Das Landgericht Stuttgart hat entschieden (Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/10), dass herkömmliche, einfache, vielfach zu findende Produktbeschreibungen in Online-Shops mangels Schöpfungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Bislang ungeklärt war die Frage, ob der Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs (verschuldensunabhängig) die Kosten für den Ausbau der mangelhaft gelieferten Ware und zudem die Kosten für den Einbau einer mangelfreien Ware zahlen muss oder diese Zahlungsansprüche vom Verkäufer nur im Rahmen eines (verschuldensabhängigen) Schadensersatzanspruchs zu begleichen sind. Der EuGH hat mit seinen aktuellen Entscheidungen (Rechtssachen C 65/09 und C 87/09) für Klarheit gesorgt.
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine Entscheidung zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unerheblichkeit eines Sachmangels getroffen.
Einen Tag nach Veröffentlichung der Bundesliga-Spielpläne hat die DFL Deutsche Fußball Liga unterstrichen, dass diese urheberrechtlich geschützt sind und eine kommerzielle Nutzung nur nach vorheriger Genehmigung möglich ist. Diese Feststellung bezieht sich ausdrücklich nicht auf redaktionelle Berichterstattungen beispielsweise im Fernsehen oder in Print-Medien.
Bei einem urheberrechtlich geschützten Werk in Form eines Videos ist nicht nur das Werk als solches geschützt, sondern auch jedes einzelne seiner Bilder. So entschied das Landgericht Hamburg in einem aktuellen Beschluss (LG Hamburg, Urt. v. 07.01.2011, Az. 310 O 1/11).
Die praktisch immer wieder relevante Frage der außerordentlichen Kündigung eines Wartungs- bzw. Pflegevertrages bei Abschaltung des betroffenen Systems ist bislang in der Rechtsprechung nicht entschieden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur vorzeitigen Kündigung eines DSL Vertrages (II ZR 57/10) vom 11. November 2010 könnte jedoch wertvolle Hinweise bieten.
Derjenige, der fremde Beiträge per RSS-Feeds auf seiner Website einstellt, macht sich diese zu eigen und haftet somit für etwaige Urheberrechtsverstöße in den RSS-Feeds. Auch eine Haftungsausschlussklausel im Impressum schützt den Websitebetreiber nicht. (LG Berlin Urteil vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11).
Wissen Sie, von welchen Unternehmen und in welchen Ländern Ihre Daten in der Cloud („Wolke“) verarbeitet werden? Haben Sie Ihren Cloud-Anbieter, der Ihre Daten „in der Wolke verarbeitet“, unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig ausgewählt? Vergewissern Sie sich regelmäßig von der Einhaltung der beim Cloud-Anbieter getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen?
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Lernspiele nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein können.
Wer eine urheberrechtlich geschützte Grafik ohne Erlaubnis ins Internet stellt und deswegen abgemahnt wird, muss zahlen. Die Frage ist nur: Wie viel? Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 01.03.2011, Az.:31 C 3239/10 - 74) hat jetzt entschieden, dass eine Kappung der Kosten auf 100 Euro nach § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht kommt, wenn der Kläger vor der Abmahnung umfangreiche Nachforschungen anstellen musste, weil zunächst nicht zweifelsfrei feststellbar war, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag.
Gebraucht jemand einen Stadtplan auf seiner Homepage ohne Lizenzgebühren zu bezahlen, reicht es nicht, wenn er den direkten Link zu seiner Homepage löscht, die Karte aber noch auf seinem Server hinterlegt ist. Kann, z.B. durch eine Suchmaschine, ein Dritter die Karte finden, verletzt der Homepagebetreiber weiterhin das Urheberrecht desjenigen, der die Karte erstellt hat und schuldet Schadenersatz.
Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Bilderklau im Internet in einer kompakten Übersicht. Was ist geschützt? Wie weise ich einen Verstoß nach? Wie viel Schadensersatz bekomme ich? Und so weiter…
Der Bundesgerichtshof hat vor ein paar Tagen eine Entscheidung zu der Frage getroffen, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.
Die Expertenrunde der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) hat sich während einer Sondersitzung am letzten Freitag in Hamburg mit den Belangen von Bildanbietern und Bildnutzern bei der Honorierung der Bildnutzungen in Apps befasst.
Pflegebetten sollte der Erholung dienen, welche aber nur bedingt möglich ist, wenn sich die Betten wegen eines technischen Defekts entzünden könnten. Also besser umrüsten, doch wer muss die angefallenen Kosten von fast 260.000 € tragen? Hersteller oder Umrüster?
Einen durchaus amüsanten Fall – zumindest für den unbeteiligten Beobachter – hat der BGH entschieden: Der Kunde einer Bäckerei hatte einen sogenannten „Kirschtaler“ gegessen, dabei auf einen eingebackenen Kirschkern gebissen und sich dabei einen Teil eines Eckzahnes abgebrochen.
Eine gekaufte CD kann man weiterverkaufen. Gilt dies auch für online gekaufte MP3-Dateien? Solche kann man in Online-Musik-Geschäften wie „itunes-store“, „musicload.de“ oder auch bei „amazon.de“ erwerben. Doch schließen diese Portale in ihren AGB die entgeltliche Weitergabe der gekauften MP3-Dateien aus. Aber ist dies überhaupt zulässig?
Soweit keine Fotos unter Überwindung einer Umfriedung gefertigt werden oder die Fotos eine Wohnung darstellen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Internetseite Google Street View Aufnahmen eines Hauses von der offenen Straße aus gefertigt werden.
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Ersatzzustellung durch Aushändigung von Briefen und Paketen an Hausbewohner und Nachbarn ermöglicht, ohne zugleich eine Benachrichtigung des Empfängers der Sendung vorzusehen, in einem am 2. März 2011 verkündeten Urteil als unwirksam angesehen.
Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff veröffentlicht in
Zusammenarbeit mit Werner Leitzen und Rudolf Ley das 912 Seiten starke
"Handbuch für die IT-Beschaffung".
Das Loseblattwerk im Ordner wird ca. 1 mal im Jahr aktualisiert und ist zum Preis von € 98,00 beim Rehm Verlag erhältlich.