Bilder sagen mehr als 1000 Wort - und deshalb sind (Produkt-) Bilder auch so beliebt bei Händlern. Was im Eifer aber nicht vergessen werden darf: Um ein Bild nutzen zu dürfen muss man selbst der Urheber sein oder es wurden Nutzungsrechte eingeräumt. Wer dagegen verstößt kann abgemahnt werden - wegen "Bilderklau". Und eine solche Abmahnung zieht nicht nur Unterlassungs- sondern auch Schadensersatzansprüche nach sich - es kann also um richtig viel Geld gehen. Das ist vermeidbar....
Im Online-Handel geben gerade die Qualität und Inszenierung von Produktfotos nicht selten den Ausschlag für die Kaufentscheidung von Verbrauchern. Durch das massive Aufgebot an digitalen Inhalten im Netz wird es für Händler auch zunehmend leichter, ihre Angebote mit werbewirksamen Abbildungen auszuschmücken. Mit der Fülle an Bildmaterial geht allerdings andererseits ein gesteigertes Risiko einher, fremde Urheberrechte durch Uploads zu verletzen. Gerade auf Verkaufsplattformen ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob nur die dort agierenden Händler oder auch die Plattformbetreiber für Urheberrechtsverletzungen originär zur Rechenschaft gezogen werden können. Zugunsten einer Haftung der Plattformbetreiber hat sich nunmehr im Fall Amazon das LG München I mit Urteil vom 20.02.2019 (Az. 37 O 5140/18) ausgesprochen.
Bilderklau im Internet ist kein Kavaliersdelikt. Wer fremde Bilder nutzen will, braucht wie im richtigen Leben die Zustimmung des Rechteinhabers. Fehlt diese, wird es unangenehm: Es droht eine kostenintensive Abmahnung wegen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Was genau warum auf die betroffenen Händler zukommt, erklärt dieser Beitrag.
Wenngleich dies auf den gemeinen Modeschmuck nicht zwingend und immer zutreffen mag: Auch Schmuckstücke können urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen darstellen. So sieht das zumindest das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.12.2018, Az. 11 U 12/18). Dabei kommt es aber sehr auf die konkrete Gestaltung und Kombination der verschiedenen Einzelelemente an. Und: Sofern der Schmuck dann auch noch wettbewerbliche Eigenart besitzt, kann bei Nachahmung auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zurückgegriffen werden.
In Deutschland wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen künftig in einem eigens dafür geschaffenen Gesetz geregelt. Das Gesetzgebungsverfahren für das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist zwar noch nicht abgeschlossen. Aber Unternehmen sollten sich schon vor Inkrafttreten auf die Neuerungen einstellen: Denn bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen besteht bereits jetzt die Gefahr, dass ein Geschäftsgeheimnis nicht geschützt ist…
Urheberrechtliche Abmahnungen wegen der unberechtigten Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke (kurz: Bilderklau) sind immer noch weit verbreitet. So einfach, kostenfrei und so schnell ist ein Bild kopiert und eingefügt. Das ist aber natürlich eine Milchmädchenrechnung: Denn die Abmahnkosten, die sich aus dem Anwaltshonorar des Abmahnenden und dem Schadensersatz für die Bildnutzung zusammensetzen, sind unter Umständen teurer als eine eigene Fotoproduktion. Vor allem zu Streitwert und Schadensersatz (bei nicht professionellen Fotos) hat sich jetzt der BGH geäußert….
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.
Mit dieser Frage hatte sich der EuGH kürzlich auseinanderzusetzen. Der Gerichtshof stellt dabei fest, dass dies nicht der Fall sei. So könne der Geschmack eines Lebensmittels eben nicht als "Werk" einzustufen sein.
Wie weit gehen die Prüfungspflichten des Unterlassungsschuldners bei Abgabe einer Unterlassungserklärung? In einem aktuellen Fall hatte der BGH (Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17) zu entscheiden, ob der NDR gegen ein von einem Dritten hochgeladenes YouTube-Video hätte vorgehen müssen….
So leicht man ein Bild via copy&paste im Netz verwerten kann, so schwer ist es, dieses aus dem Internet wieder zu entfernen. Für diejenigen, die wegen der unberechtigten Nutzung von Bildmaterial mal abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist es aber zur Vermeidung von Vertragsstrafen äußerst wichtig, dass die Bilder komplett beseitigt werden. Aber wie weit geht diese Pflicht? Wir schauen uns hier mal an, was nach Abgabe einer Unterlassungserklärung diesbzgl. alles zu beachten ist…
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.
Die Veröffentlichung eines Fotos des minderjährigen Kindes im Internet bedarf der Einwilligung beider Elternteile. Warum eine Einigung dieser genauso wichtig ist, wenn es um die Löschung des bereits veröffentlichten Bildes geht, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg.
Es ist schlimm genug, wenn einem Online-Händler eine Abmahnung ins Haus flattert, richtig schlimm wird es allerdings dann, wenn dem Abmahnbrief ein weiterer folgt, in dem die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert wird. Zahlreiche solcher Briefe verschickt derzeit der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. und rügt darin den Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung. Der IT-Recht Kanzlei liehen zahlreiche Vertragsstrafenschreiben des Verbraucherschutzvereins vor, in welchen hohe Summen gefordert werden, sowie eine erneute Abgabe einer (verschärten) Unterlassungserklärung.
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.
Fremde Zitate bekannter Persönlichkeiten werden im Internet oft und gerne unter dem vermeintlichen Deckmantel der Zitierfreiheit verwendet. Doch Vorsicht: Das Gesetz lässt die Verwendung fremder Zitate nur unter engen Voraussetzungen zu. Liegen diese nicht vor, begeht der Zitierende eine Urheberrechtsverletzung, die schnell richtig teuer werden kann. In welchem Umfang das Urheberrecht die Werbung mit fremden Zitaten zulässt, erfahren Sie im Folgenden.
Das LG Trier hat mit Urteil vom 21.07.2017 - Az.: 11 O 258/16 – entschieden, dass den gesetzlichen Anforderungen an die Angabe eines Impressums im Rahmen einer gewerblichen YouTube-Präsenz genüge getan ist, wenn über die betreffende YouTube –Seite auf eine andere Homepage des Anbieters verwiesen wird, auf der wiederum transparent auf ein Impressum verlinkt wird.
Der BGH (Beschluss vom 1.6.2017, I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere) hat dem EuGH im Hinblick auf den urheberrechtlichen Schutz geheimer miltitärischer Lageberichte Fragen zur Zulässigkeit einer Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit vorgelegt. Der EuGH soll insbesondere klären, ob außerhalb der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen und Verwertungsbefugnisse eine allgemeine Interessenabwägung angestellt werden darf.
Es ist schlimm genug, wenn einem Online-Händler eine Abmahnung ins Haus flattert, richtig schlimm wird es allerdings dann, wenn dem Abmahnbrief ein weiterer folgt, in dem die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert wird. Zahlreiche solcher Briefe verschickt derzeit der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. und rügt darin den Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung. Der IT-Recht Kanzlei liegen zahlreiche Vertragsstrafenschreiben des Verbraucherschutzvereins vor, in welchen hohe Summen gefordert werden, sowie eine erneute Abgabe einer (verschärften) Unterlassungserklärung.
Der beklagte Webdesigner hatte für die Klägerin – eine Anwaltskanzlei – eine Homepage erstellt und zur Gestaltung der Seite urheberrechtlich geschützte Bilder aus seinem „Fundus“ verwendet. Als Betreiberin der Seite wurde die Klägerin auf Schadensersatz vom Inhaber der Urheberrechte der streitgegenständlichen Bilder wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Die Klägerin forderte vom Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Vertrag zur Erstellung einer Homepage und bekam durch Urteil v. 16.08.2016 vom LG Bochum recht (LG Bochum, Urteil v. 16.08.2016 - Az.: 9 S 17/16).
Eine Veranstalterin von Kreuzfahrten erhob Klage gegen den Betreiber einer Internetseite, auf der unter anderem Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen angeboten wurden. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Internetseite ein Foto der Seitenansicht des Schiffs „AIDAbella“ der Klägerin. Auf diesem Schiff war der „AIDA Kussmund“ teilweise zu sehen. Die Veranstalterin von Kreuzfahrten sah sich in ihren Rechten am „AIDA Kussmund“ verletzt, weil das Kunstwerk sich insbesondere nicht an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinde, wodurch der Betreiber der Internetseite kein Nutzungsrecht hatte.
Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff veröffentlicht in
Zusammenarbeit mit Werner Leitzen und Rudolf Ley das 912 Seiten starke
"Handbuch für die IT-Beschaffung".
Das Loseblattwerk im Ordner wird ca. 1 mal im Jahr aktualisiert und ist zum Preis von € 98,00 beim Rehm Verlag erhältlich.