Ab dem 01.07.2022: LUCID-Registrierung auch für nicht lizenzierungspflichtige Verpackungen

Ab dem 01.07.2022: LUCID-Registrierung auch für nicht lizenzierungspflichtige Verpackungen
20.04.2022 | Lesezeit: 5 min

Bislang sieht das deutsche Verpackungsrecht eine Registrierungspflicht bei LUCID nur für solche Unternehmer vor, die sogenannte systembeteiligungspflichtige (= lizenzierungspflichtige) Verpackungen in Verkehr bringen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Im Online-Handel sind dies vor allem Versandverpackungen. Zum 01.07.2022 wird die Registrierungspflicht nun auf alle Arten von Verpackungen und mithin auch auf solche ausgeweitet, die nicht an einem dualen System zu beteiligen sind. Was die Änderung für die Praxis bedeutet und was Händler nun wissen müssen, zeigen wir in diesem Beitrag.

I. Systembeteiligungspflichtige und nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Das geltende Verpackungsrecht unterscheidet auf zwischen zwei grundsätzlichen Arten von Verpackungen: den systembeteiligungspflichten und den nicht systembeteiligungspflichten.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind solche, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, und für die sich Inverkehrbringer daher an einem dualen System beteiligen müssen. Diese Systembeteiligung wird auch „Lizenzierung“ genannt. Das duale System übernimmt für den Inverkehrbringer die ordnungsgemäße Rückführung der Verpackungen in den Entsorgungskreislauf.

Systembeteiligungspflichtig (= lizenzierungspflichtig) sind typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallende

  • Verkaufsverpackungen (Umverpackungen einer Ware)
  • Serviceverpackungen (v.a. Gastro-Verpackungen wie Becher, Take-Away-Boxen etc.)
  • Versandverpackungen (Versandkartons, -taschen, -briefe etc.)

Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind solche, die aufgrund der Art, der Beschaffenheit, der Größe und der Verwendung nicht an einem Dualen System beteiligt werden (= nicht lizenziert) werden müssen, weil sie typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen. Diese Arten von Verpackungen sind dadurch charakterisiert, dass sie regelmäßig nur zwischen verschiedenen Handelsstufen, nicht aber an private Endkunden abgegeben werden.
Mangels Endkundenbezugs sieht das Gesetz für diese Verpackungen keine Systembeteiligungspflicht, sondern eine persönliche Rücknahmepflicht (§ 15 VerpackG) vor.

Zu den nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zählen

  • Transportverpackungen (B2B-Versandverpackungen wie Paletten, Großkartons etc.)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Pflanzenschutzmittel, Öle, flüssige Brennstoffe sowie sonstige ölbürtige Produkte und Gemische von Diphenylmethan-4-4‘-diisocyanat)
  • Mehrwegverpackungen
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II. Ausweitung der LUCID-Registrierungspflicht für mit Ware befüllte nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen zum 01.07.2022

Bislang galt, dass nur solche Unternehmer sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über das LUCID-Portal verpackungsrechtlich registrieren lassen müssen, die systembeteiligungspflichtige (= lizenzierungspflichtige) Verpackungen in Verkehr bringen.

Ziel war es insoweit, für flächendeckende Transparenz zu sorgen und die lückenlose Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Verpackungsmaterial sicherzustellen.

Diese Pflicht fußt auf § 9 Abs. 1 VerpackG, der in der Fassung bis zum 01.07.2022 wie folgt lautet:

Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 [Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen] sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Zum 01.07.2022 wird § 9 Abs. 1 VerpackG nun so geändert, dass die Registrierungspflicht auf alle Formen von Verpackungen und mithin auch auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungsmaterialen ausgeweitet wird, sofern diese mit Ware befüllt sind.

Ab dem 01.07.2022 lautet die maßgebliche Vorschrift

Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Mithin gilt ab dem 01. Juli 2022 eine Registrierungspflicht bei der ZSVR über das LUCID-Portal auch für Unternehmer, die (ausschließlich) mit Ware befüllte nicht lizenzierungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen und vorher von der Registrierung befreit waren.

Relevant dürfte diese Änderung insbesondere für B2B-Großhändler im Bereich der Transportverpackungen sein, in denen große Warenmengen an die nächste Handelsstufe abgegeben werden.

Im Zuge der LUCID-Registrierung wird es ab dem 01.07.2022 ebenfalls erforderlich sein, bei der Registrierung die Arten von in Verkehr gebrachten Verpackungen anzugeben und diese nach systembeteiligungspflichtigen, nicht systembeteiligungspflichtigen und Einweggetränkeverpackungen aufzuschlüsseln.

Laut der ZSVR startet der Registrierungsprozess für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen zum 05.05.2022. Ab dann ist eine Registrierung nach den neuen Vorgaben möglich.

Exkurs: Registrierungspflicht auch für Letztvertreiber von Serviceverpackungen

Das derzeitige Verpackungsgesetz ermöglicht es Vertreibern von Serviceverpackungen, welche die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen sollen, bislang, von Vorvertreibern die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten zu verlangen.

Ein eigentlich verpackungsrechtlich verpflichter „Hersteller“ von Verpackungen kann damit seine Pflichten auf einen Vorvertreiber delegieren, welcher dann für die betroffenen Verpackungen in die Stellung eines verpackungsrechtlichen Herstellers eintritt und selbst registrierungs- und lizenzierungspflichtig wird.

Ab dem 01.07.2022 wird dieses System geändert. Übertragen werden können nur noch die Lizenzierungspflichten auf den Vorvetreiber. Der eigentlich Verpflichtete muss sich aber bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister auch selbst registrieren. Die bloße Registrierung durch den Vorvertreiber wird nicht mehr genügen.

Dies gilt auch für alle Vertreiber, die bereits derzeit ihre Pflichten auf Vorvetreiber delegieren.

Betroffen sind hier vor allem Gastronomen und kleine Lebensmitteleinzelhändler.

Der Vorvertreiber bleibt aber auch weiterhin zur eigenständigen Registrierung verpflichtet.

Bei der Registrierung muss der nicht lizenzierungspflichtige Vertreiber erklären, dass er ausschließlich bereits durch seine Vorvertreiber systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringt.

III. Vertriebsverbot bei unterbliebener Registrierung

Die neuen Registrierungspflichten für alle Arten von mit Ware befüllten Verpackungen sind unbedingt ernst zu nehmen, weil das Verpackungsgesetz bei fehlender Compliance eine gravierende Rechtsfolge vorsieht.

Bei nicht ordnungsgemäßer Registrierung ordnet § 9 Abs. 5 VerpackG n.F. ein Vertriebsverbot für die Verpackungen des Unternehmers und damit faktisch auch für die darin verpackte Ware an.

Wird also die Registrierung nicht korrekt vorgenommen oder versäumt, sind die verpackten Waren nicht verkehrsfähig.

Gleichzeitig stellen Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach VerpackG auch abmahnbare Wettbewerbswidrigkeiten dar.

IV. Fazit

Das Verpackungsrecht unterscheidet zwischen systembeteiligungspflichtigen (= lizenzierungspflichtigen) Verpackungen, die typsicherweise beim privaten Endverbraucher anfallen, und solchen, die es nicht tun und daher nicht an einem dualen System zu beteiligen sind.

Bisher galt die Pflicht, sich als Inverkehrbringer von Verpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über das LUCID-Portal zu registrieren, nur in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen.

Zum 01.07.2022 wird die Registrierungspflicht nun ausgeweitet und nimmt fortan alle Arten von mit Ware befüllten Verpackungen – also insbesondere auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen (etwa B2B-Transportverpackungen) in Bezug.

Relevant sind diese Neuerungen insbesondere für B2B-Großhändler, aber auch für Gastronomen und Lebensmitteleinzelhändler, die Service-Verpackungen durch den Vorvertreiber lizenzieren lassen.

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1 Kommentar

H
Heiko von Tippelskirch 04.07.2024, 22:36 Uhr
Freiberufler
Wer schon benutzte Verpackungen nutzt ist also kein "erst in den Verkehr bringer". Warum soll auf die Wiederverwendung bezahlt werden?

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