom 02.09.2003, Az. 4 O 134/03), dass es als Anfechtungserklärung genügen ließ, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, dass der richtige Preis für die angebotene Ware 13.000 Euro und nicht 13 Euro betrage, wie jedoch wegen eines Kommafehlers bei der Eingabe des Kaufpreises tatsächlich dem Käufer gegenüber angezeigt worden war. Mittlerweile ist diese Sichtweise vom BGH (Urteil vom 15.2.2017, Az. VIII ZR 59/16) bestätigt worden, der für eine Anfechtungserklärung genügen lässt, wenn der Anfechtende nach den Umständen erkennen lässt, dass dass Rechtsgeschäft rückwirkend wegen eines Willensmangels beseitigt werden soll. Dabei kann die Anfechtungserklärung auch darin liegen, dass der Anfechtende zwar an dem Kaufvertrag als solchen festhalten will, aber zu einem anderen, deutlich niedrigeren Kaufpreis, den er für vertraglich vereinbart hält. Das Insistieren auf die Vertragserfüllung zu den anderen, für den Käufer besseren Konditionen im Wissen um den vom Verkäufer geforderten, höheren Kaufpreis kann nach Ansicht des BGH als Anfechtungserklärung verstanden werden.
4. Anfechtungsfrist
Nach § 121 BGB muss eine irrtumsbedingte Anfechtung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden:
- Im Internethandel hält das OLG Hamm (Urteil vom 12.01.2004, Az. 13 U 165/03) hierfür eine Frist von vier Tage jedenfalls für ausreichend.
- Noch großzügiger ist das LG Berlin (Urteil vom 20.07.2004, Az. 4 O 293/04), das auch eine Frist von zwei Wochen für noch ausreichend hält, weil der Anfechtende die Zeit haben sollte, ggf. Rechtsrat einzuholen; ein Monat sei jedoch zu lange (in eine ähnliche Richtung das LG Koblenz, Urteil vom 28.07.2011, Az. 9 O 353/10). Auch das AG Lichtenberg wiederum hält Erklärungen binnen zwei Wochen für grundsätzlich unverzüglich i. S. d. § 121 Absatz 1 BGB und damit fristwahrend (Urteil vom 12.01.2007, Az. 14 C 218/06).
- Das AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 03.12.2003, Az. 811B C 61/03) hält hingegen eine Frist von zehn Tagen für nicht ausreichend, jedenfalls im Falle eines Großunternehmens, das deutlich schneller reagieren könne; zudem müsse sich der Anfechtende über die schnellstmögliche Übermittlungsart bei seinem Vertragspartner melden, also etwa per E-Mail und nicht per Briefpost, falls möglich.
- OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024, Az. 9 U 11/23: Für die Praxis wichtig, weil das OLG den zeitlichen Ablauf („Kenntnis im Haus“ spätestens ab Preiskorrektur am Bestelltag) in die rechtliche Bewertung einbezieht und damit mittelbar zeigt, dass „unverzüglich“ im E-Commerce eine sehr zügige Reaktion verlangt, gerade wenn der Händler trotz Kenntnis noch Handlungen vornimmt, die als Annahme verstanden werden können.
5. Kein wirksamer Kaufvertrag bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Kunden
- Nicht einmal eines Anfechtungsgrundes bedarf es laut OLG München (Beschluss vom 15.11.2002, Az. 19 W 2631/02), wenn bei einer Flugbuchung im Internet Seitens des Anbieters ein so günstiger Preis angezeigt wird, dass dies der Kunde schon nicht als rechtsverbindliches Buchungsangebot auffassen kann. Bucht ein Kunde dennoch, könne er sich wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB nicht auf die Wirksamkeit der Buchung berufen, hat also keinen Anspruch auf die Leistung. In dieselbe Richtung geht das LG Konstanz (Urteil vom 02.09.2003, Az. 4 O 134/03), das bei einer irrtümlich falschen Preisangabe des Verkäufers auf einer Auktionsplattform im Internet, durch das ein Auto für 13 Euro statt für 13.000 Euro angeboten worden ist, bereits keinen wirksamen Kaufvertragsschluss annimmt, da der Kunde hätte erkennen können, dass der Verkäufer das Auto nicht habe an einen Fremden praktisch verschenken wollen.
- Anders hingegen bei Online-Versteigerungen bei eBay. Wählt der Verkäufer (beispielsweise eines Autos) bei einer eBay-Auktion einen eher niedrigen Startpreis und bricht er die Versteigerung später unberechtigt ab, so hat der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Autos gegen Zahlung des derzeitigen Höchstgebotes (Urteil des BGH vom 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14). Auf rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 242 BGB kann sich der Verkäufer dann nicht berufen, da er mit der Wahl des niedrigen Startpreises und dem selbst gewählten Abbruch der Auktion das Risiko des für ihn nachteiligen Verkaufs selbst gesetzt hat.
- Zudem kann sich ein Verkäufer nicht prinzipiell gegenüber dem Käufer auf den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens berufen, wenn er beim Verkauf aus Versehen (teils deutlich) zu niedrige Preise angegeben hat; Schnäppchen-Aktionen sind gerade bei Elektronikartikeln im Internet nicht selten, so dass ein Käufer sich nicht rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er auf die Erfüllung eines Kaufvertrags trotz eines besonders niedrigem Kaufpreises besteht (Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 03.12.2003, Az. 811B C 61/03).
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2016, Az. I-16 U 72/15: § 242 BGB kann eine Durchsetzung des (an sich behaupteten) Anspruchs sperren, wenn der Kunde den Fehlpreis positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar wäre; zugleich betont das OLG, dass bloßes Erkennen allein nicht automatisch reicht – es kommt auf die Umstände an.
- BGH, Urteil vom 22.05.2019, Az. VIII ZR 182/17 und BGH, Beschluss vom 20.07.2021, Az. VIII ZR 91/19 (eBay „Abbruchjäger“): Für den Bereich „Rechtsmissbrauch“ bei eBay prägen diese Entscheidungen die Linie, dass Rechtsmissbrauch nicht schematisch angenommen werden darf; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung (Indizien, Zielrichtung, Verhalten).
- OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024, Az. 9 U 11/23: Im „Preisfehler + Gratisbeigabe“-Fall spielt § 242 BGB (Treu und Glauben) bei der Auslegung und der Bewertung der Händlerhandlungen im Ablauf eine maßgebliche Rolle (Kunde durfte Versandmitteilungen/Gratisbeigabe als Bestätigung verstehen).
6. Praxisfazit für Händler: Wann Preisfehler anfechtbar sind und worauf es wirklich ankommt
Aus der Rechtsprechung lässt sich für Händler im Ergebnis Folgendes mitnehmen:
a. Preisfehler = häufig anfechtbar, aber nicht automatisch
Wer sich nachweislich beim Einstellen des Preises vertippt/verklickt (typisch: Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 BGB) oder wessen System/Software einen Preis verfälscht ausspielt (je nach Konstellation auch Übermittlungsirrtum, § 120 BGB) , kann grundsätzlich anfechten – vorausgesetzt, es ist bereits ein Vertrag zustande gekommen und der Irrtum ist sauber belegbar (Dokumentation/Logs/Workflow).
b. Praxis-Check vor der Anfechtung: Entsteht der Vertrag überhaupt schon?
Prüfen Sie zuerst, ob nach der Ausgestaltung Ihres Bestellprozesses bereits eine Annahme erfolgt ist (z. B. durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch Versand/Versandbestätigung) – oder ob bislang nur eine automatische Bestelleingangsbestätigung als reine Eingangsbestätigung versendet wurde. Keine Annahme = keine Anfechtung nötig; dann kann das Kundenangebot schlicht abgelehnt werden. Entscheidend ist dabei stets die konkrete Formulierung/Abfolge in Shop-AGB und E-Mails („Bestelleingang“ ≠ „Auftragsbestätigung“).
Bei eBay kommt hinzu: Ein berechtigter Angebotsabbruch kann nicht nur bei klassischen Irrtümern in Betracht kommen, sondern – je nach Plattformregeln/AGB-Konstellation – z. B. auch, wenn der Artikel ohne Verschulden des Verkäufers verloren geht, beschädigt wird oder gestohlen wird. Umgekehrt gilt: Ohne berechtigten Grund drohen Schadensersatzansprüche (insb. wenn „anderweitig verkauft“ der wahre Grund ist).
c. Nicht anfechtbar sind „Reue“ – und viele typische Missverständnisse.
Keine Anfechtung gibt es regelmäßig bei
- bloßem Irrtum über den Wert der Ware (Motivirrtum),
- einer bloßen Kalkulationspanne, wenn der Händler genau das erklärt, was er erklären wollte („schlecht gerechnet“, aber bewusst so angeboten) – anders kann es liegen, wenn sich der Fehler als falsche Zahl in der Erklärung niederschlägt (z. B. Zahlendreher/Fehleingabe),
- Fehlern, die nur im Vorfeld passiert sind (reine Vorbereitung ohne Einfluss auf die abgegebene Erklärung), und
- Konstellationen, in denen der Händler bei Vertragsschluss bereits weiß, dass im System falsche Preise laufen, aber dennoch weiter Bestellungen/Bestätigungen durchlässt: Das ist jedenfalls hoch riskant und kann je nach Einzelfall als rechtsmissbräuchlich/mit Treu und Glauben unvereinbar bewertet werden – mit entsprechend schlechter Prozessposition.
d. Die Anfechtung sollte klar mitgeteilt werden – das Wort „Anfechtung“ ist dabei nicht zwingend.
Es reicht meist, wenn der Händler dem Kunden eindeutig mitteilt, dass er den Vertrag wegen eines Irrtums nicht gegen sich gelten lassen will. „Anfechtung“ muss nicht ausdrücklich im Betreff stehen – entscheidend ist die Unmissverständlichkeit.
Riskant ist dagegen „Rumverhandeln“ („Ich liefere, aber nur zu Preis X“), weil das je nach Formulierung als keine klare Lösung vom Vertrag verstanden werden kann. Sicherer ist eine klare Erklärung („… gilt nicht / wird wegen Irrtums angefochten“) und – falls nötig – zusätzlich hilfsweise zu formulieren.
Wichtig: Auch bei wirksamer Anfechtung kann § 122 BGB greifen (Vertrauensschaden).
Eine Anfechtung macht den Vertrag zwar rückwirkend unwirksam, kann aber einen Anspruch des Kunden auf Ersatz des Vertrauensschadens auslösen (negatives Interesse), begrenzt auf das Interesse des Kunden an der Vertragserfüllung. Der Anspruch entfällt, wenn der Kunde den Preisfehler kannte oder kennen musste (z. B. offensichtlich unrealistischer „Mondpreis“).
e. Tempo ist entscheidend: „unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern
„Unverzüglich“ (§ 121 BGB) bedeutet: so schnell wie möglich nach Entdeckung des Irrtums – ohne schuldhaftes Zögern.
In der Praxis gilt als Faustregel: wenige Tage sind regelmäßig unkritisch; sobald es in Richtung > 1 Woche geht, wird es deutlich erklärungsbedürftiger und kann (je nach Umständen) riskant werden. Gleichzeitig können Umstände des Einzelfalls eine gewisse Prüf- und Reaktionszeit rechtfertigen (z. B. technische Aufklärung, massenhafte Betroffenheit vieler Artikel/Bestellungen).
Best Practice: innerhalb von 24–72 Stunden reagieren und die Erklärung per E-Mail (nachweisbar) abgeben – parallel sofort technische Maßnahmen (Stopp, Korrektur, Dokumentation, ggf. Rückerstattung) einleiten.
f. Beweis & Dokumentation: Ohne „Spuren“ wird es schnell dünn.
„Sauber belegbar“ heißt in der Praxis: Ein Gericht muss nachvollziehen können, wie der falsche Preis entstanden ist (Eingabefehler vs. Schnittstellen-/Systemfehler) und wann der Fehler entdeckt sowie abgestellt wurde.
Checkliste für die Dokumentation:
- Screenshot/Änderungshistorie der Preiseingabe im Backend (mit Zeitstempel)
- Log-Files/Protokolle der Preisübermittlung (z. B. Wawi/ERP → Shop/Marktplatz)
- Incident-/Ticket-Dokumentation (Entdeckung, Sperre, Fix, Kommunikation)
- Liste betroffener Bestell-/Artikelnummern
- Ggf. kurze interne Bestätigung/Zeugenaussage des Mitarbeiters, der den Fehler ausgelöst hat
Fazit
Kommt es zu nachweisbaren Fehlern bei der Preisangabe im Webshop (z. B. durch Vertippen/Verklicken oder technische Fehlübermittlung), sollte der Händler schnell und dokumentiert reagieren (Sperre/Korrektur, Sicherung von Logs/Screenshots, betroffene Bestellungen erfassen).
Rechtlich ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt bereits ein Vertrag zustande gekommen ist. Sofern nach der Ausgestaltung des Bestellprozesses noch keine Annahme vorliegt (z. B. nur Bestelleingangsbestätigung), besteht regelmäßig kein Anspruch auf Lieferung; das Kundenangebot kann dann abgelehnt werden. Falls nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass bereits ein Vertrag geschlossen wurde (z. B. durch Auftragsbestätigung oder Versand), sollte hilfsweise unverzüglich die Anfechtung wegen Irrtums erklärt werden.
Wer ohne schuldhaftes Zögern reagiert und den Irrtum plausibel nachweisen kann, ist in vielen Fällen nicht an den Vertrag gebunden. Zu beachten ist allerdings, dass bei wirksamer Anfechtung unter Umständen ein Anspruch des Kunden auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 BGB in Betracht kommen kann (außer der Kunde kannte oder musste den Fehler kennen).
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30 Kommentare
ich habe vom Händler einen Wertgutschein für meine nächste Bestellung erhalten. (15€)
Bei meiner Bestellung wurde der Gutschein, auf jede Position angewandt, ich bestellte drei Positionen.
Die Zahlung meinerseits ist sofort erfolgt.
Im Nachgang wurde eine automatisierte Bestellbestätigung versandt.
Kurz darauf wurde die Rechnung mit drei 15€ Rabattpositionen zugesandt.
Die Ware wurde geliefert und natürlich benutzt.
Vier Wochen später erhalte ich nun eine Mail, dass durch einen Systemfehler, der Gutschein mehrfach anwendbar auf jede einzelne Position war und nicht nur einmalig 15€ abgezogen wurden.
Man beruft sich nun auf §119, Abs. 1, 120 BGB und teilt mit das der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen ist und die Willenserklärung rückwirkend entfällt.
Zeitgleich bietet man mir an die Ware zurück zusenden oder die Differenz der zu viel gestatteten Gutscheinwerts zu zahlen.
Liegt hier ein Anspruch überhaupt noch vor?
Vielen Dank!
Wenn zwischen Lieferung/Nutzung und Anfechtung mehrere Wochen liegen, kann das – je nach Zeitpunkt der Kenntnis und den Umständen – bereits gegen die erforderliche Unverzüglichkeit sprechen.
Der Artikel wurde mir geliefert, jedoch gab der Verkäufer nach Lieferung eine Anfechtungserklärung ab (§119) und verlangt die Rücksendung der Ware (ohne Angebot der Kostenübernahme für den Versand).
Bei Rücksendung der Ware hätte ich nun zweimal Versandkosten (Erst- und Rückversand) zu zahlen und würde am Ende ohne Ware dastehen.
Entsprechend §122 wären diese Kosten mein Schaden, die ich vom Verkäufer einfordern kann!?
Ist diese Annahme korrekt? Wie verhält es sich mit Versandkosten bei Anfechtungen?
Durch eine wirksame Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) wird der Vertrag rückwirkend nichtig (§ 142 BGB). Der Verkäufer muss Ihnen daher den Kaufpreis und die von Ihnen gezahlten Hinsendekosten erstatten.
Bei den Rücksendekosten wird es komplizierter: Eine klare gesetzliche Regel, wer sie zu tragen hat, gibt es nicht. Sie können jedoch als Vertrauensschaden nach § 122 BGB ersatzfähig sein, weil Ihnen diese Kosten gerade dadurch entstehen, dass Sie auf die Wirksamkeit des Vertrags vertraut haben und nun wegen der Anfechtung zurücksenden sollen.
Zu beachten ist: Der Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn Sie den Irrtum kannten oder kennen mussten (§ 122 Abs. 2 BGB), etwa bei einem für Sie erkennbaren Preisfehler.
weil ein Preisfehler aufgetreten ist. Für mich gilt ein geschlossener Vertrag als rechtlich bindend.
1. Anfechtungsgrund
Anfechtbar sind insbesondere Tipp-, Eingabe-, Schreib- oder Systemfehler (Erklärungsirrtum). Ein bloßer Kalkulationsfehler (also schlicht falsch gerechnet) fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Veranstalters und begründet regelmäßig kein Anfechtungsrecht.
2. Unverzüglichkeit
Die Anfechtung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erklärt werden, sobald der Fehler erkannt wird (§ 121 BGB).
3. Erkennbarkeit
War der Preisfehler für Sie offensichtlich (z. B. 10 € statt 1.000 €), ist eine Anfechtung häufig wirksam. Handelte es sich dagegen lediglich um einen sehr günstigen, aber noch plausiblen Preis, bleibt der Vertrag in der Regel bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Rüdt
1. Grundsatz: Der Vertrag ist einzuhalten (pacta sunt servanda)
Ein wirksam geschlossener Kaufvertrag ist für beide Seiten verbindlich. Der Verkäufer ist daher grundsätzlich verpflichtet, den Saugroboter zu liefern. Ein interner Software- oder Lagerfehler fällt in den Risikobereich des Verkäufers. Dabei handelt es sich regelmäßig um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der den Verkäufer für sich genommen weder zur Anfechtung noch zu einer einseitigen „Stornierung“ berechtigt.
2. Unmöglichkeit (§ 275 BGB) und Beschaffungsrisiko
Beruft sich der Verkäufer darauf, das Modell sei ausverkauft, ist rechtlich wie folgt zu differenzieren:
- Gattungsschuld und Beschaffungsrisiko (Regelfall)
Bei einem handelsüblichen Serienprodukt schuldet der Verkäufer die Lieferung eines Geräts aus dieser Gattung. Nach § 243 BGB trägt er grundsätzlich das Beschaffungsrisiko. Ist sein eigener Bestand erschöpft, muss er die Ware daher im Zweifel anderweitig (z. B. über Großhandel oder andere Bezugsquellen) beschaffen, soweit ihm das zumutbar ist. Die bloße Mitteilung „nicht mehr auf Lager“ entbindet ihn regelmäßig nicht von seiner Leistungspflicht.
- Objektive Unmöglichkeit
Nur wenn das Modell objektiv am Markt nicht mehr beschaffbar ist (z. B. Produktion endgültig eingestellt und Restbestände vollständig abverkauft), kann der Verkäufer nach § 275 BGB von der Lieferpflicht freiwerden.
Hat der Verkäufer das Recht den Vertrag nach 12 Tagen und Bezahlung anfechten? Was soll ich machen um meine Bestellung zu bekommen?
Vielen Dank im Voraus
Voraussetzung für jegliche Ansprüche ist ein rechtsgültiger Kaufvertrag. Da Sie den Artikel bestellt, bereits bezahlt und eine Bestätigung erhalten haben, ist von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen. Insbesondere die Aufforderung zur Zahlung oder die Annahme des Kaufpreises (z. B. via PayPal oder Vorkasse) wird im Onlinehandel regelmäßig als konkludente Annahme Ihres Kaufangebots gewertet.
2. Anfechtungsgrund nach § 119 BGB
Eine Anfechtung durch den Verkäufer ist nur bei einem sogenannten beachtlichen Irrtum zulässig. Hierzu zählen Erklärungs- oder Übermittlungsirrtümer, wie etwa ein technischer Systemfehler bei der Preisausspielung. Ein bloßer Kalkulationsirrtum – also wenn der Händler den Preis schlichtweg zu niedrig berechnet hat – liegt jedoch in dessen eigenem Risikobereich und berechtigt nicht zur Anfechtung.
3. Die Frist: Gebot der Unverzüglichkeit (§ 121 BGB)
Der entscheidende Knackpunkt ist die Zeitspanne: Eine Anfechtung muss gemäß § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgen, sobald der Berechtigte Kenntnis vom Irrtum erlangt hat. Im hochgradig automatisierten E-Commerce sind zwölf Tage eine ungewöhnlich lange Zeit. Hier lässt sich fundiert argumentieren, dass die Anfechtung verspätet und damit unwirksam ist. Der Verkäufer müsste detailliert nachweisen, warum ihm der Fehler trotz erfolgter Zahlung und Bestätigung erst nach fast zwei Wochen aufgefallen ist.
4. Erkennbarkeit des Irrtums (Treu und Glauben)
Ein weiterer Faktor ist die Frage, ob der Preisfehler für Sie als Laien offensichtlich war.
Ein Rabatt von 80 % (1/5 des Originalpreises) ist zwar massiv, jedoch im Rahmen von Räumungsverkäufen, „Black Friday“-Angeboten oder Lagerräumungen durchaus im Bereich des Möglichen.
Erst bei einem völlig realitätsfernen Preis (z. B. 10 € statt 1.000 €) könnte man Ihnen eine „bösgläubige Ausnutzung“ eines offensichtlichen Fehlers unterstellen, was Ihren Anspruch schwächen würde. Im vorliegenden Fall spricht die Höhe des Rabatts jedoch nicht zwingend gegen die Redlichkeit Ihres Kaufs.
ich habe vor wenigen Tagen bei einem Online-Händler ein sehr gutes Angebot für Bürostühle gefunden. Auf der Shop-Seite wurde mit einer Lieferzeit von 1-2 Wochen geworben und der Preis war einfach klasse. Somit hatte ich mir eine Auswahl von mehreren Stühlen (unterschiedliche Hersteller und Modelle) bestellt. In der Bestellbestätigung wurde (in einem Nachsatz) auf evtl. Stornierungen wegen "was auch immer" hingewiesen. Nun habe ich für meine Bestellung tatsächlich eine Stornierung erhalten mit der Begründung "der Lieferant könne diese Artikel nicht in angemessener Zeit liefern". Da ich als Verbraucher davon ausging, dass der Artikel in ausreichender Stückzahl vorrätig war (Lieferzeit 1-2 Wochen, eher akzeptabel für einen Bürostuhl) und es auch unterschiedliche Hersteller und Modelle waren, gehe ich eher von einem Lockvogelangebot aus. Gibt es hier rechtliche Chancen, dass ich meine Artikel zum angebotenen Preis erhalte? Ich habe diverse Screenshots der Angebot vorliegen. Vielen Dank im Voraus für eine Einschätzung, ob hier weitere Maßnahmen überhaupt sinnvoll scheinen.
Mein Problem mir ist ein Schaden entstanden.
Ich hatte zuvor ein gebraucht gerät gekauft auf einem Online Marktplatz. Als ich wenige Minuten später dieses "Schnäpchen "geschossen habe. Also bin ich von dem Kaufvertrag des Gebraucht Gerätes zurück getreten . Als dann die Anfechtung kahm habe ich sofort wieder versucht das gebraucht gerät zu bekommen (450€) leider war es schon weiter verkauft.
Diesesn Schaden möchte ich ersetzt bekommen. Dies sieht der Verkäufer nicht ein . obwohl es meiner Meinung nach eindeutig ist. Was würden sie mir raten?
Wie gesagt, unsere Seite wird aktuell überarbeitet." Das war am 18.5. - Ich habe noch nichts bezahlt. Der Preis im Internet ist immer noch falsch. Wie lange darf ein fehlerhafter Preis angezeigt werden, nachdem der Händler über den Irrtum bescheid weiß? Viele Dank und freundliche Grüße
Sobald ein Händler Kenntnis von einem falschen Preis hat, muss er diesen unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) korrigieren.
Am nächsten Tag erhielten wir E-Mail vom Verkäufer er sei gehackt worden und dieses Angebot sei ungültig.
Wie verhält es sich in so einem Fall
am 25.03.19 habe ich eine Bestellung im Online-Shop aufgegeben.
Aufgrund eines Systemfehlers war es möglich einen Gutscheincode mehrfach einzulösen. Aufgrund des Systemfehlers war der Kaufpreis deutlich günstiger, da ich die Codes mehrfach eingetragen habe.
Am selben Abend wurde mir eine Bestellbestätigung zugesendet mit dem Preis.
Anschließend erhielt ich die Ware mit passender Rechnung. Das Geld überwies ich noch am selben Tag.
Nun kam am 02.04 eine Mail, dass der eingelöste Code durch einen Systemfehler falsch verbucht wurde. Daraufhin wurde die Rechnung zum vollen Preis mit Bitte um Überweisung angehangen.
Nun meine Frage zum weiteren Vorgehen.
Muss ich nun den regulären Kaufpreis zahlen, da ich ja bereits vorher eine Rechnung erhielt und diese auch beglichen habe?
Vielen lieben Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichem Gruß!
Ich habe im Internet eine Maschine für einen günstigen Preis bestellt. Es wurde alles bestätigt und auch der Versand wurde mir mitgeteilt. Später wurde mir einfach das Geld zurück überwiesen ohne Kommentar. Die Maschine war bei einem anderen Anbieter zu der Zeit genau so mit diesem Preis angeboten. Da ich mich auf die Lieferung verlassen habe, ich hatte ja schon die Versandbestätigung, ist es nun so, dass ich diese Maschine zu dem Preis nicht mehr bekomme. Der Verkäufe meldete sich auch nicht bei mir, er überwies nur den Betrag zurück.
Was Könnte ich nun machen? Vielen Dank Peter S.
Ich habe ein Angebot über einen Artikel bei einem Händler angefordert, dieses erhielt ich darauf hin mit einem Preis von 66 € Brutto.
Ich bestätigte dieses Angebot da mir der Mark Preis des Gerätes nicht bekannt ist und auch nur schwierig herauszufinden ist .
Daraufhin erhielt ich die Auftragsbestätigung, worauf eindeutig aus Kundensicht ersichtlich ist dass es sich um dieses Gerät handelt und nicht um ein Netzteil.
Heute erhielt ich dann eine Nachricht von dem Sachbearbeiter, dass es sich um einen Irrtum handelt (Nur das Netzteil) und hinter der Artikelnummer angeblich nur das Netzteil des Gerätes steckt Sich der normale Preis auf circa 950 € netto beläuft.
Kann ich diesen Kaufvertrag anfechten?
Konkretes Beispiel. Eine Digitalkamera wurde bei einen Onlinehändler für €485,- erworben und der Kauf umgehend per email bestätigt. Am gleichen Tag ein paar Stunden später wird der Vertrag vom Händler "aufgrund eines Erklärungsirrtums nach §§ 119 Absatz 1, 120 BGB" angefochten mit der Begründung "Leider war der in unserem Angebot angegebene Preis aufgrund eines technischen Fehlers im Shop-System fehlerhaft." Jetzt wird die gleiche Ware für €535,- angeboten, d.h. nur 10% Preisdifferenz. In einem Preisvergleichsportal war die gleiche Ware in den letzten 6 Monaten zeitweise für €499,- zu kaufen. Kann man hier wirklich noch von einem "deutlich zu geringen Preis" sprechen der zu einem Vertragsrücktritt von Seiten des Händlers nach den Zitierten Paragraphen berechtigt?
Der angegebene Preis lag bei ca 350€
Ich bot 120€, der Verkäufer erklärte sich einverstanden und ich überwies die Summe unverzüglich.
Nun erklärte er mir, dass es sich um einen Irrtum handele, da er von einem Preisangebot von 320€ ausgegangen war.
Kann er nun vom KV zurücktreten, weil er sich „verlesen“ hat?
Vielen Dank, Gregor
Auch ich habe davon gebrauch gemacht und einige Artikel bestellt.
Nachdem der Händler die ersten Produkte an mich versendet hat wurden plötlich alle weiteren Bestellungen storniert (was auch absolut in Ordnung geht). Nun allerdings fordert der Verkäufer, dass ich die bereits erhaltene Ware zurück sende. Hat er ein anrecht darauf ?
Hier seine E-Mail die ich vorhin erhielt:
unter der Bestellnummer: xxx-xxxxxxx-xxxxxxx haben Sie bei uns über die Plattform www.amazon.de Ware bestellt. Sie hatten insofern auf eine von uns bei Amazon eingestellte Artikelbeschreibung hin an uns ein Kaufangebot übermittelt.
Leider kam es beim Erstellen der hier zu Grunde liegenden Artikelbeschreibung zu einem Datenverarbeitungsfehler/Eingabefehler auf unserer Seite. Dies war der Grund aus dem Sie einen von Ihnen zuvor gar nicht bezahlten, Ihnen auch nicht von einem Dritten als Geschenk übermittelten Gutschein in Höhe von 100 EUR auswählen und damit bei uns bezahlen konnten. Sie dürften sich über diese Möglichkeit sicher bereits bei Abgabe Ihrer Bestellung gewundert haben. Beabsichtigt war unsererseits lediglich, einem anderen unserer Kunden einen Gutschein zukommen zu lassen. Aufgrund des besagten Fehlers wurde der Gutschein dann aber nicht nur für diesen, sondern eben auch für Sie sichtbar. Dies war von uns so, das werden Sie nachvollziehen können, natürlich nicht beabsichtigt.
Unsere Waren sind, wie dies schon in der Angebotsbeschreibung bezeichnet war, bei Amazon gelagert und werden für uns direkt von Amazon verschickt. Der Vorgang ist großflächig automatisiert. So kam es hier dazu, dass Amazon bereits den Versand eingeleitet und eine Versandbestätigung an Sie verschickt hatte, bevor wir unseren Fehler bemerkten. Die darin liegende Annahmeerklärung bezüglich Ihres Kaufangebotes erfolgte insofern aber eben nur aufgrund unseres Fehlers und damit aufgrund eines Irrtums unsererseits.
Dieser Irrtum wirkte bei der automatisierten Versendung noch fort. Die darin und in der Übermittlung der Versandbestätigung liegende Annahmeerklärung erfolgte irrtümlich. In solchen Fällen gestattet uns das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 119 Abs. 1) glücklicherweise ausdrücklich, den zustande gekommenen Vertrag anzufechten und so zu vernichten, also unwirksam zu machen (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2005, Aktenzeichen VIII ZR 79/04).
Soweit hier also bereits ein Vertrag zwischen Ihnen und uns aufgrund der vorbeschriebenen Situation zustande gekommen ist, erklären wir hierdurch ausdrücklich die
Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums.
Was ist nun zu tun?
- Die aufgrund des irrtümlich geschlossenen Vertrages, der durch die Anfechtung nun unwirksam geworden ist, erbrachten Leistungen müssen nun rückabgewickelt werden.
- Soweit Ihnen nach Zahlung Ihrerseits hier bereits die Ware zugestellt wurde, sind Sie natürlich verpflichtet, die Ware wieder an uns herauszugeben. Auf Anfrage bei uns übermitteln wir Ihnen gerne einen Rücksendeschein, für die kostenlose Rücksendung der Ware. Sobald Sie die Ware dann an uns zurück gesendet haben zahlen wir auf einem von Ihnen bitte mitzuteilenden Weg den Kaufpreis zurück.
- Soweit Sie aufgrund der Situation also bereits eine Zahlung an uns geleistet und noch keine Ware erhalten haben, lehnen Sie bitte die dann noch im Versand befindliche Ware ab und lassen Sie diese an uns zurückgehen. Hernach zahlen wir Ihnen den Kaufpreis zurück. Bitte teilen Sie uns mit, auf welchem Wege die Rückerstattung erfolgen darf.
- Sollten Sie wider Erwarten die Ware erhalten und noch nicht gezahlt haben, sind Sie natürlich verpflichtet, die Ware wieder an uns herauszugeben.
Sie können sich über den folgenden Link ein kostenfreies Retouren-Etikett ausdrucken.
In jedem Fall entschuldigen wir uns an dieser Stelle für die bereiteten Umstände und danken Ihnen vorab sehr herzlich für Ihr Verständnis.
Wir wünschen Ihnen zudem ein Frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr und hoffen, dass die Angelegenheit hiernach kurzfristig und problemlos bereinigt werden kann. --- was ist wenn ich die Ware nicht mehr besitze bzw. sie bereits verwendet habe (es handelte sich um LED Lampen/Leuchtmittel) ?